Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Abkommens zwischen den
Ländern der Bundesrepublik Deutschland
über die erweiterte Zuständigkeit
der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung

Vom 2. Mai 1973 (Fn 1)

Nachdem das Land Berlin dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung vom 6. November 1969 beigetreten ist, wird das Abkommen gemäß § 14 Abs. 1 Buchstabe c) des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1969 (GV. NW. S. 740) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. 1970 S. 22), verkündet.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Abkommen
über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei
der Bundesländer bei der Strafverfolgung

Zwischen

dem Land Baden-Württemberg,

vertreten durch den Innenminister,

dem Land Bayern,

vertreten durch den Staatsminister des Innern,

dem Land Berlin,

vertreten durch den Regierenden Bürgermeister von Berlin,

der Freien Hansestadt Bremen,

vertreten durch den Senator für Inneres,

der Freien und Hansestadt Hamburg,

vertreten durch den Senat,

dem Land Hessen,

vertreten durch den Minister des Innern,

dem Land Niedersachsen,

vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern,

dem Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Innenminister,

dem Land Rheinland-Pfalz,

vertreten durch den Minister des Innern,

dem Land Schleswig-Holstein,

vertreten durch den Innenminister,

dem Saarland,

vertreten durch den Minister des Innern,

wird im Interesse einer verbesserten Verbrechensbekämpfung vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der Länder, soweit dies durch die Verfassung vorgeschrieben ist, folgendes Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung geschlossen:

Artikel 1

(1) Bei der Verfolgung mit Strafe bedrohter Handlungen sind die Polizeivollzugsbeamten jedes vertragschließenden Landes berechtigt, Amtshandlungen auch in den anderen Bundesländern vorzunehmen, wenn einheitliche Ermittlungen insbesondere wegen der räumlichen Ausdehnung der Tat oder der in der Person des Täters oder in der Tatausführung liegenden Umstände notwendig erscheinen.

(2) Amtshandlungen sollen außer bei Gefahr im Verzuge nur im Benehmen mit der zuständigen Polizeidienststelle vorgenommen werden; ist das nicht möglich, so ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 2

Die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land Amtshandlungen vornehmen, haben die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbeamten dieses Landes.

Artikel 3

(1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.

(2) Die Rechte und Pflichten in beamtenrechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bestimmen sich für die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen ihres eigenen Landes.

Artikel 4

(1) Das Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.

(2) Das Abkommen tritt am 1. April 1970 in Kraft.

Berlin, den 6. November 1969

Für das Land Baden-Württemberg

Der Innenminister

Krause

Für das Land Bayern

Der Staatsminister des Innern

Dr. Merk

Für das Land Berlin

Der Regierende Bürgermeister von Berlin

Klaus Schütz

Für die Freie Hansestadt Bremen

Der Senator für Inneres

Löbert

Die Freie und Hansestadt Hamburg

Für den Senat

Heinz Runau

Für das Land Hessen

Der Minister des Innern

Dr. Strelitz

Für das Land Niedersachsen

Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten

Der Niedersächsische Minister des Innern

In Vertretung

Dr. Langensiepen

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Der Innenminister

Willi Weyer

Für das Land Rheinland-Pfalz

Der Minister des Innern

Wolter

Für das Land Schleswig-Holstein

Der Innenminister

Dr. Schlegelberger

Für das Saarland

Der Minister des Innern

Schnur

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1973 S. 260Siehe neue Bekanntmachung des Abkommens vom 20. Januar 1992 (GV. NRW. S. 58).

NRW. S. 58).

Fn 2

SGV. NW. 205.



Normverlauf ab 2000: