Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung des Abkommens über die Einrichtung einer Zentralen Polizeilichen Ermittlungsstelle für die Strafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-geführter DDR-Regierungen und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Wiedervereinigungsgeschehen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Abkommens über die Einrichtung einer
Zentralen Polizeilichen Ermittlungsstelle für die
Strafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger
SED-geführter DDR-Regierungen und Verfolgung
von Straftaten im Zusammenhang mit dem
Wiedervereinigungsgeschehen

Vom 5. Oktober 1993 (Fn 1)

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 9. September 1993 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Einrichtung einer Zentralen Polizeilichen Ermittlungsstelle für die Strafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-geführter DDR-Regierungen und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Wiedervereinigungsgeschehen zugestimmt.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Das Inkrafttreten des Abkommens nach seinem § 13 Abs. 1 wird gesondert bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 5. Oktober 1993

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Johannes Rau

Abkommen
über die Einrichtung einer
Zentralen Polizeilichen Ermittlungsstelle
für die Strafverfolgung von Mitgliedern
ehemaliger SED-geführter DDR-Regierungen und
Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem
Wiedervereinigungsgeschehen

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

das Land Thüringen

schließen - vorbehaltlich der im Einzelfall erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften - nachstehendes Abkommen:

Aufgaben und Zuständigkeit

§ 1

Angesichts der nationalen Bedeutung der Aufarbeitung der auf das Land Berlin konzentrierten Regierungs- und Vereinigungskriminalität wird zur Erfüllung seiner diesbezüglichen Zuständigkeiten gemäß §§ 7 StPO, 143 Abs. 1 und 152 Abs. 1 GVG vom Land Berlin eine Zentrale Polizeiliche Ermittlungsstelle für die Strafverfolgung von Mitgliedern ehemaliger SED-geführter DDR-Regierungen und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Wiedervereinigungsgeschehen (ZERV) errichtet. Die Länder tragen zur Erfüllung der Aufgaben der ZERV nach Maßgabe der folgenden Regelungen bei.

Kosten

§ 2

Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen werden in einem besonderen Kapitel des Haushaltsplanes des Landes Berlin nachgewiesen.

§ 3

(1) Die Länder unterstützen das Land Berlin personell durch Abordnung von Ermittlungsbeamten nach Maßgabe des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 6. April 1992.

(2) Die Dauer der Abordnungen soll grundsätzlich 12 Monate nicht unterschreiten. Im Bedarfsfall ist für eine unmittelbar anschließende Ersatzabordnung bzw. entsprechenden Personalausgleich Sorge zu tragen. Jedes Land kann Abordnungsverpflichtungen für ein anderes Land oder für den Bund übernehmen; Bedingungen und Einzelheiten bleiben zweiseitigen Vereinbarungen vorbehalten.

(3) Dienstbezüge, Trennungsentschädigungen, abordnungsbedingte Reisekosten und alle sonstigen personalbezogenen Aufwendungen werden vom Land Berlin gezahlt oder erstattet.

§ 4 (Fn 2, 3)

(1) Der Finanzbedarf wird mit Ausnahme der Kosten für Grund und Boden sowie für die Errichtung von Gebäuden nach Maßgabe dieser Vereinbarung von den Ländern gemeinsam getragen.

(2) Das Land Berlin und die anderen Bundesländer tragen die umzulegenden Kosten je zur Hälfte. Die auf die anderen Länder im einzelnen entfallenden Kostenanteile werden nach Maßgabe des jeweils aktuellen Königsteiner Schlüssels (ohne Berlin) berechnet. Der Anteil Berlins erfaßt auch einen möglichen Anteil des Bundes, den dieser unmittelbar für die ZERV leistet. Etwaige Einnahmen des Landes Berlin aus Vermögenswerten, die für verfallen erklärt werden oder der Einziehung unterliegen (§ 74 e StGB) und aus Verfahren aufgrund der Tätigkeit von ZERV resultieren, führen zu einer Verringerung der Finanzierungsbeiträge der anderen Länder. Übersteigen die Einnahmen eines Jahres den Finanzbedarf, so ist eine Erstattung bereits geleisteter Finanzierungsbeiträge oder eine Verrechnung mit noch zu leistenden Finanzierungsbeiträgen vorzunehmen.

Vorschlag, Zahlung und Rechnungslegung

§ 5

(1) Das Land Berlin übersendet den Beteiligten jährlich zum 1. Februar den zuvor vom Beirat (§ 9) beschlossenen und in der Innenministerkonferenz abgestimmten Haushaltsvorschlag für das kommende Haushaltsjahr.

(2) Die Festsetzung des zwischen den Ländern aufzuteilenden Finanzbedarfs bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzminister/-senatoren der Länder.

§ 6

(1) Die haushaltsmäßige Bewirtschaftung der Kostenbeiträge der Länder übernimmt das Land Berlin.

(2) Die Kostenbeiträge werden vom Land Berlin nach Feststellung des Haushaltsplans und Ermittlung der auf die Länder entfallenden Beiträge im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. April und 1. Oktober erhoben.

(3) Das Land Berlin kann über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zu 5 v. H. über den umlegungsfähigen jährlichen Finanzbedarf leisten; entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen.

(4) Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden jeweils bei der Teilrate zum 1. April des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.

Übergangsregelung

§ 7

(1) Für die Jahre 1992 und 1993 umfassende Übergangszeit bis zum genehmigten Haushaltsvoranschlag des Finanzbedarfs für das kommende Jahr (§ 5 Abs. 1) gilt folgende Übergangsregelung:

1. Soweit die Länder Ermittlungsbeamte abgeordnet haben, tragen sie die Kosten selbst.

2. Gleiches gilt für die Beamten der Berliner Polizei.

3. Zu dem Personalaufwand für Assistenz- und Führungskräfte und zu dem Sachaufwand sowie zu etwaigen institutionsbedingten Kosten leisten die beteiligten Länder jeweils einen Beitrag, der sich nach den tatsächlichen Ausgaben richtet.

(2) Die dem Land Berlin nach dem 30. Juni 1992 entstandenen Kosten (Abs. 1 Nr. 3) werden mit dem Finanzbedarf 1993 geltend gemacht. Die Kosten (Abs. 1 Nr. 3) für 1993 werden dementsprechend zusammen mit dem Haushaltsvoranschlag 1994 angefordert.

(3) Die Feststellung der Erstattungsbeiträge erfolgt entsprechend den §§ 4 bis 6.

Rechnungsbelegung

§ 8

(1) Für die Haushaltsführung und die Rechnungslegung gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin.

(2) Die Bewirtschaftung unterliegt der Prüfung des Landesrechnungshofes des Landes Berlin. Prüfberichte sind dem Senator für Inneres des Landes Berlin sowie den Innenministern/-senatoren der am Abkommen beteiligten Länder zuzuleiten.

(3) Dem Rechungshof des Landes Berlin steht es frei, Prüfberichte den Finanzministern/-senatoren der Länder oder den jeweiligen Landesrechnungshöfen der Länder zuzuleiten.

Beirat

§ 9

(1) Es wird ein Beirat gebildet; er besteht aus einem Vertreter des Bundes und je einem jedes Landes. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.

(2) Der Beirat trifft mindestens einmal jährlich zusammen und gibt Empfehlungen zu den Leitlinien und Schwerpunkten der Arbeit der ZERV, zum Finanzbedarf und zur Abwicklung dieser Verwaltungsvereinbarung.

(3) Der Beirat berät die nach der Übergangsregelung (§ 7 Abs. 1) zu erstattenden Kosten und beschließt den Haushaltsvoranschlag einstimmig.

Revisionsvorbehalt

§ 10

Das Abkommen wird zum 1. Januar 1995 einer Überprüfung hinsichtlich des Umfangs und der generellen Kostenverteilung unterzogen.

Geltungsdauer und Kündigung

§ 11

(1) Das Abkommen wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen. Es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird.

(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Land Berlin; den übrigen Beteiligten ist die Erklärung zuzuleiten.

§ 12

(1) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn dies von mehr als der Hälfte der Beteiligten erklärt wird.

(2) Für den Fall des Außerkrafttretens gilt § 4 bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres fort.

Inkrafttreten

§ 13 (Fn 4)

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des Monates, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden hinterlegt wird oder mitgeteilt wird, daß eine Ratifizierung nicht erforderlich ist, in Kraft.

(2) Die Zustimmungserklärungen nach Absatz 1 sind der Senatskanzlei des Landes Berlin gegenüber abzugeben.

Bonn, den 25. März 1993

Für das Land Baden-Württemberg

Ministerpräsident Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern

Ministerin Dr. Mathilde Berghofer-Weichner

Für das Land Berlin

Regierender Bürgermeister Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg

Ministerpräsident Manfred Stolpe

Für die Freie Hansestadt Bremen

Bürgermeister Klaus Wedemeier

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Erster Bürgermeister Dr. Hennig Voscherau

Für das Land Hessen

Ministerpräsident Hans Eichel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Ministerpräsident Dr. Berndt Seite

Für das Land Niedersachsen

Minister Jürgen Trittin

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Ministerpräsident Dr. h.c. Johannes Rau

Für das Land Rheinland-Pfalz

Ministerpräsident Rudolf Scharping

Für das Saarland Ministerpräsident

Oskar Lafontaine

Für den Freistaat Sachsen

Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt

Ministerpräsident Prof. Dr. Werner Münch

Für das Land Schleswig-Holstein

Minister Gerd Walter

Für das Land Thüringen

Minister Dr. Ulrich Fickel

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 714, geändert durch Bek. v. 27. 8. 1996 (GV. NW. S. 354).Das Abkommen über die ZERV ist am 31. Dezember 2000 gemäß § 12 Abs. 1 außer Kraft getreten (IMK-Beschluss vom 5. Mai 2000 zu Top 15).

Fn2

§ 4 Abs. 2 geändert durch Bek. v. 27. 8. 1996 (GV. NW. S. 354); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1996.

Fn3

§ 4 Abs. 3 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1996 durch Bek. v. 27. 8. 1996 (GV. NW. S. 354).

Fn4

s. hierzu Bek. v. 10. 5. 1994 (GV. NW. S. 243).



Normverlauf ab 2000: