Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande Nordrhein-Westfalen über die Erweiterung der Zuständigkeit ihrer Polizeibeamten


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Abkommens zwischen dem Lande
Niedersachsen und dem Lande Nordrhein-Westfalen
über die Erweiterung der Zuständigkeit ihrer Polizeibeamten

Vom 16. Dezember 1953 (Fn 1)

Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 24. November 1953 gemäß Art. 66 der Landesverfassung dem Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande Nordrhein-Westfalen über die Erweiterung der Zuständigkeit ihrer Polizeibeamten zugestimmt.

Der Austausch der Bestätigungsurkunden hat am 12. Dezember 1953 stattgefunden. Das Abkommen tritt daher gemäß Art. 6 Abs. 1 am 1. Januar 1954 in Kraft. Es wird hiermit bekanntgemacht:

,,Abkommen
zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande
Nordrhein-Westfalen über die Erweiterung der
Zuständigkeit ihrer Polizeibeamten

Die Landesregierungen von Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben durch die hierzu ordnungsmäßig bestellten Vertreter, nämlich für

das Land Niedersachsen Innenminister Borowski

das Land Nordrhein-Westfalen Innenminister Dr. Meyers

vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften folgendes Abkommen über die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit ihrer Polizeibeamten abgeschlossen.

Artikel 1

(1) Nach Maßgabe dieses Abkommens sind die Polizeibeamten jedes vertragschließenden Landes berechtigt, im Gebiet des anderen Landes Amtshandlungen vorzunehmen, die notwendig sind,

a) um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird,

b) um strafbare Handlungen zu verfolgen.

(2) Die im Gebiet des anderen Landes tätig werdenden Polizeibeamten haben die gleichen Befugnisse wie die Polizeibeamten dieses Landes. Die von ihnen getroffenen Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Verwaltungs- oder Polizeibehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich die Beamten tätig geworden sind. Wenn die Beamten in ihrem Lande Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, so sind sie auch in dem anderen Lande Hilfsbeamte der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Artikel 2

(1) Polizeiliche Amtshandlungen in dem anderen Lande sollen unbeschadet des § 167 GVG nur erfolgen,

a) wenn Gefahr im Verzuge ist, Polizeibeamte des anderen Landes nicht anwesend sind und der Polizeibeamte zu der Amtshandlung durch eigene Beobachtung, durch die glaubhafte Anzeige einer dritten Person oder durch den Auftrag eines Vorgesetzten veranlaßt ist, oder

b) wenn der Polizeibeamte lediglich Amtshandlungen fortsetzt, die in dem Staatsgebiet des Landes begonnen sind, dem er angehört, oder

c) wenn ein Ersuchen oder eine Zustimmung der zuständigen Verwaltungs- oder Polizeibehörde des anderen Landes vorliegt.

(2) Eine Überschreitung der in Abs. (1) gezogenen Schranken macht die Amtshandlung nicht rechtswidrig, sofern sie sachlich gerechtfertigt ist.

(3) Die im Gebiet des anderen Landes tätig werdenden Polizeibeamten haben unverzüglich der nächsten polizeilichen Dienststelle von ihrem Einschreiten Meldung zu machen. Ist die Meldung bei Beginn der Amtshandlung wegen Gefahr im Verzuge nicht möglich, so hat sie unverzüglich nach Beendigung der Amtshandlung zu geschehen.

Artikel 3

(1) Jedes vertragschließende Land erklärt sich bereit, auf Ersuchen des anderen Landes Polizeieinheiten zu Hilfe zu entsenden, soweit es nach seinem Ermessen dazu in der Lage ist.

(2) Der Einsatz zu Hilfe entsandter Polizeieinheiten geschieht unter Leitung eines von dem abgebenden Land beauftragten Einheitsführers. Der Innenminister des ersuchenden Landes bestimmt, welcher Verwaltungs- oder Polizeibehörde die entsandte Polizeieinheit unterstellt wird. Der Einsatz soll möglichst geschlossen erfolgen.

Artikel 4

Die Rechte und Pflichten in wirtschaftlicher, versorgungsrechtlicher und dienststrafrechtlicher (dienstordnungsrechtlicher) Hinsicht bestimmen sich für die Polizeibeamten, die in dem anderen Lande tätig werden, nach den Gesetzen ihres eigenen Landes.

Artikel 5

(1) Kosten aus der Wahrnehmung von Aufgaben aus Artikel 2 trägt jedes Land selbst.

(2) Wird polizeiliche Hilfe auf Ersuchen geleistet (Artikel 3), so hat das ersuchende Land die Mehrkosten zu erstatten, die dem anderen Land durch die Hilfeleistung entstehen.

Artikel 6

(1) Das Abkommen bedarf der Bestätigung. Die Bestätigungsurkunden sind auszutauschen. Das Abkommen tritt mit dem ersten Tage des auf den Austausch der Bestätigungsurkunden folgenden Monats in Kraft.

(2) Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Rechnungsjahres kündbar.

Hannover, den 19. August 1953.

Der Niedersächsische Minister des Innern

L.S .Borowski

Düsseldorf, den 30. Juni 1953.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

L.S. Dr. Meyers"

Düsseldorf, den 16. Dezember 1953.

(Fn2)

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1953 S. 431 / GS. NW. S. 915

Aufgehoben durch Artikel 6 des Verwaltungsabkommens vom 21.12.2004/19.1.2005 (Bekanntmachung vom 26.4.2005 GV. NRW. S. 629), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2005.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1953.