Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Bestimmung von
Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen

Vom 10. Januar 1983 (Fn 1)

Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NW) vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 339) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1

Folgende Kreispolizeibehörden werden zu Kriminalhauptstellen bestimmt:

1. Im Regierungsbezirk Arnsberg

a) der Polizeipräsident Bochum für seinen Bezirk,

b) der Polizeipräsident Dortmund für seinen Bezirk,

den Bezirk des Polizeipräsidenten Hamm

und die Bezirke der Oberkreisdirektoren Meschede, Soest, Unna,

c) der Polizeipräsident Hagen für seinen Bezirk

und die Bezirke der Oberkreisdirektoren Lüdenscheid, Olpe, Schwelm, Siegen.

2. Im Regierungsbezirk Detmold

der Polizeipräsident Bielefeld für seinen Bezirk

und die Bezirke der Oberkreisdirektoren Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Minden, Paderborn.

3. Im Regierungsbezirk Düsseldorf

a) der Polizeipräsident Düsseldorf für seinen Bezirk

und die Bezirke der Oberkreisdirektoren Mettmann, Neuss,

b) der Polizeipräsident Duisburg für seinen Bezirk

und den Bezirk des Oberkreisdirektors Wesel,

c) der Polizeipräsident Essen für seinen Bezirk

und die Bezirke der Polizeipräsidenten Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen,

d) der Polizeipräsident Wuppertal für seinen Bezirk,

e) der Polizeipräsident Krefeld für seinen Bezirk

und den Bezirk des Oberkreisdirektors Kleve,

f) der Polizeipräsident Mönchengladbach für seinen Bezirk

und den Bezirk des Oberkreisdirektors Viersen.

4. Im Regierungsbezirk Köln

a) der Polizeipräsident Aachen für seinen Bezirk

und die Bezirke der Oberkreisdirektoren Düren, Heinsberg,

b) der Polizeipräsident Bonn für seinen Bezirk

und die Bezirke der Oberkreisdirektoren Euskirchen, Siegburg,

c) der Polizeipräsident Köln für seinen Bezirk,

den Bezirk des Polizeipräsidenten Leverkusen

und die Bezirke der Oberkreisdirektoren Bergheim, Bergisch Gladbach, Gummersbach.

5. Im Regierungsbezirk Münster

a) der Polizeipräsident Gelsenkirchen für seinen Bezirk,

b) der Polizeipräsident Recklinghausen für seinen Bezirk,

c) der Polizeipräsident Münster für seinen Bezirk

und die Bezirke der Oberkreisdirektoren Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf.

§ 2 (Fn 4)

(1) Die Kreispolizeibehörden sind als Kriminalhauptstellen in ihrem Bereich zuständig für die Verfolgung folgender Straftaten:

1. vorsätzliche Tötung,

2. Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB),

3. Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB),

4. illegale Herstellung von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtmG),

5. Straftaten, die im Rahmen Organisierter Kriminalität begangen werden, und Geldwäsche (§ 261 StGB),

6. Erpressung (§ 253 StGB) und räuberische Erpressung (§ 255 StGB) mit unbekanntem Täter, wenn eine gemeingefährliche Straftat angedroht wird,

7. Wirtschaftsstraftaten,

8. Straftaten in Katastrophenfällen und bei schweren Unglücksfällen,

9. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316 c StGB), soweit nicht die Voraussetzungen des § 4 vorliegen.

Sie sind im Rahmen der Verfolgung der genannten Straftaten auch für die Gefahrenabwehr zuständig. Der Polizeipräsident Oberhausen ist, ohne Kriminalhauptstelle zu sein, in seinem Bezirk zuständig für die Verfolgung von Straftaten nach Satz 1 Nr. 5.

(2) Sie sind ferner zuständig für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten auf dem Gebiet des strafrechtlichen Staatsschutzes.

(3) Bedarf es zur Aufklärung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten nicht des Einsatzes der Kräfte und Mittel der zur Kriminalhauptstelle bestimmten Kreispolizeibehörde, kann sie die Verfolgung der nach § 7 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde mit deren Zustimmung überlassen.

(4) Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Kreispolizeibehörden sind für den Zeugenschutz zuständig.

(5) Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Kreispolizeibehörden unterstützen die Kreispolizeibehörden ihres Bereichs bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kriminalitätsvorbeugung.

§ 3 (Fn 5)

Die Kreispolizeibehörde kann die Bearbeitung einer Straftat gegen die Umwelt wegen der Bedeutung der Tat oder der Stellung des Tatverdächtigen der zur Kriminalhauptstelle bestimmten Kreispolizeibehörde mit deren Zustimmung übertragen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann eine Kreispolizeibehörde mit Zustimmung der zur Kriminalhauptstelle bestimmten Kreispolizeibehörde oder diese selbst die Bearbeitung von Straftaten der Verunreinigung eines Gewässers oder der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung einschließlich anderer damit im Zusammenhang stehender Straftaten gegen die Umwelt auf den Präsidenten der Wasserschutzpolizei mit dessen Zustimmung übertragen, soweit die Straftat beweiserhebliche Auswirkungen auf dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich hat.

§ 4 (Fn 5)

Die Polizeipräsidenten Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster sind zuständig für die Verfolgung von Straftaten des erpresserischen Menschenraubs (§ 239 a StGB) und der Geiselnahme (§ 239 b StGB), wenn Täter bei Bekanntwerden der Tat Personen in ihrer Gewalt haben, und zwar

1. der Polizeipräsident Bielefeld für die Bezirke der Kreispolizeibehörden im Regierungsbezirk Detmold,

2. der Polizeipräsident Dortmund für die Bezirke der Kreispolizeibehörden im Regierungsbezirk Arnsberg,

3. der Polizeipräsident Düsseldorf für seinen Bezirk und die Bezirke der Polizeipräsidenten Mönchengladbach, Wuppertal und die Bezirke der Oberkreisdirektoren Mettmann, Neuss, Viersen,

4. der Polizeipräsident Essen für seinen Bezirk und die Bezirke der Polizeipräsidenten Duisburg, Krefeld, Mülheim a. d. R., Oberhausen und die Bezirke der Oberkreisdirektoren Kleve, Wesel,

5. der Polizeipräsident Köln für die Bezirke der Kreispolizeibehörden im Regierungsbezirk Köln,

6. der Polizeipräsident Münster für die Bezirke der Kreispolizeibehörden im Regierungsbezirk Münster.

Sie sind im Rahmen der Verfolgung der genannten Straftaten auch für die Gefahrenabwehr zuständig.

§ 5 (Fn 5)

Die Pflicht der nach § 7 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes örtlich zuständigen Kreispolizeibehörden zum ersten Angriff und zur Durchführung der notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen bleibt unberührt. Sie haben die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Kreispolizeibehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn sich der Verdacht einer in deren Zuständigkeit fallenden Straftat ergibt.

§ 6 (Fn 5)

Die Aufgaben als Kriminalhauptstellen nehmen die hierzu bestimmten Kreispolizeibehörden mit eigenen Kräften und Mitteln wahr. Die nach § 7 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes örtlich zuständigen Kreispolizeibehörden haben sie dabei zu unterstützen.

§ 7 (Fn 6)

Aufgabenübertragungen in Einzelfällen gemäß § 7 Abs. 3 des Polizeiorganisationsgesetzes bleiben unberührt.

§ 8 (Fn 7)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 8)

Der Innenminister des Landes
Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1983 S. 11, geändert durch VO v. 3. 7. 1986 (GV. NW. S. 540), 28. 2. 1993 (GV. NW. S. 106, ber. S. 996).Aufgehoben durch VO vom 17.12.2002 (GV. NRW. S. 639); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002.

Fn2

SGV. NW. 205.

Fn3

§ 1 Abs. 2 gestrichen mit Wirkung vom 9. April 1993 durch VO v. 28. 2. 1993 (GV. NW. S. 106)

Fn4

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 28. 2. 1993 (GV. NW. S. 106); in Kraft getreten am 9. April 1993.

Fn5

§§ 3 bis 6 neugefaßt durch VO v. 28. 2. 1993 (GV. NW. S. 106); in Kraft getreten am 9. April 1993.

Fn6

§ 7 eingefügt durch VO v. 28. 2. 1993 (GV. NW. S. 106); in Kraft getreten am 9. April 1993.

Fn7

§ 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn8

GV. NW. ausgegeben am 31. Januar 1983.



Normverlauf ab 2000: