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Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen und auf Bundesstraßen


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen den Ländern
Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
über die Wahrnehmung
vollzugspolizeilicher Aufgaben auf
Bundesautobahnen und auf Bundesstraßen

Vom 17. Januar 1996 (Fn 1)

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben am 11. Dezember 1995/9. Januar 1996 die Vereinbarung über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen und auf Bundesstraßen geschlossen.

Die Vereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vereinbarung
zwischen
den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben
auf Bundesautobahnen und auf Bundesstraßen

Das Land Niedersachsen,

vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Innenministerium

und

das Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Innenminister,

schließen folgende Vereinbarung:

§ 1

(1) Auf den Bundesautobahnen

A 1
Bremen-Münster
zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen bei km 225,175 (Anschlußstelle Osnabrück-Hafen Richtungsfahrbahn Bremen) und bei km 227,403,

A 2
Hannover-Dortmund
zwischen der Anschlußstelle Bad Eilsen bei km 279,15 und der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen bei km 283,7,

A 30
Niederlande-Bad Oeynhausen
zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen bei km 66,121 und der Anschlußstelle Hasbergen-Gaste bei km 67,086

einschließlich der Ein- und Ausfahrtstrecken

werden vollzugspolizeiliche Aufgaben von der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.

(2) Vollzugspolizeiliche Aufgaben auf der Bundesstraße B 70 im Landkreis Emsland, Abschnitt 53, von km 0,000 bis 0,417, und auf der Bundesstraße B 482 im Landkreis Schaumburg, Abschnitt 10, von km 0,000 bis 0,270, werden ebenfalls von der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.

§ 2 (Fn 3)

(1) Auf den Bundesautobahnen

A 1 Bremen - Münster

zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen bei km 222,537 und bei km 225,141 (Anschlussstelle Osnabrück-Hafen Richtungsfahrbahn Münster),

A 30 Niederlande - Bad Oeynhausen

zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen bei km 103,788 und der Anschlussstelle Rödinghausen bei km 104,004,

A 31 Emden - Bottrop

zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen bei km 156,478 und der Anschlussstelle Ochtrup-Nord bei km 158,420,

A 33 Osnabrück - Bielefeld

zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen bei km 87,907 und der Anschlussstelle Borgholzhausen bei km 91,145

einschließlich der Ein- und Ausfahrtstrecken

werden vollzugspolizeiliche Aufgaben von der Polizei des Landes Niedersachsen wahrgenommen.

§ 3

Die vollzugspolizeilichen Aufgaben im Sinne der §§ 1 und 2 umfassen:

1. Überwachung des Straßenverkehrs und Erforschung mit Strafe oder Geldbuße bedrohter Handlungen einschließlich der Aufnahme von Verkehrsunfällen, der Sicherung der Unfallstelle und der notwendigen polizeilichen Maßnahmen zur Versorgung Verletzter und Sicherung von Sachgütern,

2. Verkehrsregelungs- und -lenkungsmaßnahmen sowie Rundfunkwarndienst bei Verkehrsstörungen,

3. Überprüfung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Sicherungsmaßnahmen an Bau- und Schadensstellen,

4. Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährdeten Transporten und Transporten mit gefährlichen Stoffen,

5. Sonstige Maßnahmen der Gefahrenabwehr.

§ 4

Bei der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben gelten

- für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes Nordrhein-Westfalen die Vorschriften des niedersächsischen Landesrechts, insbesondere des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes,

- für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes Niedersachsen die Vorschriften des nordrheinwestfälischen Landesrechts, insbesondere des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 5

(1) Die abschließende polizeiliche Bearbeitung der mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Verkehrsverstöße einschließlich aller Verkehrsunfälle erfolgt durch die nach den §§ 1 und 2 zuständigen Polizeibehörden. Sie geben derartige Vorgänge danach an die zuständigen Behörden des anderen Landes ab. Bei anderen mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen sind die Vorgänge zur Bearbeitung an die zuständigen Polizeidienststellen des anderen Landes weiterzuleiten.

(2) Die statistischen Meldungen über Verkehrsunfälle sind unmittelbar dem zuständigen Statistischen Landesamt des anderen Landes zuzuleiten.

(3) Ein Kostenausgleich findet nicht statt. Die von der Polizei erhobenen Verwarnungsgelder fließen dem eigenen Land zu.

(4) Über besondere Vorkommnisse sind zu unterrichten:

- hinsichtlich der in § 1 genannten Bereiche das Niedersächsische Innenministerium und die Bezirksregierung Weser-Ems bzw. Hannover,

- hinsichtlich der in § 2 genannten Bereiche das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und die Bezirksregierung Münster bzw. Detmold.

(5) Polizeiliche Maßnahmen bei vorhersehbaren Verkehrsstörungen (Sperrungen, Umleitungen, Beschilderungen oder Verkehrslagemeldungen) sind mit den zuständigen Polizei- und Verwaltungsdienststellen des anderen Landes abzusprechen.

§ 6

Der Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli/23. September 1970 - Nds. GVBl. 1971 S. 37 und GV. NW. 1971 S. 330 - über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken i. d. F. des Staatsvertrages vom 22. Februar/19. März 1974 - Nds. GVBl. S. 534 und GV. NW. S. 1022 - bleibt unberührt.

§ 7

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 1998 gekündigt werden. Ihre Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.

§ 8 (Fn 2)

Die Vereinbarung tritt am 1. Februar 1996 in Kraft.

Hannover, den 11. Dezember 1995

Für das Land Niedersachen

Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten

Niedersächsisches Innenministerium

Düsseldorf, den 9. Januar 1996

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Innenminister

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 74, geändert durch Bek. v. 27.12.1999 (GV. NRW. 2000 S. 22); 22.6.2004 (GV. NRW. S. 373), in Kraft getreten am 29. Mai 2004.

Fn 2

§ 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 3

§ 2 Abs. 1 neu gefasst durch Bek. v. 22.6.2004 (GV. NRW. S. 373); in Kraft getreten am 29. Mai 2004.