Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über weitere polizeiliche Aufgaben des Landeskriminalamts bei der Gefahrenabwehr sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über weitere polizeiliche Aufgaben
des Landeskriminalamts bei der Gefahrenabwehr sowie
der Erforschung und Verfolgung von Straftaten

Vom 2. Juli 2007 (Fn 1)

(Artikel 1 der Verordnungen zur Umsetzung des Polizeiorganisationsgesetzes
sowie zur Änderung von Rechtsverordnungen vom 2. Juli 2007 (GV. NRW. S. 214))

Aufgrund des § 13 Abs. 4 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 140), wird im Einvernehmen mit dem Justizministerium und dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

Das Landeskriminalamt ist zuständige Landesbehörde der Polizei im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG).

§ 2

(1) Das Landeskriminalamt hat alle für die vorbeugende Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten bedeutsamen Informationen und Unterlagen zu sammeln, auszuwerten und ergänzend zu erheben, insbesondere die Polizeibehörden laufend über den Stand der Kriminalität und über geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten zu unterrichten.

(2) Als Informationssammel- und -auswertungsstelle kann das Landeskriminalamt den Kreispolizeibehörden fachliche Weisungen erteilen, insbesondere

1. für einen einheitlichen und wirksamen Informationsaustausch über Straftaten und Straftäter zwischen den Kreispolizeibehörden und dem Landeskriminalamt sowie dem Bundeskriminalamt,

2. im Zusammenhang mit der Nutzung von landesweiten Datenbankanwendungen und Falldateien zur Kriminalitätsbekämpfung,

3. für die Polizeiliche Kriminalstatistik.

§ 3

(1) Die Übernahme von Ermittlungen durch das Landeskriminalamt auf Grund von Ersuchen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 POG NRW kommt in Betracht bei Straftaten, wenn Anhaltspunkte für überregionale, länderübergreifende oder internationale Tatzusammenhänge erkennbar sind und eine zentrale Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist, insbesondere bei

1. Delikten der politische motivierten Kriminalität, vornehmlich bei Straftaten gemäß den §§ 129, 129a und 129 b des Strafgesetzbuches (StGB),

2. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit gem. den §§ 93 ff. StGB,

3. nationalsozialistischen Gewaltverbrechen gemäß § 211 StGB,

4. Delikten nach dem Völkerstrafgesetzbuch,

5. Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes und der Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts (Proliferation),

6. Organisierter Kriminalität und schwerer Bandenkriminalität,

7. Wirtschafts-, Umwelt- und Korruptionskriminalität,

8. Computerkriminalität und Kriminalität in Datennetzen,

9. gewerbsmäßiger Verbreitung kinderpornografischer Schriften.

(2) Das Landeskriminalamt führt auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft oder einer Kreispolizeibehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft die gezielte Fahndung nach einer Person durch, wenn diese

1. zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt ist und sich der Strafvollstreckung durch Flucht entzieht,

2. einer schweren Straftat dringend verdächtig ist und sich verborgen hält,

3. vorläufig gemäß § 126a der Strafprozessordnung (StPO) oder nach rechtskräftigem Abschluss eines Sicherungsverfahrens gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist oder untergebracht war und sich der Vollstreckung einer Maßregel durch Flucht entzieht

und eine Ausschreibung zur internationalen Fahndung oder im Schengener Informationssystem erfolgt ist.

(3) Hat das Landeskriminalamt Bedenken gegen die Übernahme der Ermittlungen gemäß Absatz 1 oder gegen die Durchführung der gezielten Fahndung nach Absatz 2, trägt es diese dem Innenministerium vor, welches dann im Einvernehmen mit dem Justizministerium entscheidet.

(4) Das Landeskriminalamt verfolgt eine Straftat im Falle des § 18 BKAG, es sei denn, das Innenministerium überträgt die Zuständigkeit einer anderen Kreispolizeibehörde.

§ 4

(1) Das Landeskriminalamt ist unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 POG NRW zuständig für

1. die Durchführung polizeilicher Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch die in Nordrhein-Westfalen bevorstehende Begehung von schweren Straftaten, wenn eine örtlich zuständige Kreispolizeibehörde noch nicht bestimmbar ist oder örtliche Maßnahmen einer Kreispolizeibehörde zur Abwehr von Gefahren nicht ausreichen und ergänzende einheitliche Maßnahmen durch eine zentrale Stelle erforderlich sind,

2. landeszentrale Maßnahmen zur Erkennung, Erforschung und Verfolgung von Straftaten in und unter Ausnutzung von Datennetzen.

(2) Das Landeskriminalamt gibt in den Fällen des Absatzes 1 die Aufgabenwahrnehmung an eine Kreispolizeibehörde ab, wenn deren örtliche Zuständigkeit nicht nur vorübergehend vorliegt.

§ 5

Das Landeskriminalamt ist auf der Grundlage des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 POG NRW zuständig für die Auswertung und Analyse von Kriminalitätsphänomenen und von Straftaten, die eine zentrale, länderübergreifende oder internationale Aufgabenwahrnehmung erfordern, in anderen Fällen für die Koordinierung dieser Aufgaben durch die Kreispolizeibehörden.

§ 6

(1) Das Landeskriminalamt ist als zentrale Stelle im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 POG NRW zuständig für

1.die Entgegennahme und Bearbeitung von Geldwäscheverdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz und § 31 b Abgabenordnung,

2. die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 12 Korruptionsbekämpfungsgesetz und sonstigen Korruptionshinweisen, die unmittelbar beim Landeskriminalamt angezeigt werden, bis die Zuständigkeit einer Kreispolizeibehörde oder Staatsanwaltschaft bestimmt ist,

3. die Sammlung, Auswertung und Steuerung von Informationen über Grundstoffe nach dem Grundstoffüberwachungsgesetz und über andere Produkte, die zur Herstellung und Verbreitung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können sowie über Grundstoffe zur Herstellung von Explosiv- und Sprengstoffen,

4. die Entgegennahme von Ersuchen, den Datenabgleich und die Auskunftserteilung im Rahmen von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, insbesondere nach luftsicherheits- und atomrechtlichen Vorschriften.

(2) Das Landeskriminalamt ist im Rahmen der zentralen Informationsverarbeitung, -auswertung und -steuerung zuständig für die Koordinierung

1. des Einsatzes von Vertrauenspersonen und verdeckt ermittelnden Polizeivollzugsbeamten anderer Länder, des Bundes oder anderer Staaten durch Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen,

2. der Anforderung von Vertrauenspersonen oder verdeckt ermittelnder Polizeivollzugsbeamten durch Polizeidienststellen anderer Länder, des Bundes oder anderer Staaten,

3. von Maßnahmen des Zeugenschutzes der Polizeibehörden des Landes oder des Bundes oder anderer Länder in Nordrhein-Westfalen,

4. von polizeilichen Maßnahmen zur Unterstützung der Suche nach Vermissten oder der Identifizierung von unbekannten Toten bei größeren Schadenslagen auch in anderen Ländern und im Ausland.

§ 7

(1) Das Landeskriminalamt ist Prüfungs- und Bewilligungsbehörde für ein- und ausgehende polizeiliche Rechtshilfeersuchen und koordiniert polizeiliche Belange bei der justiziellen Rechtshilfe.

(2) Das Landeskriminalamt ist zentrale Verbindungs- und Ansprechstelle für die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit sowie für die Zusammenarbeit mit EUROPOL.

§ 8 (Fn 2)

(1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) Die Verordnung über weitere polizeiliche Aufgaben des Landeskriminalamts bei der Gefahrenabwehr sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten vom 7. Mai 2003 (GV. NRW. S. 262) wird aufgehoben.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 214, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2007; geändert durch Artikel 7 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 19. Juni 2012.

Aufgehoben durch Verordnung vom 16. April 2015 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 6. Mai 2015.

Fn2

§ 8 geändert durch Artikel 7 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 19. Juni 2012.



Normverlauf ab 2000: