Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen - Polizeiorganisationsgesetz (POG NW) -


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die
Organisation und die Zuständigkeit der Polizei
im Lande Nordrhein-Westfalen
- Polizeiorganisationsgesetz (POG NW) -

Vom 22. Oktober 1994 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur sprachlichen Angleichung des Polizeiorganisationsgesetzes vom 27. September 1994 (GV. NW. S. 850) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen - Polizeiorganisationsgesetz (POG NW) - in der vom 22. Oktober 1994 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1. Die Fassung vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 339),

2. das Änderungsgesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NW. S. 46) und

3. Artikel 2 des eingangs erwähnten Gesetzes.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz
über die Organisation und die Zuständigkeit
der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen
- Polizeiorganisationsgesetz (POG NW) -
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Oktober 1994
(Fn 1)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Organisation der Polizei

§ 1

Träger der Polizei

§ 2

Polizeibehörden

§ 3

Kreispolizeibehörden

§ 4

Bereitschaftspolizei

Zweiter Abschnitt
Aufsicht

§ 5

Dienstaufsicht

§ 6

Fachaufsicht

Dritter Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit

§ 7

Örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden und der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Nordrhein-Westfalen

§ 8

Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb Nordrhein-Westfalens

§ 9

Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes in Nordrhein-Westfalen

Vierter Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit

§ 10

Allgemeine sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden

§ 11

Besondere sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden

§ 12

Besondere sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen

§ 13

Sachliche Zuständigkeit des Landeskriminalamts

§ 14

Außerordentliche Zuständigkeit

Fünfter Abschnitt
Polizeibeiräte

§ 15

Polizeibeiräte, Mitgliederzahl

§ 16

Aufgaben des Polizeibeirats

§ 17

Wahl der Mitglieder

§ 18

Sitzungen des Polizeibeirats, Vorsitz, Geschäftsordnung und Geschäftsführung

§ 19

Neuwahl der Polizeibeiräte

Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 20

Verwaltungsvorschriften

Erster Abschnitt
Organisation der Polizei

§ 1
Träger der Polizei

Die Polizei ist Angelegenheit des Landes.

§ 2
Polizeibehörden

Polizeibehörden sind die Kreispolizeibehörden, die Bezirksregierungen und das Landeskriminalamt.

§ 3
Kreispolizeibehörden

(1) Kreispolizeibehörden sind

1. die Polizeipräsidien,

2. die Oberkreisdirektoren, die zu Kreispolizeibehörden bestimmt sind.

(2) Polizeipräsidien bestehen in Polizeibezirken mit mindestens einer kreisfreien Stadt. Der Polizeibezirk des Präsidiums der Wasserschutzpolizei sind die schiffbaren Wasserstraßen (Ströme und Kanäle), Häfen bis zur Hochwassergrenze einschließlich Kai- und Uferstrecken sowie Anlagen, die zu den Wasserstraßen gehören oder mit ihnen unmittelbar in Verbindung stehen, wie Buhnen, Leinpfade und Umschlageinrichtungen.

(3) Die Einrichtung der Polizeipräsidien im einzelnen und die Bestimmung der Oberkreisdirektoren zu Kreispolizeibehörden obliegen der Landesregierung oder aufgrund einer von ihr erteilten Ermächtigung dem Innenministerium. Landesregierung und Innenministerium können dabei Kreise, Teile von Kreisen und kreisfreie Städte zu einem Polizeibezirk zusammenfassen.

(4) Die Einrichtung und Bestimmung der Polizeibehörden gemäß Absatz 3 erfolgen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Innere Verwaltung und im Benehmen mit dem Ausschuß für Landesplanung und Verwaltungsreform des Landtags.

§ 4
Bereitschaftspolizei

(1) Die Bereitschaftspolizei besteht aus der Direktion der Bereitschaftspolizei und den Abteilungen der Bereitschaftspolizei. Die Direktion und die Abteilungen sind Polizeieinrichtungen.

(2) Die Bereitschaftspolizei dient der Ausbildung und Fortbildung der Polizei und unterstützt die Polizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Weisungen des Innenministeriums.

Zweiter Abschnitt
Aufsicht

§ 5
Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht führen

1. das Innenministerium über die Bezirksregierungen, das Landeskriminalamt, die Direktion der Bereitschaftspolizei und über die Polizeieinrichtungen, die nicht der Direktion der Bereitschaftspolizei unterstehen,

2. die Bezirksregierungen über die Kreispolizeibehörden,

3. die Direktion der Bereitschaftspolizei über die Abteilungen und die ihr unterstehenden Landespolizeischulen.

(2) Das Innenministerium bestimmt die Bezirksregierung, die die Dienstaufsicht über das Präsidium der Wasserschutzpolizei führt.

(3) Das Innenministerium führt zugleich die oberste Dienstaufsicht über die Kreispolizeibehörden und über die Polizeieinrichtungen, die der Direktion der Bereitschaftspolizei unterstehen.

§ 6
Fachaufsicht

(1) Die Fachaufsicht führen

1. jedes Ministerium im Rahmen seines Geschäftsbereichs über die Bezirksregierungen,

2. das Innenministerium über das Landeskriminalamt, die Direktion der Bereitschaftspolizei und über die Polizeieinrichtungen, die nicht der Direktion der Bereitschaftspolizei unterstehen,

3. die Bezirksregierungen über die Kreispolizeibehörden,

4. die Direktion der Bereitschaftspolizei über die Abteilungen der Bereitschaftspolizei und die ihr unterstehenden Landespolizeischulen.

(2) Das Innenministerium bestimmt die Bezirksregierung, die die Fachaufsicht über das Präsidium der Wasserschutzpolizei führt.

(3) Jedes Ministerium führt zugleich im Rahmen seines Geschäftsbereichs die oberste Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden. Das Innenministerium führt die oberste Fachaufsicht über die Polizeieinrichtungen, die der Direktion der Bereitschaftspolizei unterstehen.

Dritter Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit

§ 7
Örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden
und der Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten in Nordrhein-Westfalen

(1) Örtlich zuständig sind die Polizeibehörden, in deren Bezirk die polizeilich zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.

(2) Die Polizeibehörden können durch ihre Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auch außerhalb ihres Bezirks tätig werden

1. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,

2. zur Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben, wenn sie einheitliche Maßnahmen erfordern oder die zuständige Polizeibehörde Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann.

(3) Das Innenministerium kann einer Polizeibehörde Aufgaben im Bezirk anderer Polizeibehörden übertragen. In Einzelfällen können solche Regelungen auch von den Bezirksregierungen getroffen werden.

(4) Alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten dürfen Amtshandlungen im ganzen Lande Nordrhein-Westfalen vornehmen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener erforderlich ist.

(5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

§ 8
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten
außerhalb Nordrhein-Westfalens

(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 und des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht.

(2) Einer Anforderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und/oder Polizeivollzugsbeamten durch ein anderes Land oder den Bund ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes oder des Bundes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.

§ 9
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten
anderer Länder und des Bundes
in Nordrhein-Westfalen

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Lande Nordrhein-Westfalen Amtshandlungen vornehmen

1. auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,

2. in den Fällen der Artikel 35 Abs. 2 und 3 sowie 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,

3. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,

4. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten,

5. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.

In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und/oder Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Nordrhein-Westfalen. Ihre Amtshandlungen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörden, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes entsprechend.

Vierter Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit

§ 10
Allgemeine sachliche Zuständigkeit
der Polizeibehörden

Die Polizeibehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die der Polizei durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Sie sind insbesondere zuständig für die Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz und für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

§ 11
Besondere sachliche Zuständigkeit
der Kreispolizeibehörden

Die Kreispolizeibehörden sind zuständig für die Überwachung des Straßenverkehrs sowie für die der Polizei durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben auf dem Gebiete des Versammlungs-, Waffen-, Munitions- und Sprengstoffwesens, soweit nicht die Bezirksregierungen zuständig sind. Das Präsidium der Wasserschutzpolizei ist darüber hinaus zuständig für die Überwachung des Verkehrs auf den schiffbaren Wasserstraßen.

§ 12
Besondere sachliche Zuständigkeit
der Bezirksregierungen

Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Überwachung des Straßenverkehrs auf den Bundesautobahnen und den vom Innenministerium bestimmten autobahnähnlichen Straßen.

§ 13
Sachliche Zuständigkeit des Landeskriminalamts

(1) Das Landeskriminalamt ist zentrale Dienststelle nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamt).

(2) Das Landeskriminalamt hat

1. die Einrichtungen für kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen und Forschungen zu unterhalten und auf Ersuchen einer Polizeibehörde, eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft in Strafsachen kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten,

2. alle für die polizeiliche Verhütung und Verfolgung von Straftaten bedeutsamen Nachrichten und Unterlagen zu sammeln und auszuwerten, insbesondere die Polizeibehörden laufend über den Stand der Kriminalität und über geeignete Maßnahmen zur polizeilichen Verhütung und Verfolgung von Straftaten zu unterrichten. Im Rahmen seiner Zuständigkeit als Nachrichtensammel- und -auswertungsstelle kann das Landeskriminalamt den Kreispolizeibehörden fachliche Weisungen erteilen.

(3) Das Landeskriminalamt hat die Polizeibehörden bei der Verhütung und bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten zu unterstützen.

(4) Das Landeskriminalamt hat eine Straftat selbst zu erforschen und zu verfolgen

1. auf Anordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Justizministerium,

2. auf Ersuchen des Generalbundesanwalts,

3. auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft innerhalb der vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium erlassenen Richtlinien.

§ 14
Außerordentliche Zuständigkeit

(1) Bei Gefahr im Verzug kann eine Polizeibehörde Aufgaben einer anderen, an sich zuständigen Polizeibehörde übernehmen. Die zuständige Polizeibehörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Bei Aufgaben von überörtlicher Bedeutung können sich die Polizeiaufsichtsbehörden die Polizeivollzugsbeamtinnen und die Polizeivollzugsbeamten mehrerer Polizeibehörden selbst unterstellen und eine Beamtin oder einen Beamten mit der Leitung des Einsatzes beauftragen.

Fünfter Abschnitt
Polizeibeiräte

§ 15
Polizeibeiräte, Mitgliederzahl

(1) Bei den Kreispolizeibehörden und den Bezirksregierungen bestehen Polizeibeiräte.

(2) Der Polizeibeirat bei der Kreispolizeibehörde hat 11 Mitglieder.

(3) Der Polizeibeirat bei der Bezirksregierung besteht aus je einem Mitglied der Polizeibeiräte der Kreispolizeibehörden des Regierungsbezirks.

§ 16
Aufgaben des Polizeibeirats

(1) Der Polizeibeirat ist Bindeglied zwischen Bevölkerung, Selbstverwaltung und Polizei. Er soll das vertrauensvolle Verhältnis zwischen ihnen fördern, die Tätigkeit der Polizei unterstützen sowie Anregungen und Wünsche der Bevölkerung an die Polizei herantragen.

(2) Der Polizeibeirat berät mit der Leiterin oder dem Leiter der Polizeibehörde polizeiliche Angelegenheiten, die für die Bevölkerung oder für die Selbstverwaltung von Bedeutung sind. Dazu gehören auch Angelegenheiten und an die Polizeibehörde gerichtete Beschwerden, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht oder an deren Behandlung ein öffentliches Interesse besteht. Die Leiterin oder der Leiter der Polizeibehörde unterrichtet den Polizeibeirat so früh wie möglich über das Vorliegen derartiger Angelegenheiten. Darüber hinaus berichtet die Leiterin oder der Leiter der Polizeibehörde zu den Tagesordnungspunkten und legt den Stand der öffentlichen Sicherheit im Polizeibezirk dar.

(3) Der Polizeibeirat ist vor der Schaffung sozialer Einrichtungen, vor der Planung baulicher Maßnahmen für die Polizei, vor der Auflösung und Errichtung von Schutzbereichen, Polizeistationen, Polizeiwachen und Polizeiposten sowie vor der Änderung ihrer Dienstbezirke zu hören.

(4) Der Polizeibeirat ist vor der Besetzung der Stelle der Behördenleitung mit einer Polizeipräsidentin oder einem Polizeipräsidenten zu hören.

§ 17
Wahl der Mitglieder

(1) Die Vertretungen der Kreise und der kreisfreien Städte wählen für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte die Mitglieder des Polizeibeirats und ihre Stellvertreterinnen sowie Stellvertreter im Wege der Listenwahl nach dem d'Hondt'schen Verhältniswahlsystem. In den Polizeibeirat können auch andere Bürgerinnen und Bürger, die der Vertretung angehören können, als Mitglieder, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden; ihre Zahl darf die der Mitglieder aus den Vertretungen nicht erreichen. Beamtinnen und Beamte, Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter der Polizei können nicht Mitglieder eines Polizeibeirates sein.

(2) Bei einem zusammengefaßten Polizeibezirk (§ 3 Abs. 3) wählen die Vertretungen der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter zum Polizeibeirat nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl zur Gesamteinwohnerzahl des Bezirks; jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt soll im Polizeibeirat vertreten sein.

(3) Die Polizeibeiräte bei den Bezirksregierungen wählen aus ihrer Mitte je ein Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zum Polizeibeirat beim Präsidium der Wasserschutzpolizei. Die übrigen Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden aus den mit der gewerblichen Schiffahrt verbundenen Kreisen der Bevölkerung von dem Polizeibeirat bei der Bezirksregierung bestimmt, die die Aufsicht über das Präsidium der Wasserschutzpolizei führt.

(4) Die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Polizeibeiräte bei den Bezirksregierungen werden von den Beiräten der Kreispolizeibehörden aus ihrer Mitte gewählt.

(5) Die Mitglieder des Polizeibeirats, ihre Stellvertreterinnen und ihre Stellvertreter dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist es unzulässig, sie aus diesem Grund zu entlassen oder ihnen zu kündigen. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.

§ 18
Sitzungen des Polizeibeirats, Vorsitz,
Geschäftsordnung und Geschäftsführung

(1) Der Polizeibeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und für beide Funktionen je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sitzungen des Polizeibeirats sind nicht öffentlich; § 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß für die Erteilung der Aussagegenehmigung die jeweilige Polizeiaufsichtsbehörde zuständig ist. An den Sitzungen des Polizeibeirats nimmt die Leiterin oder der Leiter der Polizeibehörde teil. Auf Verlangen des Polizeibeirats können auch andere Beschäftigte der Polizeibehörde, Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltungen der bezirksangehörigen Kreise und kreisfreien Städte sowie in Angelegenheiten des § 16 Abs. 3 auch Vertreterinnen und/oder Vertreter des Personalrats der Polizeibehörde an den Sitzungen teilnehmen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Jugendwohlfahrtsausschusses wird zu allen Sitzungen als beratendes Mitglied eingeladen, in denen Angelegenheiten beraten werden, die in den Zuständigkeitsbereich des betroffenen Jugendwohlfahrtsausschusses fallen oder das besondere Verhältnis zwischen Jugend und Polizei berühren.

(2) Der Polizeibeirat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Polizeibeirat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder es verlangt. Dies gilt auch für den Antrag, eine bestimmte Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Die Geschäfte des Polizeibeirats werden von der Polizeibehörde wahrgenommen.

§ 19
Neuwahl der Polizeibeiräte

(1) Die Polizeibeiräte sind, soweit der Bezirk oder die Zahl der Mitglieder sich ändert, innerhalb von drei Monaten neu zu wählen.

(2) Bis zur Wahl der neuen Polizeibeiräte üben die Mitglieder der alten Polizeibeiräte ihre Tätigkeit weiter aus. Mitglieder von Polizeibeiräten bei Kreispolizeibehörden, deren Bezirk sich ändert, treten dabei zu den Polizeibeiräten der Kreispolizeibehörden, denen der Kreis oder die kreisfreie Stadt, von denen sie gewählt wurden, angehören.

(3) Die Mitgliederzahl der Polizeibeiräte kann in der Übergangszeit unter- oder überschritten werden.

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 20
Verwaltungsvorschriften

Das Innenministerium erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 21
Inkrafttreten (Fn 2)

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 852.Aufgehoben durch Neufassung vom 5. 7. 2002 (GV. NRW. S. 308).

Fn2

Das Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ergibt sich aus der Präambel. Das Polizeiorganisationsgesetz vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 339) ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten, die Änderung durch Gesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NW. S. 46) am 24. Februar 1990.



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