Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Bekanntmachung des Zusatzabkommens über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Zusatzabkommens
über die Aufgaben und Finanzierung
der Wasserschutzpolizei-Schule

Vom 20. Juli 1993 (Fn 1)

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 15. Oktober 1992 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Zusatzabkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule zugestimmt. Die Zustimmungserklärungen der vertragschließenden Länder sind gemäß Artikel 3 des Zusatzabkommens gegenüber der Behörde für Inneres der Freien Hansestadt Hamburg abgegeben worden.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 20. Juli 1993

Für den Ministerpräsidenten
die Ministerin für Wissenschaft
und Forschung

Anke Brunn

Zusatzabkommen zum Abkommen
über die Aufgaben und Finanzierung der
Wasserschutzpolizei-Schule

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein

schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes

Abkommen.

Artikel 1

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Sachsen-Anhalt sowie der Freistaat Sachsen treten dem Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule mit Wirkung vom 1. Januar 1992 bei.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 und 3 des Abkommens über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule tragen die Länder Berlin (östlicher Teil), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt bis zur vollständigen Einbeziehung in den Länderfinanzausgleich den durch ihren Beitritt bedingten Finanzmehrbedarf entsprechend der jeweiligen Sollstärke ihrer Wasserschutzpolizei.

Artikel 3

Die Zustimmungserklärungen der Vertragschließenden sind gegenüber der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg abzugeben.

Saarbrücken, den 8. November 1991

Für das Land Baden-Württemberg

Der Innenminister

Dietmar Schlee

Für den Freistaat Bayern

Der Staatsminister des Innern

Dr. Edmund Stoiber

Für das Land Berlin

Der Senator für Inneres

Prof. Dr. Heckelmann

Für das Land Brandenburg

Der Innenminister

A. Ziel

Für die Freie Hansestadt Bremen

Der Senator für Inneres

Sakuth

Für den Senat

der Freien und Hansestadt Hamburg

Hackmann

Für das Land Hessen

Der Minister des Innern

und für Europaangelegenheiten

Dr. Herbert Günther

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Der Innenminister

Lothar Kupfer

Für das Land Niedersachsen

Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten

Niedersächsisches Innenministerium

Gerhard Glogowski

Minister

Für das Land Nordrhein-Westfalen

namens des Ministerpräsidenten

Der Innenminister

Dr. Herbert Schnoor

Für das Land Rheinland-Pfalz

in Vertretung des Ministerpräsidenten

Staatsminister des Innern und für Sport

Walter Zuber

Für das Saarland

namens des Ministerpräsidenten

Minister des Innern

Friedel Läpple

Freistaat Sachsen

Der Staatsminister des Innern

Eggert

Für das Land Sachsen-Anhalt

Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt

Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt

Perschau

Für das Land Schleswig-Holstein

Für den Ministerpräsidenten

Der Innenminister

Prof. Dr. Hans Peter Bull

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 491.