Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure (APO-Hyg.-Kontr.)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure
(APO-Hyg.-Kontr.)

Vom 14. April 2015 (Fn 1)

Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), der zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

§ 1
Aufgabengebiet

(1) Hygienekontrolleurinnen oder Hygienekontrolleure werden als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Ärztinnen und Ärzte in Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften der Gesundheitsfachverwaltung tätig auf dem Gebiet des gesundheitlichen Umweltschutzes, insbesondere in der Umwelthygiene und bei der Seuchenbekämpfung.

(2) Durch seine Ausbildung soll sie oder er befähigt sein, besonders in folgenden Bereichen Aufgaben zu übernehmen:

1. Ermittlungen im Rahmen der allgemeinen Ortshygiene,

2. Überwachung der hygienischen Verhältnisse in Wasserversorgungsanlagen für die öffentliche Wasserversorgung und die Eigenwasserversorgung sowie in Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen,

3. vorbereitende Beurteilung von Bauleitplänen und genehmigungspflichtigen Maßnahmen in Wasserschutzgebieten für die gutachtliche Stellungnahme der unteren Gesundheitsbehörde,

4. hygienische Überwachung oberirdischer Gewässer, die zu Badezwecken genutzt werden, hygienische Überwachung von Einrichtungen des öffentlichen Badewesens einschließlich medizinischer Bäder und Saunen,

5. Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei Abwasser-, Reinigungs- und Kläranlagen (bis zur Einleitung des geklärten Wassers in den Vorfluter),

6. Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei der Entsorgung von Abfällen (Einsammlung, Behandlung, stoffliche und thermische Verwertung, Ablagerung),

7. Überwachung der hygienischen Verhältnisse und der Durchführung der angeordneten Maßnahmen

a) in Gemeinschaftseinrichtungen (zum Beispiel: Wohnheimen, Massenunterkünften, Beherbergungsbetrieben, Einrichtungen des Justizvollzugs),

b) in Einrichtungen des Erholungswesens (zum Beispiel: Campingplätzen, Vergnügungsplätzen, Zeltlagern),

c) in Einrichtungen des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (zum Beispiel: Leichenhallen, Krematorien) und

d) in Kindertagesstätten, auf Kinderspielplätzen und in Schulen sowie Einrichtungen des Sportwesens,

8. Mitwirkungen bei Stellungnahmen zu genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes,

9. Ermittlungen und Überwachung der Durchführung angeordneter Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen durch Geräusche (Lärm), Erschütterungen, Licht, Luft- und Wasserverschmutzungen, Bodenbelastungen, Strahlen, Chemikalien und andere Stoffe,

10. Ermittlungen und Überwachung der Durchführung angeordneter Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Überwachung der hygienischen Verhältnisse und der Durchführung angeordneter Maßnahmen in Krankenhäusern,

11. Mitwirkung bei der Überwachung des Inverkehrbringens von freiverkäuflichen Arzneimitteln und von Gefahrstoffen außerhalb der Apotheken,

12. Mitwirkung bei vorbeugenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Zivilschutzes und Rettungswesens und

13. Dokumentation von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen sowie Mitwirkung bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen.

§ 2
Allgemeines zur Ausbildung

Die Ausbildung dient dem Zweck, geeignetes Personal fachlich zu befähigen, die einer Hygienekontrolleurin und einem Hygienekontrolleur zu übertragenden Aufgaben im öffentlichen Gesundheitsdienst wahrzunehmen.

§ 3
Ausbildungsbehörde

(1) Ausbildungsbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Die Ausbildungsbehörde stellt der Bewerberin oder dem Bewerber in aller Regel als Hygienekontrolleur-Praktikantin oder Hygienekontrolleur-Praktikant ein und teilt sie oder ihn der unteren Gesundheitsbehörde zur Ausbildung zu. Die Ausbildung leitet die Amtsärztin oder der Amtsarzt. Im Rahmen der Ausbildung soll die Praktikantin oder der Praktikant den einzelnen Ausbildungsstellen (§ 7) zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden.

(2) Während der praktischen Unterweisung müssen die Praktikantinnen oder Praktikanten mit den einer Hygienekontrolleurin oder einem Hygienekontrolleur gestellten Aufgaben vertraut gemacht werden. Die Ausbildung soll von hauptamtlichen Fachkräften durchgeführt werden.

(3) Die Beschäftigung der Praktikantinnen oder Praktikanten darf nur ihrer Ausbildung dienen. Sie dürfen deshalb mit regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten nicht länger beschäftigt werden, als es zu ihrer Ausbildung erforderlich ist. Den Praktikantinnen oder Praktikanten sollen Sinn, Zweck und Zusammenhänge der Arbeiten und der anzuwendenden Vorschriften erläutert werden. Sie haben ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. Das Berichtsheft ist vierteljährlich der Ausbildungsleitung zur Überprüfung und Unterzeichnung vorzulegen. Berichte über Ausbildungsabschnitte, die nicht unmittelbar unter der Aufsicht der Ausbildungsleitung erfolgen, sind am Ende von der jeweils zuständigen Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung abzuzeichnen, in der die praktische Unterweisung erfolgte.

(4) Die Praktikantin oder der Praktikant weist ihre beziehungsweise seine regelmäßige und erfolgreiche, wenigstens mit der Note ,,ausreichend" bewertete, Teilnahme an der praktischen Unterweisung und an dem theoretischen Lehrgang durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 nach. Für die Benotung gilt § 15 Absatz 1 Satz 2 sinngemäß.

(5) Das Praktikantenverhältnis ist zu beenden, wenn die Praktikantin oder der Praktikant die an sie beziehungsweise ihn zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde.

§ 4
Ausbildungsabschnitte

(1) Die Ausbildung gliedert sich in zwei Abschnitte:

1. eine mindestens achtzehnmonatige praktische Unterweisung und

2. einen sechsmonatigen theoretischen Lehrgang, der mindestens 600 Unterrichtsstunden umfaßt. Der Lehrgang kann auch in Teilabschnitten angeboten werden.

(2) Auf die praktische Unterweisung kann auf Antrag eine bei einer anderen Ausbildungsbehörde bereits vollzogene Ausbildung von der Ausbildungsbehörde angerechnet werden.

(3) Auf die Dauer der praktischen Unterweisung werden der tarifgemäße Erholungsurlaub und Erkrankungszeiten bis zur Dauer von insgesamt 60 Arbeitstagen angerechnet. Auf die Dauer des theoretischen Unterrichts werden tageweise Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus sonstigen zwingenden Gründen bis zur Dauer von insgesamt 15 Ausbildungstagen angerechnet. Darüber hinausgehende Unterbrechungen der Ausbildung sind in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag durch den Prüfungsvorsitz anrechnungsfähig.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2.
a) den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - oder einen entsprechenden Bildungsstand oder

b) den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand und zusätzlich entweder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer oder eine abgeschlossene Ausbildung als Desinfektorin oder Desinfektor und eine zweijährige Tätigkeit als Desinfektorin oder Desinfektor im Gesundheitswesen nachweist und

3. die gesundheitliche und persönliche Eignung zur Ausübung des Berufs besitzt.

(2) Bei der Zulassung von ausländischen Bewerberinnen oder Bewerbern zur Ausbildung sind Ausnahmen möglich, wenn Voraussetzungen vorliegen, die den in Absatz 1 genannten entsprechen. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde.

§ 6
Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist an die Ausbildungsbehörde (§ 3) zu richten, bei deren unterer Gesundheitsbehörde die Bewerberin oder der Bewerber tätig werden will.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit Lichtbild,

2. ein Geburtsschein oder eine Geburtsurkunde, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde,

3. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,

4. ein amtsärztliches Zeugnis über die körperliche Eignung zur Berufsausübung, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt und

5. ein Nachweis der übrigen Voraussetzungen nach § 5.

§ 7
Praktische Unterweisung

(1) Die praktische Unterweisung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 hat sich unter der Aufsicht der Ausbildungsleitung auf alle einer Hygienekontrolleurin oder eines Hygienekontrolleur gestellten Aufgaben zu beziehen. Sie erfolgt mindestens zwölf Monate in der unteren Gesundheitsbehörde, darüber hinaus soll die Praktikantin oder der Praktikant in folgenden Ausbildungsstellen unterwiesen werden:

1. Ordnungsamt,

2. Chemisches und Lebensmitteluntersuchungsamt,

3. Veterinäramt,

4. Medizinaluntersuchungsamt oder -stelle/Hygieneinstitut,

5. Lehranstalt für Desinfektoren, sofern sie oder er nicht bereits eine Ausbildung zum Desinfektor erfolgreich abgeschlossen hat,

6. Krankenhaus,

7. Wasserwerk,

8. Klärwerk und

9. Umweltamt/Umweltstelle.

(2) Der Inhalt der praktischen Unterweisung ergibt sich aus Anlage 4. In welcher Reihenfolge die einzelnen Ausbildungsstellen durchlaufen werden, bestimmt die Ausbildungsbehörde.

§ 8
Lehrgang

(1) Der theoretische Lehrgang nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf durchgeführt. Er endet mit der staatlichen Prüfung zur Hygienekontrolleurin und zum Hygienekontrolleur. Die Lehrgebiete ergeben sich aus Anlage 5.

(2) Im Rahmen des Lehrganges soll in jeder der in Anlage 5 genannten Fächergruppen mindestens eine Arbeit unter Aufsicht geschrieben werden. Die Aufgaben sind von den Dozentinnen und Dozenten zu stellen und entsprechend § 15 Absatz 1 Satz 2 zu bewerten.

§ 9
Prüfungsfächer

Der Lehrgang schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Gegenstand der Prüfung sind die in der Anlage 5 genannten Lehrgebiete. Die Prüfung beginnt in der Regel vier Wochen vor Ende des Lehrgangs und soll mit dem Ende des Lehrgangs abgeschlossen sein.

§ 10
Prüfungsausschuss

(1) Die staatliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für Hygienekontrolleure abgelegt. Er wird bei der Bezirksregierung Düsseldorf eingerichtet.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbeamten des öffentlichen Gesundheitsdienstes als Vorsitz und

2. fünf weiteren Mitgliedern, die Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben.

Jedes Mitglied hat eine Vertretung oder mehrere Vertretungen.

(3) Die Bezirksregierung Düsseldorf bestellt im Benehmen mit der Leitung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertretungen auf die Dauer von fünf Jahren.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Leitung und die zuständige Abteilungsleitung der Akademie haben zu jeder Zeit Zutritt zu den Prüfungen. Ebenso können Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörden anwesend sein.

(5) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.

§ 11
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag der Praktikantinnen und Praktikanten auf Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens acht Wochen vor Ende des Lehrgangs über die Ausbildungsbehörde an den Vorsitz des Prüfungsausschusses zu richten. Später eingehende Anträge sind zu berücksichtigen, wenn ein wichtiger Grund für das Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird und der Stand des Verfahrens die Teilnahme der Prüfungsbewerberin oder des Prüfungsbewerbers noch zulässt. Dem Antrag sind das Berichtsheft über die praktische Unterweisung und die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Unterweisung und am theoretischen Lehrgang beizufügen. Außerdem ist der Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung zur Desinfektorin oder zum Desinfektor zu erbringen.

(2) Der Vorsitz entscheidet über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine fest.

(3) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Die Zulassung kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber Nachweise, die sie oder er bei der Meldung zur Prüfung noch nicht vorlegen kann, bis spätestens zur Prüfung nachreicht.

(4) Der Prüfling wird vom Vorsitz mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Kalendertagen gegen Empfangsbekenntnis geladen.

§ 12
Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten. Eine muss aus den rechts- und verwaltungskundlichen Lehrfächern, die beiden anderen müssen aus den übrigen Lehrfächern entnommen sein. Dabei sind entweder einzelne Fragen zu beantworten (zum Beispiel Antwort-Auswahl-Verfahren) oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen abzuhandeln. Beide Formen der Bearbeitung können miteinander verbunden werden. Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier Zeitstunden zur Verfügung.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden vom Vorsitz aus Vorschlägen der Dozentinnen und Dozenten gestellt. Er bestimmt auch, wer die Aufsicht führt und welche Hilfsmittel zugelassen sind.

(3) Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6.

(4) Je zwei vom Vorsitz bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die einzelnen Aufsichtsarbeiten. Bei unterschiedlicher Bewertung ist die Note nach dem arithmetischen Mittel zu errechnen.

§ 13
Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird nach der schriftlichen Prüfung durchgeführt. Sie erstreckt sich auf alle Lehrgebiete, die nach § 9 Satz 3 Gegenstand der Prüfung sind.

(2) Die Prüflinge sind in Gruppen bis zu fünf Personen zu prüfen, in Ausnahmefällen können sie auch einzeln geprüft werden. Die auf einen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll etwa 30 Minuten dauern. Der Prüfungsausschuss hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein.

(3) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern werden vom Prüfungsausschuss nach § 15 bewertet.

§ 14
Niederschrift

Über die Prüfung ist vom Vorsitz für jeden Prüfling eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen, in der die Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Leistungen sowie etwaige Unregelmäßigkeiten zu vermerken sind.

§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen über die Benotung von Prüfungsleistungen. § 12 Absatz 4 und § 19 Absatz 1 Satz 2, 2. Alternative bleiben unberührt. Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind jeweils mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

1

=

sehr gut

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

2

=

gut

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

3

=

befriedigend

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

4

=

ausreichend

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht

5

=

mangelhaft

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

6

=

ungenügend

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Die Gesamtnote wird in der Weise ermittelt, dass die Summe der Noten für die drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten (§ 12) und für die vier Prüfungsfächer des mündlichen Teils der Prüfung (§ 13) durch sieben geteilt wird. Dabei lautet die Gesamtnote

,,sehr gut"

bei Werten unter 1,5,

,,gut"

bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,

,,befriedigend"

bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,

,,ausreichend"

bei Werten von 3,5 bis 4,0.

§ 16
Bestehen und Wiederholung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens ,,ausreichend" beträgt.

(2) Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Sie ist vollständig zu wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, ob und wie lange der Prüfling an einem weiteren theoretischen Unterricht an der Akademie teilzunehmen hat.

(3) Ist die Prüfung zu wiederholen, so wird der Prüfling zur Wiederholungsprüfung in aller Regel spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung geladen. Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 wird sie oder er zur Wiederholungsprüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin geladen.

§ 17
Zeugnisse und Mitteilungen

(1) Dem Prüfling ist nach der mündlichen Prüfung bekanntzugeben, ob sie oder er die Prüfung bestanden und welche Einzelnoten sie oder er erhalten hat. Die Bekanntgabe ist nicht öffentlich. Auf Verlangen ist einem Prüfling sein Prüfungsergebnis ohne Anwesenheit Dritter mitzuteilen.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8. Im Zeugnis ist die Gesamtnote anzugeben.

(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält der Prüfling unverzüglich einen schriftlichen Bescheid mit der Angabe der Einzelnoten. Dem Prüfling ist mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen die Prüfung wiederholt werden kann. Ist eine Wiederholung nicht möglich (§ 16 Absatz 2 Satz 1), so hat der Bescheid den Hinweis zu enthalten, dass der Prüfling zu einem erneuten Lehrgang und zu einer Prüfung nicht zugelassen werden kann.

(4) Das Ergebnis der Prüfung wird der Ausbildungsbehörde mitgeteilt.

§ 18
Rücktritt und Fernbleiben
von der Prüfung

(1) Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so wird die Prüfung insoweit mit der Note 6 bewertet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht fertig stellt oder die Prüfung unterbricht.

(3) Der Prüfling wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts von dem Vorsitz des Prüfungsausschusses zum nächsten Prüfungstermin geladen.

§ 19
Ordnungsverstöße

(1) Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder versucht sie oder er eine Täuschung, so kann die betreffende Prüfungsleistung oder die ganze Prüfung mit der Note 6 bewertet werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss, bei Störungen oder Täuschungsversuchen außerhalb der mündlichen Prüfung der Vorsitz nach Anhörung der aufsichtführenden Person. § 16 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 20
Einsicht, Aufbewahrung

Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 21
Gleichwertige Ausbildungen, zuständige Behörde

(1) Das in einem anderen Bundesland erteilte Zeugnis gilt auch in Nordrhein-Westfalen, ebenso eine gleichwertige Ausbildungsbestätigung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.

(2) Personen nach Absatz 1, 2. Halbsatz dürfen ihre im Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen.

(3) Über die Gleichwertigkeit einer Ausbildung mit der Ausbildung nach dieser Verordnung entscheidet das Landesprüfungsamt.

§ 22
Prüfungs- und Teilnehmergebühren

Prüfungsgebühren werden nicht erhoben. Die Teilnehmergebühren werden durch die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf festgesetzt.

§ 23
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 374).

Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), in Kraft getreten am 1. Juni 2017.



Normverlauf ab 2000: