Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Vertreterin oder den Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen für das Land Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Vertreterin oder
den Vertreter des öffentlichen Interesses
in Disziplinarsachen für das
Land Nordrhein-Westfalen

Vom 1. März 2005 (Fn 1)

(Artikel 2 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Disziplinarbefugnissen vom 1. 3. 2005 (GV. NRW. S. 186))

Auf Grund des § 43 Abs. 2 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1

Die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen Interesses führt die Bezeichnung:

„Die Vertreterin des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen für das Land Nordrhein-Westfalen“ oder „Der Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen für das Land Nordrhein-Westfalen“.

§ 2

Die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen Interesses ist befugt, im Einzelfall geeignete Beamtinnen oder Beamte, die ihr oder ihm das zuständige Fachministerium vorschlägt, als Beauftragte für die Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben zu bestellen. Die bestellten Beamtinnen oder Beamten sind bei der Durchführung ihres Auftrages an die Weisungen der Vertreterin oder des Vertreters des öffentlichen Interesses gebunden.

§ 3

(1) Wesentlich im Sinne des 43 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW sind alle Vorgänge, die das öffentliche Interesse berühren.

(2) Wann das öffentliche Interesse berührt ist, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so ist das öffentliche Interesse stets berührt, wenn wegen der Schwere des Dienstvergehens die Kürzung der Dienstbezüge, die Kürzung des Ruhegehalts oder die Erhebung der Disziplinarklage in Betracht kommt. Das öffentliche Interesse ist in der Regel auch berührt, wenn der Verdacht eines Verbrechens oder schwerwiegenden Vergehens gegeben ist, wenn das Vergehen dienstlichen Bezug hat oder eine Berichterstattung in der Presse stattgefunden hat.

§ 4

(1) In den Fällen des § 3 Abs. 1 unterrichtet die dienstvorgesetzte Stelle (§ 17 Abs. 5 LDG NRW) unverzüglich die Vertreterin oder den Vertreter des öffentlichen Interesses, sobald ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Alle wesentlichen weiteren Verfahrensschritte, insbesondere die Erhebung der Disziplinarklage, die Einlegung der Berufung sowie jede das Disziplinarverfahren abschließende Entscheidung, sind unaufgefordert anzuzeigen.

(2) Den Berichten an die Vertreterin oder den Vertreter des öffentlichen Interesses sind Kopien der folgenden Unterlagen beizufügen: Verfügung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, Entscheidungen im strafgerichtlichen Verfahren, Verfügung über die Erhebung der Disziplinarklage, Berufungsbegründung, Begründung der Revision, Disziplinarverfügung und Einstellungsverfügung. Wenn Urteile gem. § 267 Abs. 4 StPO in abgekürzter Form ergangen sind, ist auch die Vorlage der Anklageschrift erforderlich.

§ 5

Durch die Unterrichtung der Vertreterin oder des Vertreters des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen wird die weitere Durchführung des Disziplinarverfahrens nicht berührt.

§ 6

(1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 1982 (GV. NRW. S. 154) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Zusatz
(Artikel 4 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Disziplinarbefugnissen vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 186))

Artikel 4

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Abweichend davon tritt Artikel 3 rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 186; in Kraft getreten am 31. März 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 20340.



Normverlauf ab 2000: