Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserschutzpolizei zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Zuständigkeit der Wasserschutzpolizei
zur Erforschung und Verfolgung von
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Vom 14. November 2002 (Fn 1, 4)

Auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308) wird verordnet:

§ 1 (Fn 4)

(1) Die Wasserschutzpolizei ist für die Erforschung und Verfolgung von Umweltstraftaten zuständig, soweit diese in ihrem Polizeibezirk begangen werden oder ihr die Bearbeitung gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen übertragen worden ist.

(2) Die Wasserschutzpolizei ist für die Erforschung und Verfolgung von sonstigen Straftaten zuständig, soweit diese in ihrem Polizeibezirk

1. in oder auf den schiffbaren Wasserstraßen einschließlich der mit ihnen unmittelbar in Verbindung stehenden Nebenarme, Altarme, Wehrarme, Hafenbecken, Seen und Baggerlöchern,

2. auf einer Insel sowie auf Anlagen und Einrichtungen, die zu Wasserstraßen gehören oder der Schiffbarkeit der Wasserstraßen, dem Schiffsverkehr oder dem Umschlag dienen, im Zusammenhang mit der Schifffahrt

begangen werden.

(3) Ausgenommen von Absatz 2 sind

1. Straftaten nach den §§ 2 und 4 der Verordnung über die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen,

2. Straftaten nach dem Achten Abschnitt des Strafgesetzbuches (Geld- und Wertzeichenfälschung),

3. Straftaten nach dem Dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung),

4. Straftaten der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung sowie der Körperverletzung mit Todesfolge,

5. Straftaten der Computerkriminalität in den Fällen der §§ 202a, 263a, 269, 270, 271, 274 Abs. 1 Nr. 2, 303a, 303b, 348 des Strafgesetzbuches,

6. Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz,

7. Straftaten der Schleusung von Ausländern,

8. Straftaten, die auf ständig fest mit dem Land verbundenen Schiffen (z.B. Wohnschiffe, Restaurantschiffe oder Museumsschiffe) begangen werden,

9. sonstige Straftaten, soweit Tatzusammenhänge in Polizeibezirken mehrerer Kreispolizeibehörden erkennbar sind und eine einheitliche Bearbeitung durch eine andere Kreispolizeibehörde geboten ist.

(4) Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Wasserschutzpolizei treffen bei allen anderen Straftaten, für die eine Zuständigkeit des Präsidiums der Wasserschutzpolizei nicht gegeben ist, die keinen Aufschub gestattenden Anordnungen und Maßnahmen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten. Die Ermittlungsvorgänge sind danach unverzüglich an die Kreispolizeibehörde abzugeben, zu deren Polizeibezirk der wasserschutzpolizeiliche Tatort gehört.

(5) Die Wasserschutzpolizei ist für die Erforschung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit diese in ihrem Polizeibezirk begangen werden und solange sie die Sache nicht an die Verwaltungsbehörde oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat.

§ 2 (Fn 3)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 562; in Kraft getreten am 3. Dezember 2002; geändert durch Artikel 35 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 2 der VO v. 12.12.2006 (GV. NRW. S. 631), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Aufgehoben durch Artikel 5 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten am 21. November 2009.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 2. 12. 2002

Fn 3

§ 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 35 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

Normüberschrift und § 1 geändert durch Artikel 2 der VO v. 12.12.2006 (GV. NRW. S. 631), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.



Normverlauf ab 2000: