Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Lebenspartnerschaftsgesetz (Lebenspartnerschaftsgesetz-Ausführungsgesetz - LPartG-AG NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
zum Lebenspartnerschaftsgesetz
(Lebenspartnerschaftsgesetz-Ausführungsgesetz - LPartG-AG NRW)

Vom 25. September 2001 (Fn 1)
(Artikel 1 d. Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz)

§ 1
Aufgabenübertragung, zuständige Behörde

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz sind Angelegenheiten des Landes, die den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.

(2) Zuständige Behörde nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, in deren oder dessen Bezirk eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen (Erklärende), ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, beim Fehlen einer Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren zuständigen Standesbeamtinnen oder Standesbeamten haben die Erklärenden die Wahl. Später abgegebene Erklärungen nach § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Lebenspartnerschaftsname) können auch von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten öffentlich beglaubigt werden, die oder der nicht nach Satz 1 zuständig ist.

(3) Wollen die Erklärenden vor einer unzuständigen Standesbeamtin oder einem unzuständigen Standesbeamten die Lebenspartnerschaft begründen, so bescheinigt die zuständige Standesbeamtin oder der zuständige Standesbeamte in einer Ermächtigung zur Entgegennahme der Erklärung zur Begründung der Lebenspartnerschaft, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft kein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes festgestellt worden ist.

(4) Soll die Begründung der Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen Standesbeamtin oder einem zuständigen Standesbeamten erfolgen, bei der oder bei dem die Begründung der Lebenspartnerschaft nicht angemeldet worden ist, so bescheinigt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, die oder der die Anmeldung entgegengenommen hat, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft kein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes festgestellt worden ist.

§ 2
Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft

(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, sollen dies persönlich bei der nach § 1 Abs.2 zuständigen Standesbeamtin oder dem Standesbeamten anmelden. Ist eine dieser Personen hieran verhindert, so hat sie eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie mit der Anmeldung durch die andere Person einverstanden ist. Über die Anmeldung nimmt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte eine Niederschrift auf.

(2) Sind beide Erklärende aus wichtigen Gründen am Erscheinen vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten verhindert, so können sie die Begründung der Lebenspartnerschaft auch schriftlich oder durch einen Vertreter anmelden.

(3) Die Erklärenden haben sich auszuweisen und die für die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsbuch (§ 3 Abs. 4) erforderlichen Angaben zu machen. Zum Nachweis sind von ihnen vorzulegen,

1. wenn sie im Inland gemeldet sind, eine Bescheinigung der für die alleinige Wohnung oder für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde über ihre Vor- und Familiennamen, ihren Familienstand, ihren Wohnort und ihre Staatsangehörigkeit (Aufenthaltsbescheinigung),

2. eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch ihrer Eltern oder, falls sie in einem solchen Familienbuch nicht eingetragen oder als Kind angenommen worden sind, ihre Abstammungsurkunde,

3. wenn sie schon verheiratet waren, ihre Abstammungsurkunde und eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch ihrer letzten Ehe oder, falls für diese Ehe kein Familienbuch geführt wird, die Heiratsurkunde,

4. wenn sie bereits eine Lebenspartnerschaft geführt haben, die Lebenspartnerschaftsurkunde oder eine entsprechende Urkunde mit einem Vermerk über die Auflösung der Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls eine Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

5. eine Erklärung nach §§ 1 Abs. 1 Satz 4 und 6 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes über ihren Vermögensstand.

Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte soll die Erklärenden von der Vorlage der vorstehend genannten Urkunden befreien, wenn sie oder er die Personenstandsbücher führt, aus denen diese Urkunden auszustellen wären.

(4) Erklärende, die verheiratet waren, haben alle früheren Ehen und die Art der Auflösung anzugeben. Die Auflösung der letzten Ehe muss nachgewiesen werden. Ist die letzte Ehe nicht vor einer deutschen Standesbeamtin oder einem deutschen Standesbeamten geschlossen worden, so ist auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorehen nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits anlässlich einer früheren Eheschließung im Inland durchgeführt worden ist. Im Falle der Auflösung früherer Lebenspartnerschaften gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Erklärende mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben diesedurch ein amtliches Ausweispapier mit Angabe der Staatsangehörigkeit oder durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates nachzuweisen. Auch der Familienstand von Erklärenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist durch eine geeignete Bescheinigung der zuständigen Stelle des Heimatstaates nachzuweisen.

(6) Standesbeamtin oder der Standesbeamte hat zu prüfen, ob der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entgegensteht. Reichen die nach den Absätzen 3 bis 5 vorgelegten Nachweise dafür nicht aus, so sind weitere Nachweise zu fordern. Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte kein Hindernis fest, so teilt sie oder er den Erklärenden mit, dass die Lebenspartnerschaft begründet werden kann. Sind seit der Mitteilung an die Erklärenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Lebenspartnerschaft begründet wurde, so bedarf die Begründung der Lebenspartnerschaft erneut der Anmeldung und der Prüfung der Voraussetzungen.

(7) Ist den Erklärenden die Beschaffung der erforderlichen Nachweise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere beweiskräftige Bescheinigungen anerkannt werden. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte kann die Erklärenden von der Beibringung von Nachweisen befreien, wenn sie oder er die zu beweisenden Tatsachen kennt oder sich davon auf andere Weise Gewissheit verschafft hat. Notfalls darf die Standesbeamtin oder der Standesbeamte eidesstattliche Versicherungen der Erklärenden entgegennehmen.

(8) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte soll die Erklärenden befragen, ob sie einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bestimmen wollen.

(9) Steht der Begründung der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entgegen, so hat die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die Amtshandlung abzulehnen. Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Zuständig sind die Amtsgerichte, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz der zuständigen Standesbeamtin oder des zuständigen Standesbeamten nach § 1 dieses Gesetzes bestimmt. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte kann auf Antrag der Erklärenden oder der Aufsichtsbehörde durch das Amtsgericht zur Vornahme der Amtshandlung angehalten werden. In Zweifelsfällen kann auch die Standesbeamtin oder der Standesbeamte von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob die Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

(10) Gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts, durch die die Standesbeamtin oder der Standesbeamte zur Aufhebung der Feststellung eines Hindernisses nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten wird, findet die sofortige Beschwerde statt; die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Gegen Entscheidungen nach § 3 Abs. 6 ist die einfache Beschwerde statthaft. Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerderecht in jedem Fall zu.

§ 3
Begründung der Lebenspartnerschaft

(1) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte befragt die Erklärenden einzeln, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn diese Frage bejaht wurde, erklärt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei volljährigen Zeugen erfolgen. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte erteilt den Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern eine gebührenfreie Bescheinigung über die Begründung der Lebenspartnerschaft.

(2) Die Begründung der Lebenspartnerschaft soll in einer der Bedeutung der Lebenspartnerschaft entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden.

(3) Soll die Lebenspartnerschaft wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden ohne abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 begründet werden, so muss durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen werden, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft nicht aufgeschoben werden kann. In diesem Fall muss glaubhaft gemacht werden, dass der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Hindernisse entgegenstehen.

(4) Die Begründung der Lebenspartnerschaft ist im Beisein der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zu beurkunden. Erfolgt die Begründung in Gegenwart von Zeugen, so ist die Beurkundung auch in ihrem Beisein vorzunehmen. Sie ist in das Lebenspartnerschaftsbuch, für das der diesem Gesetz beigefügte Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden ist, einzutragen. Die Eintragung ist von den Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, den Zeugen und von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Einträge sind fortlaufend zu nummerieren.

(5) In das Lebenspartnerschaftsbuch werden eingetragen

1. die Vor- und Familiennamen der Erklärenden, gegebenenfalls der Doktorgrad, ihr Beruf und Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,

2. die Vor- und Familiennamen der bei der Begründung der Lebenspartnerschaft anwesenden Zeugen, gegebenenfalls der Doktorgrad, ihr Alter, Beruf und Wohnort,

3. die Erklärungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft,

4. der Geburtsname mit dem Zusatz "geborene(r)" bei Erklärenden, die einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen führen und deren Geburtsname nicht dieser Name ist,

5. sofern von den Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern bestimmt der Lebenspartnerschaftsname gegebenenfalls unter Voranstellung oder Anfügung eines Begleitnamens.

(6) Das Lebenspartnerschaftsbuch ist im Umfange des nachfolgenden Satzes fortzuführen. Unterhalb des Eintrags über die Begründung der Lebenspartnerschaft ist zu vermerken

1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder

2. die Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspartnerschaft oder

3. der Tod eines der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse.

Jeder Vermerk ist unter Angabe des Tages der Eintragung und unter Nennung der zugrunde liegenden Unterlagen mit dem Zusatz "Die Standesbeamtin" oder "Der Standesbeamte" zu unterschreiben.

Für die Berichtigung von unrichtigen Einträgen im Lebenspartnerschaftsbuch ist die Standesbeamtin oder der Standesbeamte in eigener Beweiswürdigung zuständig.

(7) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte stellt aufgrund des Lebenspartnerschaftsbuches eine Lebenspartnerschaftsurkunde aus, für die der diesem Gesetz beigefügte Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden ist.

(8) In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

1. die Vornamen und der Familienname nach Begründung der Lebenspartnerschaft sowie gegebenenfalls der Geburtsname der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, gegebenenfalls der Doktorgrad, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen ist,

2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.

Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst, so ist dies am Schluss der Urkunde anzugeben.

(9) Wird nach Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes abgegeben, erteilt die nach § 1 Abs 2 Satz 1 zuständige Standesbeamtin oder der zuständige Standesbeamte der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung. § 7 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 4
Zweitbuch,
Abschluss des Lebenspartnerschaftsbuches und Namenverzeichnis

(1) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte hat für das Lebenspartnerschaftsbuch ein Zweitbuch anzulegen. Sie/er hat von jedem Eintrag in das Erstbuch spätestens am folgenden Werktag eine Abschrift in das Zweitbuch einzutragen und zu beglaubigen.

(2) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte kann das Zweitbuch auch in elektronischer Form führen.

(3) Am Jahresende ist das Lebenspartnerschaftsbuch abzuschließen und die Zahl der darin enthaltenen Einträge zu vermerken.

(4) Das Lebenspartnerschaftsbuch ist dauernd und sicher aufzubewahren.

(5) Für das Lebenspartnerschaftsbuch ist geordnet nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen ein Namenverzeichnis zu führen.

§ 5
Auskünfte aus dem Lebenspartnerschaftsbuch

Einsicht in das Lebenspartnerschaftsbuch und Auskunft hieraus sowie die Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde kann nur von den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Vorfahren und Abkömmlingen. Behörden haben den Zweck anzugeben. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in das Lebenspartnerschaftsbuch und Auskunft hieraus sowie auf Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

§ 6
Mitteilung durch die Familiengerichte

(1) Das Familiengericht hat Vorgänge, die nach § 3 Abs. 6 in das Lebenspartnerschaftsbuch einzutragen sind, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, die oder der das Lebenspartnerschaftsbuch führt, oder der nach § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zuständigen Behörde mitzuteilen.

(2) Beruht der Vorgang auf einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung, einer gerichtlichen Beurkundung oder auf einer vom Gericht entgegengenommenen Erklärung, so ist die Mitteilungvon der Geschäftsstelle des Gerichts vorzunehmen, das mitgewirkt oder im ersten Rechtszuge entschieden hat. Im Übrigen obliegt die Mitteilung der Stelle, auf deren Entscheidung oder Mitwirkung der Vorgang beruht.

(3) Die Mitteilungen sollen die Angaben enthalten, die die Standesbeamtin oder der Standesbeamte für die Eintragung benötigt.

(4) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) bleiben unberührt.

§ 7
Mitteilung an das Familienbuch

(1) Wird für die Eltern einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners ein Familienbuch geführt, so ist der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, die oder der dieses Familienbuch führt, die Begründung der Lebenspartnerschaft mitzuteilen. In der Mitteilung sind das Kennzeichen des Familienbuches, die Vornamen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und die von ihnen bei und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, der Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Nummer des Lebenspartnerschaftseintrags anzugeben. Ist eine frühere Lebenspartnerschaft der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners aufgelöst worden, so ist auch dies unter Bezeichnung der Grundlage in der Mitteilung anzugeben.

(2) Wird für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt, so ist die Mitteilung nach Absatz 1 an die Standesbeamtin oder den Standesbeamten zu senden, die oder der dieses Familienbuch führt.

(3) Ist ein Familienbuch noch nicht angelegt, so ist die Mitteilung nach Absatz 1 an die Standesbeamtin oder den Standesbeamten zu senden, die oder der die Geburt der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners beurkundet hat.

§ 8
Mitteilung an die Meldebehörde

Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte teilt der für die alleinige Wohnung oder für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde im Falle des § 3 Abs. 1 den bisherigen und den neuen Familiennamen, die Vornamen, gegebenenfalls den Doktorgrad, den Tag und Ort der Geburt, die Anschrift und die Tatsache der Lebenspartnerschaft unter Angabe des Tages und des Ortes der Begründung der Lebenspartnerschaft, des Standesamtes sowie der Nummer des Lebenspartnerschaftsbuches mit. Im Falle des § 3 Abs. 9 sind nur der bisherige und der neue Familienname, die Vornamen, gegebenenfalls der Doktorgrad, der Tag und Ort der Geburt und die Anschrift mitzuteilen.

§ 9
Aufsichtsbehörden

Die Aufsicht über die Standesbeamtinnen und Standesbeamten, die das Lebenspartnerschaftsgesetz nach diesem Gesetz ausführen, führen

1. als untere Aufsichtsbehörden

in kreisangehörigen Gemeinden
die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,

im Übrigen die kreisfreien Städte,

2. als obere Aufsichtsbehörden

die Bezirksregierungen,

3.als oberste Aufsichtsbehörde

das Innenministerium.

§ 10 (Fn 2)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 660; geändert durch Artikel 37 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 27. November 2010.

Fn 2

§ 10 angefügt durch Artikel 37 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.



Normverlauf ab 2000: