Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben durch das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei, das Landeskriminalamt und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (AufsichtsVO Polizei)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben
durch das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und
Personalangelegenheiten der Polizei, das Landeskriminalamt und das
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (AufsichtsVO Polizei)

Vom 2. Juli 2007 (Fn 1)

(Artikel 2 der Verordnungen zur Umsetzung des Polizeiorganisationsgesetzes
sowie zur Änderung von Rechtsverordnungen vom 2. Juli 2007 (GV. NRW. S. 214))

Aufgrund der §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 5 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 140), wird verordnet:

§ 1
Allgemeines

(1) Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei, das Landeskriminalamt und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste unterstützen das Innenministerium bei der Wahrnehmung der Aufsicht über die Kreispolizeibehörden. Hierzu werden ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche nach §§ 13, 13a und 13b POG NRW die in dieser Verordnung genannten Aufsichtsbefugnisse übertragen.

(2) Das Zusammenwirken in Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit einer Landesoberbehörde hinausgehen, regelt eine Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesoberbehörden der Polizei NRW.

(3) Über Sachverhalte von besonderer Bedeutung ist das Innenministerium unverzüglich zu informieren.

§ 2
Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei

(1) Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei kann sich in den ihm durch § 13 b POG NRW übertragenen Aufgaben aus konkretem Anlass im Einzelfall und zur Erfüllung seiner Unterstützungs- und Koordinierungsaufgaben von den Kreispolizeibehörden im erforderlichen Umfang unterrichten lassen.

(2) Die Aufsichtsbefugnisse aus § 5 Abs. 4 POG NRW bleiben unberührt.

§ 3
Landeskriminalamt

(1) Das Landeskriminalamt kann sich in den ihm durch § 13 POG NRW übertragenen Aufgaben aus konkretem Anlass im Einzelfall und zur Erfüllung seiner Unterstützungs- und Koordinationsaufgaben von den Kreispolizeibehörden im erforderlichen Umfang unterrichten lassen.

(2) Ist nach Bewertung des Landeskriminalamtes aus konkretem Anlass im Einzelfall in Kriminalitätsangelegenheiten eine Eilentscheidung dringend geboten, kann es den Kreispolizeibehörden Weisungen erteilen.

(3) Bei der Koordinierung von Kräften und Führungs- und Einsatzmitteln in kriminalpolizeilichen Ermittlungsangelegenheiten, insbesondere bei der Bildung von Kommissionen, kann es die Koordinierungsergebnisse gegenüber den Kreispolizeibehörden durch Weisung umsetzen.

§ 4
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste

(1) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste kann sich in den ihm durch § 13 a POG NRW übertragenen Aufgaben aus konkretem Anlass im Einzelfall sowie zur Erfüllung seiner Unterstützungs- und Koordinierungsaufgaben von den Kreispolizeibehörden im erforderlichen Umfang unterrichten lassen.

(2) Ist nach Bewertung des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste aus konkretem Anlass im Einzelfall in Angelegenheiten des Einsatzes oder der Gefahrenabwehr eine Eilentscheidung dringend geboten, kann es den Kreispolizeibehörden Weisungen erteilen.

(3) Bei der Koordinierung von Kräften und Führungs- und Einsatzmitteln in Einsatzangelegenheiten kann das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste die Koordinierungsergebnisse gegenüber den Kreispolizeibehörden durch Weisung umsetzen. Funkverkehrskreise kann es verbindlich zuweisen.

(4) Einsatzberater haben gegenüber den Kreispolizeibehörden keine aufsichtlichen Befugnisse.

§ 5
Zuweisung örtlicher Zuständigkeit

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit gem. § 13 und 13a POG NRW können das Landeskriminalamt in Kriminalitätsangelegenheiten und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste in Einsatz-, Verkehrs- und Versammlungsrechtsangelegenheiten gem. § 7 Abs. 5 POG NRW einer Kreispolizeibehörde zeitlich befristet Aufgaben im Bezirk anderer Kreispolizeibehörden übertragen.

§ 6 (Fn 2)
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 214, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2007; geändert durch Artikel 5 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 19. Juni 2012.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. November 2020 (GV. NRW. S. 1117), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020.

Fn 2

§ 6 geändert durch Artikel 5 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 19. Juni 2012.



Normverlauf ab 2000: