Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Amtsarzt/zur Amtsärztin (APO-Amtsarzt)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
zum Amtsarzt/zur Amtsärztin (APO-Amtsarzt)

Vom 5. Dezember 1990 (Fn 1)

Aufgrund des § 2 Abs. 2 - insoweit im Einvernehmen mit dem Innenministerium - und des § 10 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (RGS. NW. S. 3) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), wird verordnet:

Inhalt

Erster Teil
Ausbildung

§ 1

Zweck

§ 2

Ziel und Inhalt der Ausbildung

§ 3

Voraussetzung der Ausbildung

§ 4

Ausbildungszeit

§ 5

Ausbildungsstätten

§ 6

Zeugnisse

Zweiter Teil
Prüfung

§ 7

Allgemeines

§ 8

Bildung und Aufgaben des Prüfungsausschusses

§ 9

Zulassung zur Prüfung

§ 10

Prüfungstermine

§ 11

Prüfungsfächer

§ 12

Mündlicher Prüfungsteil

§ 13

Umweltmedizin und Hygiene

§ 14

Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

§ 15

Gesundheitsförderung und Gesundheitshilfe

§ 16

Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit einschließlich Gerichtsmedizin

§ 17

Gerichtliche Psychiatrie

§ 18

Methodenlehre einschließlich Bevölkerungswissenschaft

§ 19

Rechts- und Verwaltungskunde

§ 20

Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis, Ordnungsverstoß

§ 21

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 22

Prüfungsnoten

§ 23

Ergebnis der Prüfung

§ 24

Wiederholung der Prüfungsleistungen

§ 25

Gesamtnote

§ 26

Niederschrift

§ 27

Entscheidungen über Rechtsbehelfe

Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28

Übergangsregelung

§ 29

Änderungsvorschrift

§ 30

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Erster Teil
Ausbildung

§ 1
Zweck

Ausbildung und Prüfung für Amtsärzte/ärztinnen (staatsärztliche Prüfung) dienen dem Zweck, Ärzte/Ärztinnen für die Leitung oder stellvertretende Leitung eines Gesundheitsamtes zu befähigen.

§ 2
Ziel und Inhalt der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zum Amtsarzt/ärztin soll Ärzte/Ärztinnen befähigen, den Gesundheitszustand der Bevölkerung und bestimmter Bevölkerungsteile zu ermitteln und zu überwachen, Gesundheitsgefahren zu erkennen, zu beurteilen und zu beseitigen oder auf die Beseitigung hinzuwirken, die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt und einzelner Gruppen zu fördern, die Bevölkerung in gesundheitlichen Fragen zu beraten und aufzuklären, die für die allgemeine und spezielle Hygiene einschließlich des gesundheitlichen Umweltschutzes notwendigen Maßnahmen durchzuführen sowie Planungsaufgaben im gesundheitlichen Interesse der Bevölkerung wahrzunehmen.

(2) Die Ausbildung umfasst praktische Berufstätigkeit und theoretische Unterweisung.

§ 3
Voraussetzung der Ausbildung

Voraussetzung für den Beginn der Ausbildung ist die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes.

§ 4
Ausbildungszeit

(1) Die Ausbildung dauert mindestens fünf Jahre. Sie umfasst:

1. mindestens drei Jahre praktische Berufstätigkeit in der kurativen Medizin, davon

- mindestens zwölf Monate im Stationsdienst in der Inneren Medizin,

- sechs Monate in der Psychiatrie, davon mindestens drei Monate im Stationsdienst; drei Monate können in einem sozialpsychiatrischen Dienst eines Gesundheitsamtes abgeleistet werden, der von einem hierfür weitergebildeten Arzt geleitet wird,

2. mindestens ein Jahr und sechs Monate praktische Berufstätigkeit in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, davon mindestens sechs Monate in einem Gesundheitsamt,

3. regelmäßige Teilnahme an einem sechsmonatigen theoretischen Lehrgang für Ärzte/Ärztinnen im öffentlichen Gesundheitswesen (Amtsarztlehrgang) an einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen im Anschluß an die Zeiten zu Nummern 1 und 2; der Lehrgang kann in zwei Abschnitten abgeleistet werden, und zwar der erste Abschnitt im Anschluß an die Zeit zu Nummer 1, der zweite Abschnitt im Anschluss an die Zeiten zu Nummern 1 und 2.

(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 wird ganztägig in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Wenn eine ganztägige Ausbildung aus persönlichen Gründen unzumutbar ist, erfolgt die Ausbildung mit Genehmigung der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für eine Zeit von höchstens vier Jahren halbtägig; dabei ist diese Zeit bis zur Hälfte anrechnungsfähig. Die Genehmigung setzt einen zu begründenden Antrag voraus, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind.

(3) Ärztliche Weiterbildungszeiten im Sinne des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1989 (GV. NW. S. 170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), gelten als Ausbildungszeiten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt sind.

(4) Eine Unterbrechung der Ausbildung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderurlaub, Wehrdienst usw. von mehr als einem Monat oder von insgesamt mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr kann grundsätzlich nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet werden.

(5) Nur Ausbildungszeiten ab drei Monaten bei derselben Ausbildungsstätte werden angerechnet; die Regelung der Ausbildungszeiten in der Psychiatrie (Absatz 1 Nr. 1) bleibt unberührt.

§ 5 (Fn 5)
Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsstätten für den Bereich der kurativen Medizin sind Weiterbildungsstätten nach dem Heilberufsgesetz.

(2) Ausbildungsstätten als Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sind:

a) untere Gesundheitsbehörden,

b) Landesgesundheitsbehörden,

c) Bundesgesundheitsbehörden.

(3) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann weitere geeignete Ausbildungsstätten zulassen, insbesondere

- gerichtsärztliche (rechtsmedizinische) Dienststellen,

- personalärztliche Dienststellen,

- sozialversicherungsärztliche Dienststellen,

- gewerbeärztliche Dienststellen,

- versorgungsärztliche Dienststellen,

- arbeitsamtsärztliche Dienststellen.

§ 6
Zeugnisse

(1) Die Ausbildungsstätte stellt über die bei ihr abgeleistete Tätigkeit ein Zeugnis aus.

(2) Das Zeugnis muß Angaben über

1. das Beschäftigungsverhältnis an der Ausbildungsstätte,

2. die Beschäftigungszeit,

3. die Verteilung der Beschäftigungszeit im Hinblick auf wahrgenommene Funktionen oder Aufgaben,

4. Zeiten einer Unterbrechung (§ 4 Abs. 4)

enthalten. Der Ausbildungsgang muß dargelegt sein. Die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sind ausführlich zu schildern, nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang aufzuführen und zu beurteilen.

(3) Zeugnisse, die im Rahmen einer ärztlichen Weiterbildung ausgestellt worden sind, gelten als Zeugnisse im Sinne des Absatzes 1.

Zweiter Teil
Prüfung

§ 7 (Fn 5)
Allgemeines

(1) Die staatsärztliche Prüfung wird bei dem Prüfungsausschuss für Amtsärzte/ärztinnen abgelegt, der bei der Bezirksregierung Münster - Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie - eingerichtet wird.

(2) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil.

(3) Der mündliche Prüfungsteil wird während des Lehrgangs oder der Lehrgangsabschnitte nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 abgelegt.

§ 8 (Fn 5)
Bildung und Aufgaben
des Prüfungsausschusses

(1) Die Bezirksregierung Münster bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter/innen auf Vorschlag der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf auf die Dauer von fünf Jahren.

(2) Der Prüfungsausschuss für Amtsärzte/ärztinnen besteht aus dem/der Vorsitzenden, den Prüfern/Prüferinnen für jedes Prüfungsfach (Fachprüfer/innen) und deren Stellvertretern/vertreterinnen.

(3) Als Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses wird ein/e Arzt/Ärztin des öffentlichen Gesundheitsdienstes bestellt, der/die die staatsärztliche Prüfung abgelegt hat. Zu Prüfern/Prüferinnen und deren Vertretern/Vertreterinnen) werden Universitätslehrer/innen, Angehörige des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie Lehrkräfte der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf für die Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(5) Die nicht prüfenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Beauftragte des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter/innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die/den Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sowie die Abnahme von Prüfungen sind nicht öffentlich.

(8) Die Rechtsaufsicht über den Prüfungsausschuss führt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

§ 9 (Fn 3)
Zulassung zur Prüfung

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:

1. die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes,

2. der Nachweis über die Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2,

3. der Antritt des Lehrgangs nach § 4 Abs. 1 Nr. 3.

(2) Wird der Lehrgang in Abschnitten abgeleistet, sind abweichend von Absatz 1 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

1. des ersten Lehrgangsabschnitts

- der Nachweis über die Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1,

- der Antritt des Lehrgangsabschnitts,

2. des zweiten Lehrgangsabschnitts

- der Nachweis über die Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2,

- der Nachweis über die regelmäßige Teilnahme am ersten Lehrgangsabschnitt,

- der Antritt dieses Lehrgangsabschnitts.

(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Dem Antrag sind Unterlagen über die Erfüllung der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Voraussetzungen und ein Lebenslauf, in dem der berufliche Werdegang dargelegt ist, beizufügen.

(4) Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses erkennt eine von den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 abweichende Tätigkeit oder Ausbildung als Zulassungsvoraussetzung an, wenn der andere Bildungsgang gleichwertig ist. Er/Sie erkennt eine von § 4 Abs. 1 Nr. 3 abweichende theoretische Ausbildung als ersten Lehrgangsabschnitt nach Absatz 2 Nr. 1 an, wenn diese in einem gesundheitswissenschaftlichen Zusatzstudium unter besonderer Berücksichtigung der Gesundheitsverwaltung an einer wissenschaftlichen Hochschule erworben worden ist. Die Anerkennung ist vom Bestehen der Hochschul-Abschlussprüfung abhängig.

(5) Eine nach dem Recht eines anderen Bundeslandes begonnene Ausbildung zum/zur Amtsarzt/ärztin kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Ausbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Verordnung abgeschlossen werden. Von § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 abweichende Ausbildungszeiten sind anzurechnen, wenn die oberste Landesgesundheitsbehörde des anderen Bundeslandes die Gleichwertigkeit bescheinigt hat. Über die Anrechnung entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 10
Prüfungstermine

Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine fest. Sie sind dem/der zu Prüfenden rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vorher, bekanntzugeben.

§ 11
Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind:

1. Umweltmedizin und Hygiene,

2. Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,

3. Gesundheitsförderung und Gesundheitshilfe,

4. Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit einschließlich Gerichtsmedizin,

5. Gerichtliche Psychiatrie,

6. Methodenlehre einschließlich Bevölkerungswissenschaft,

7. Rechts- und Verwaltungskunde.

§ 12
Mündlicher Prüfungsteil

(1) Im mündlichen Prüfungsteil werden die zu Prüfenden in den in § 11 genannten Fächern von den jeweiligen Fachprüfern/Fachprüferinnen während des Amtsarztlehrgangs geprüft.

(2) Es sollen jeweils nicht mehr als fünf zu Prüfende in einem Termin geprüft werden.

§ 13
Umweltmedizin und Hygiene

Der/die zu Prüfende hat nachzuweisen, daß er/sie mit den wissenschaftlichen und rechtlichen Grundlagen der Umweltmedizin und der Hygiene sowie deren praktischer Umsetzung beim Gesundheitsschutz der Bevölkerung vertraut ist.

§ 14
Verhütung und
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

Der/die zu Prüfende hat hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Infektionskrankheiten, der rechtlichen Grundlagen sowie der praktischen Durchführung der Aufgaben zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen nachzuweisen.

§ 15
Gesundheitsförderung und Gesundheitshilfe

Der/die zu Prüfende hat hinreichende Kenntnisse der Sozialmedizin, der rechtlichen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Gesundheitsförderung und Gesundheitshilfe sowie der Rehabilitation nachzuweisen. Als Schwerpunkte sind zu berücksichtigen: Jugendgesundheitspflege einschließlich der Jugendzahnpflege, Gesundheitserziehung, Familienplanung und Humangenetik, Gesundheitshilfe für ältere Menschen, Hilfe für psychisch Kranke und Abhängige sowie für Behinderte und chronisch Kranke.

§ 16
Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit
einschließlich Gerichtsmedizin

Der/die zu Prüfende hat innerhalb von fünf Stunden ein amtsärztliches Gutachten zu erstellen und die Grundsätze des Gutachtens mündlich zu erläutern sowie hinreichende Kenntnisse der Gerichtsmedizin, insbesondere der Begutachtung von Verhandlungs- und Haftfähigkeit, der gerichtsärztlichen Feststellung von Schäden nach Körperverletzung und von Todesursachen, nachzuweisen.

§ 17
Gerichtliche Psychiatrie

Der/die zu Prüfende hat innerhalb von vier Stunden in einer praktischen Übung die Fähigkeit zur Begutachtung eines psychisch Kranken nachzuweisen und ein schriftliches Gutachten über den Befund zu einem von dem/der Fachprüfer/in zu bestimmenden Zweck zu erstatten und mündlich zu erläutern sowie in einer mündlichen Prüfung hinreichende Kenntnisse in der gerichtlichen Psychiatrie unter Einschluss der Jugendpsychiatrie sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften nachzuweisen.

§ 18
Methodenlehre
einschließlich Bevölkerungswissenschaft

Der/die zu Prüfende hat hinreichende Kenntnisse der deskriptiven und analytischen Epidemiologie, der Bevölkerungswissenschaften und der Statistik nachzuweisen; weiterhin sollen die Anwendungsmöglichkeiten dieser Methoden im öffentlichen Gesundheitswesen bekannt sein.

§ 19
Rechts- und Verwaltungskunde

Der/die zu Prüfende hat Kenntnisse der Staats- und Verwaltungskunde sowie hinreichende Kenntnisse über die für das Gesundheitswesen wesentlichen Rechtsvorschriften, insbesondere des Zivil-, Straf- und Sozialversicherungsrechtes, nachzuweisen.

§ 20
Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis,
Ordnungsverstoß

(1) Tritt eine/ein zu Prüfende/r ohne Genehmigung des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung für ein Prüfungsfach zurück, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden.

(2) Tritt eine/ein zu Prüfende/r aus wichtigem Grund mit Genehmigung des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung für ein Prüfungsfach zurück, so gilt diese Prüfung als nicht unternommen.

(3) Eine Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn der/die Fachprüfer/in nach Anhörung des/der zu Prüfenden die Prüfung abbricht, weil sie wegen einer Erkrankung des/der zu Prüfenden oder aus einem anderen Grund nicht sachgerecht durchführbar ist.

(4) Gilt die Prüfung in einem Prüfungsfach als nicht unternommen, so wird diese Prüfung an einem von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses neu zu bestimmenden Termin durchgeführt.

(5) Eine/ein zu Prüfende/r, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem/der jeweiligen Fachprüfer/in nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als ,,ungenügend" (6) bewertet.

§ 21
Schriftlicher Prüfungsteil

(1) Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus einer häuslichen Arbeit, deren Thema einem der in § 11 genannten Prüfungsfächer zu entnehmen ist.

(2) Die Arbeit wird dem/der zu Prüfenden von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach der Zulassung zur Prüfung, spätestens nach Abschluß des mündlichen Prüfungsteils zugewiesen. Auf Antrag kann die Arbeit früher zugewiesen werden, jedoch nicht vor der Ableistung der Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1. Der/die zu Prüfende kann Themen vorschlagen.

(3) Auf Antrag kann dem/der zu Prüfenden die schriftliche Arbeit erlassen werden, wenn er eine selbständige wissenschaftliche Arbeit aus dem Bereich der in § 11 genannten Prüfungsfächer veröffentlicht hat. Über den Antrag entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Die schriftliche Arbeit ist dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens sechs Monate nach Zuweisung des Themas in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Frist wird durch die Aufgabe zur Post gewahrt. Der/die zu Prüfende hat schriftlich zu versichern, daß er/sie die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der von ihm/ihr angegebenen Hilfsmittel nicht bedient hat.

(5) Auf Antrag kann der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Nachfrist bis zu sechs Monaten gewähren, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(6) Wer die häusliche Arbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abliefert, kann eine andere Aufgabe nur noch einmal erhalten.

(7) Versucht eine/ein zu Prüfende/r, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung als ,,ungenügend" (6) bewertet.

§ 22
Prüfungsnoten

(1) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut (1)

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut (2)

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend (3)

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend (4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Noten im mündlichen Prüfungsteil werden für die in § 11 genannten Fächer von den Fachprüfern/prüferinnen erteilt.

(3) Die häusliche Arbeit wird zunächst von einem von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses in einem kurzen schriftlichen Gutachten beurteilt und benotet. Die Arbeit wird sodann von einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses benotet.

(4) Bei unterschiedlichen Benotungen ist die Note durch das arithmetische Mittel zu errechnen. Für die Berechnung findet § 25 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

(5) Die Note ist in die Niederschrift nach § 26 aufzunehmen.

§ 23
Ergebnis der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in jedem Prüfungsfach sowie die häusliche Arbeit mindestens mit der Note ,,ausreichend" (4) bewertet worden sind. Über die bestandene Prüfung erteilt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem/der zu Prüfenden unter Angabe der Gesamtnote ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage. (Anlage)

(2) Hat der/die zu Prüfendein einem Prüfungsfach die Note ,,ausreichend" (4) nicht erreicht, ist ihm/ihr dies vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen. Entsprechendes gilt für die häusliche Arbeit (§ 21).

(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt ihm/ihr dies der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses schriftlich mit.

§ 24
Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) In Prüfungsfächern, in denen die Prüfungsnote ,,ausreichend" (4) nicht erreicht worden ist, darf die Prüfung einmal wiederholt werden.

(2) Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, ob und wie lange der/die zu Prüfende Ausbildungszeiten zu leisten hat und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind.

(3) Ist die häusliche Arbeit nicht mindestens mit ,,ausreichend" (4) benotet worden, so entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob die Arbeit zu überarbeiten oder eine neue Aufgabe zu bearbeiten ist. Eine ,,ungenügende" (6) Arbeit kann nicht überarbeitet werden.

(4) Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut zur Prüfung zugelassen werden; § 9 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.

§ 25
Gesamtnote

(1) Die Gesamtnote ist als arithmetisches Mittel rechnerisch zu ermitteln. Im mündlichen Prüfungsteil (§ 12) zählt jedes Prüfungsfach einfach. Der schriftliche Prüfungsteil - häusliche Arbeit - (§ 21) zählt doppelt. Ergeben sich bei der Teilung Brüche, so werden diese, wenn sie über 0,5 betragen, als ein Ganzes gerechnet, im übrigen nicht berücksichtigt.

(2) Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei der Entscheidung über die Festlegung der Gesamtnote der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert um eine Note abweichen, wenn dieses aufgrund des Gesamteindrucks, insbesondere unter Berücksichtigung der Beurteilung nach § 6 den Leistungsstand des/der zu Prüfenden besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat.

(3) Ist die häusliche Arbeit nach § 21 Abs. 3 erlassen, so bleibt sie bei der Ermittlung der Gesamtnote außer Betracht.

§ 26
Niederschrift

(1) Die Prüfungsgegenstände und die Prüfungsnote sind durch den/die jeweiligen Fachprüfer/in in eine Niederschrift über die staatsärztliche Prüfung aufzunehmen.

(2) Vorkommnisse nach § 20 sind ebenfalls in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 27
Entscheidungen über Rechtsbehelfe

(1) Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Über Rechtsbehelfe entscheidet der Prüfungsausschuss.

Dritter Teil
Schlussvorschriften

§ 28 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2008 über die Auswirkungen der Rechtsverordnung.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 654, geändert durch VO v. 24. 2. 1992 (GV. NW. S. 78), Artikel 15 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 50 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 17.4.2005 (GV. NRW. S. 596), in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2120.

Fn 3

§ 9 Abs. 4 geändert durch VO v. 24. 2. 1992 (GV. NW. S. 78); in Kraft getreten am 1. April 1992.

Fn 4

§ 28 neu gefasst durch Artikel 50 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 5, 7 und 8 geändert durch Artikel 15 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.



Normverlauf ab 2000: