Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundesautobahn Dortmund-Siegen-Gießen (BAB A 13)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen den
Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen
über die
Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben
auf der Bundesautobahn Dortmund-Siegen-Gießen
(BAB A 13)

Vom 15. Juni 1972 (Fn 1)

Die Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundesautobahn Dortmund-Siegen-Gießen (BAB A 13) vom 19. Juli 1971 wird nach einem Beschluß der Landesregierung vom 30. Mai 1972 aufgrund des § 14 Abs. 1 Buchstabe c) des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1969 (GV. NW. S. 740) (Fn2) nachstehend verkündet.

Die Vereinbarung ist am 9. August 1971 im Staats-Anzeiger für das Land Hessen veröffentlicht worden.

Der Ministerpräsident des
Landes Nordrhein-Westfalen

Vereinbarung
zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen
über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben
auf der Bundesautobahn Dortmund-Siegen-Gießen
(BAB A 13)

Das Land Hessen,

vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Hessischen Minister des Innern,

dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Darmstadt,

und

das Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg,

schließen folgende Vereinbarung:

§ 1

Gemäß § 79 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 17. 12. 1964 (GV. Bl. I S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. 10. 1970 (GV. Bl. I S. 598), werden vollzugspolizeiliche Aufgaben auf der Bundesautobahn Dortmund-Siegen-Gießen (A 13) zwischen der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen / Hessen (km 124,5) und der Anschlußstelle Haiger / Burbach (km 127,90 der Richtungsfahrbahn Dortmund einschließlich der Auffahrt von der Landesstraße 1328 und km 128,25 der Richtungsfahrbahn Gießen einschließlich der Ausfahrt bis zur Landesstraße 1328) von Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.

§ 2

Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen nehmen folgende Aufgaben wahr:

1. Überwachung des Straßenverkehrs und Erforschung mit Strafe oder Geldbuße bedrohter Handlungen einschließlich der Aufnahme von Verkehrsunfällen und der notwendigen polizeilichen Maßnahmen zur Versorgung Verletzter und Sicherung von Sachgütern.

2. Verkehrsregelungs- und -lenkungsmaßnahmen sowie den Rundfunkwarndienst bei Verkehrsstörungen.

3. Laufende Überprüfung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Sicherungsmaßnahmen an Bau- und Schadensstellen.

4. Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährdeten Transporten und Transporten mit gefährlichen Stoffen.

§ 3

Für die Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen gelten bei der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsprechend.

§ 4

(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen bearbeiten abschließend die mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Verkehrsverstöße einschließlich aller Verkehrsunfälle. Sie geben derartige Vorgänge an die zuständigen hessischen Behörden ab. Bei anderen mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen sind die Vorgänge zur weiteren Bearbeitung an die zuständigen Polizeidienststellen des Landes Hessen weiterzuleiten.

(2) Die statistischen Meldungen über Verkehrsunfälle sind unmittelbar dem Hessischen Statistischen Landesamt in Wiesbaden vorzulegen.

(3) Von Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Land Nordrhein-Westfalen zu.

(4) Über besondere Vorkommnisse ist der Hessische Minister des Innern und der Regierungspräsident in Darmstadt zu unterrichten.

(5) Polizeiliche Maßnahmen bei vorhersehbaren Verkehrsstörungen (Sperrungen, Umleitungen, Beschilderungen oder Verkehrslagemeldungen) sind mit den zuständigen Polizei- und Verwaltungsdienststellen des Landes Hessen abzusprechen.

§ 5

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 1974, gekündigt werden. Ihre Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.

§ 6

Die Vereinbarung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staats-Anzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Burbach-Würgendorf, 19. Juli 1971

Für das Land Hessen:

Der Hessische Ministerpräsident,

dieser vertreten durch den Hessischen Minister des Innern,

dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Darmstadt

Dr. Wierscher

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

Namens des Ministerpräsidenten

Der Regierungspräsident in Arnsberg

Schlensker

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1972 S. 178.Siehe neue Bekanntmachung der Vereinbarung v. 9.1.1973 (GV. NRW. S. 23).

Fn2

SGV. NW. 205.



Normverlauf ab 2000: