Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundesautobahn Dortmund - Kassel (BAB A 16)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen den Ländern
Hessen und Nordrhein-Westfalen über die
Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben
auf der Bundesautobahn Dortmund - Kassel
(BAB A 16)

Vom 9. Januar 1973 (Fn 1)

Die Landesregierungen der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen haben am 21. September 1972/6. Oktober 1972 die Vereinbarung über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundesautobahn Dortmund - Kassel (BAB A 16) geschlossen.

Die Vereinbarung wird gemäß § 14 Abs. 1 Buchstabe c des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1969 (GV. NW. S. 740) verkündet. (Fn 2)

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Vereinbarung
zwischen
den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen
über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben
auf der Bundesautobahn Dortmund - Kassel (BAB A 16)

Das Land Hessen,
vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Hessischen Minister des Innern,
dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Kassel

und

das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg

schließen folgende Vereinbarung:

§ 1

Auf der Bundesautobahn Dortmund - Kassel (BAB 16) werden zwischen der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Hessen (km 52,5) und der Anschlußstelle Diemelstadt (km 48,8 der Richtungsfahrbahn Kassel einschließlich der Ausfahrt bis zur Bundesstraße 252 und km 48,3 der Richtungsfahrbahn Dortmund einschließlich der Auffahrt von der Bundesstraße 252) vollzugspolizeiliche Aufgaben gem. § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung von Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.

§ 2

Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen nehmen folgende Aufgaben wahr:

1. Überwachung des Straßenverkehrs und Erforschung mit Strafe oder Geldbuße bedrohter Handlungen einschließlich der Aufnahme von Verkehrsunfällen und der notwendigen polizeilichen Maßnahmen zur Versorgung Verletzter und Sicherung von Sachgütern.

2. Verkehrsregelungs- und -lenkungsmaßnahmen sowie Rundfunkwarndienst bei Verkehrsstörungen.

3. Laufende Überprüfung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Sicherungsmaßnahmen an Bau- und Schadensstellen.

4. Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährdeten Transporten und Transporten mit gefährlichen Stoffen.

§ 3

Für die Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen gelten bei der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben die Vorschriften des Hess. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

§ 4

(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen bearbeiten abschließend die mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Verkehrsverstöße einschließlich aller Verkehrsunfälle. Sie geben derartige Vorgänge an die zuständigen hessischen Behörden ab. Bei anderen mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen sind die Vorgänge zur weiteren Bearbeitung an die zuständigen Polizeidienststellen des Landes Hessen weiterzuleiten.

(2) Die statistischen Meldungen über Verkehrsunfälle sind unmittelbar dem Hessischen Statistischen Landesamt in Wiesbaden zuzuleiten.

(3) Von Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Land Nordrhein-Westfalen zu.

(4) Über besondere Vorkommnisse sind der Hessische Minister des Innern und der Regierungspräsident in Kassel zu unterrichten.

(5) Polizeiliche Maßnahmen bei vorhersehbaren Verkehrsstörungen (Sperrungen, Umleitungen, Beschilderungen oder Verkehrslagemeldungen) sind mit den zuständigen Polizei- und Verwaltungsdienststellen des Landes Hessen abzusprechen.

§ 5

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 1974, gekündigt werden. Ihre Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.

§ 6

Die Vereinbarung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staats-Anzeiger für das Land Hessen in Kraft (Fn 3)

Kassel, den 21. September 1972

Für das Land Hessen:
Der Hessische Ministerpräsident,
dieser vertreten durch den
Hessischen Minister des Innern,
dieser vertreten durch den
Regierungspräsidenten in Kassel
Dr. Krug

Arnsberg, den 6. Oktober 1972

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Namens des Ministerpräsidenten
Der Regierungspräsident Arnsberg
Schlensker

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1973 S. 23.Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 14.2.2002 (GV. NRW. 89)

Fn 2

SGV. NW. 205.

Fn 3

ausgegeben am 20. November 1972.



Normverlauf ab 2000: