Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Regelung des Anerkennungsverfahrens und der Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige (Berufsanerkennungsdurchführungsverordnung – BerufsanDVO-NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung zur Regelung des Anerkennungsverfahrens und
der Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie 2005/36/EG
und für Drittstaatenangehörige
(Berufsanerkennungsdurchführungsverordnung – BerufsanDVO-NRW)

Vom 20. November 2007 (Fn 1)

(Artikel 5 des Gesetzes zur Regelung der Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger
für den Bereich der nichtakademischen Heilberufe und zur Änderung
anderer Gesetze und Verordnungen vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572))

Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Berufsanerkennung für nichtakademische Heilberufe nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige (Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz – BerufsanDG-NRW) vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in § 1 Abs. 2 Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz genannten Berufe und sonstige reglementierte nichtakademische Gesundheitsberufe. Sie regelt das Anerkennungsverfahren nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige, die Verwaltungszusammenarbeit der zuständigen Behörden und die Berichtspflicht gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit zur Weiterleitung an die Kommission.

§ 2
Anerkennungsbedingungen für gleichgestellte Ausbildungsgänge

(1) Jeder Ausbildungsnachweis über Ausbildungsgänge, der nicht dem Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG unterliegt und von der zuständigen Behörde in einem anderen europäischen Staat ausgestellt wurde, ist den deutschen Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern er eine Ausbildung abschließt, von diesem europäischen Staat als gleichwertig anerkannt wird und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verliehen werden. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Richtlinie 2005/36/EG liegt, das die deutschen Berufsgesetze fordern.

(2) Ist der Beruf in einem anderen europäischen Staat nicht reglementiert, darf der Beruf ausgeübt werden, wenn dieser in den vorhergehenden zehn Jahren dort zwei Jahre in Vollzeit ausgeübt wurde und die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates bescheinigen, dass

1. das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Richtlinie 2005/36/EG der deutschen Ausbildung liegt und

2. der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

(3) Ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang oder die Ablegung einer Eignungsprüfung können verlangt werden, wenn

a) die Aus- oder die Weiterbildungsdauer in dem anderen europäischen Staat die Dauer der deutschen Aus- oder Weiterbildung um mindestens ein Jahr unterschreitet;

b) die Aus- und Weiterbildung in dem anderen europäischen Staat sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, die für die deutsche Aus- oder Weiterbildung vorgeschrieben ist;

c) die Aus- oder Weiterbildung eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die in dem anderen europäischen Staat der Antrag stellenden Person nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antrag stellende Person vorlegt.

Vor Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung ist zu prüfen, ob die von der Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis in einem europäischen Staat erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

(4) Für den Beruf der Altenpflegehilfe können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a) ein höchstens zwölfmonatiger Anpassungslehrgang oder die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangt werden, wenn die Aus- oder die Weiterbildungsdauer in einem anderen europäischen Staat die Dauer der deutschen Ausbildung um mindestens drei Monate unterschreitet.

§ 3
Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen

Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien der gemeinsamen Plattformen nach Artikel 15 Richtlinie 2005/36/EG, sind Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Abs. 3 nicht durchzuführen.

§ 4
Unterlagen und Bescheinigungen

(1) Der zuständigen Behörde sind vorzulegen:

1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis.

2. eine Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung.

3. Nachweise über die Zuverlässigkeit; als solche werden Bescheinigungen über die Konkursfreiheit, über das Nichtvorliegen eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen anerkannt, die von den zuständigen Behörden des anderen europäischen Staates ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse für die Aufnahme des Berufs gemäß § 1 Abs. 2 BerufsanDG-NRW erfüllt werden. Werden in dem anderen europäischen Staat diese Bescheinigungen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls vor einem Notar abgibt.

4. ein in einem anderen europäischen Staat ausgestellter Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der Antrag stellenden Person; dieser darf nicht älter als drei Monate sein. Wird in dem anderen europäischen Staat kein solcher Nachweis verlangt, erkennt die zuständige Behörde eine von einer zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates ausgestellte entsprechende Bescheinigung an.

5. eine Haftpflichtversicherung, soweit für die Ausübung des Berufs erforderlich; anzuerkennen ist ein Nachweis einer Bank oder einer Versicherung, dass die Antrag stellende Person gegen die finanziellen Risiken ihrer beruflichen Tätigkeit ausreichend haftpflichtversichert ist.

(2) Die zuständige Behörde kann von der Antrag stellenden Person verlangen, dass zusammen mit den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(3) Bestehen berechtigte Zweifel über die Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, soll die zuständige Behörde von der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates eine Bestätigung über die Authentizität der Unterlagen sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass die Mindestanforderungen der Ausbildung nach der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt werden.

(4) Beziehen sich Ausbildungsnachweise, die von der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer im Hoheitsgebiet eines anderen europäischen Staates niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann die zuständige Behörde bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates überprüfen, ob

1. der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung offiziell bescheinigt worden ist;

2. der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig dort absolviert worden wäre;

3. mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet dieses europäischen Staates dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.

§ 5
Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen

(1) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

(2) Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Anerkennung muss innerhalb kürzester Zeit abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen der betreffenden Person; die Entscheidung muss von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß begründet werden. Diese Frist verlängert sich bei den Berufen, die nicht dem Grundsatz der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, um einen Monat.

§ 6
Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die zuständige Behörde arbeitet mit den zuständigen Behörden der europäischen Staaten und den nationalen Kontaktstellen nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammen und leistet Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie zu erleichtern. Sie stellt die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicher.

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates über Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufes auswirken können, z.B. über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinien 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) einzuhalten.

(3) Die zuständige Behörde entscheidet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften zieht.

§ 7
Berichte

Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium für Gesundheit zur Weiterleitung an die Kommission alle zwei Jahre nach dem 20. Oktober 2007 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG auf die Berufe gemäß § 1 Abs. 2 Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz und sonstige reglementierte nichtakademische Gesundheitsberufe vor. Neben den allgemeinen Ausführungen enthält dieser Bericht eine statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen sowie eine Beschreibung der Hauptprobleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

§ 8
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft
Forschung und Technologie

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
zugleich für den
Minister für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Justizministerin

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 572, in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Obsolet durch Fristablauf.



Normverlauf ab 2000:

  • Fassung vom 07.12.2007 bis 31.12.2007 (leider nicht archiviert oder darstellbar)