Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes (DV WeinG NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Durchführung des Weingesetzes
(DV WeinG NRW)

Vom 8. August 1997 (Fn 1)

Inhaltsübersicht

§ 1 Anbaugebiet

§ 2 Landwein

§ 3 Wiederbepflanzungen, Beregnung

§ 4 Rebsortenverzeichnis

§ 5 Sachverständigenausschuss

§ 6 Hektarertrag

§ 7 Natürliche Mindestalkoholgehalte

§ 8 Herbstbuch

§ 9 Ernte- und Erzeugungsmeldung

§ 10 Meldungen zur Mengenkontrolle

§ 10a Meldungen über önologische Verfahren

§ 10b Classic, Selection

§ 11 Prüfungskommission

§ 12 Auszeichnungen

§ 13 Herabstufung eines Weines

§ 14 Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle

§ 15 Antrag auf Eintragung in die Weinbergsrolle

§ 16 Eintragung in die Weinbergsrolle und Löschung

§ 17 Buchführungsverfahren

§ 18 Analysenbuchführung

§ 19 Abgabe für den Deutschen Weinfonds

§ 20 Strafvorschriften

§ 21 Bußgeldvorschriften

§ 22 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Anlage
(zu § 8): Herbstbuch


Aufgrund

1. des § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und 4, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 4 Nr. 1 und § 44 Abs. 1 des Weingesetzes vom 8.Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), geändert durch Gesetz vom 9.Juni 1997 (BGBl. I S. 1346),

2. des § 6 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 3 der Weinverordnung vom 9.Mai 1995 (BGBl. I S. 630), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.Juni 1997 (BGBl. I S. 1347),

3. des § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1, § 15, § 29 Abs. 3 und § 31 der Wein-Überwachungsverordnung vom 9.Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 655), geändert durch Verordnung vom 3.Juni 1997 (BGBl. I S. 1347, 1350),

jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Weingesetz vom 26.Mai 1992 (GV. NW. S. 214)(Fn 2), wird verordnet:

§ 1 (Fn 5)
Anbaugebiet
(zu § 3 Abs. 4 des Weingesetzes)

(1) Für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil des bestimmten Anbaugebietes Mittelrhein (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Weingesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985) in der jeweils geltenden Fassung) wird die Bezeichnung "Bereich Siebengebirge" festgelegt. Der Bereich umfaßt folgende Rebflächen:

Gemeinde

Gemarkung

Flur

Lagenname

Größe (ha)

Stadt Königswinter

Oberdollendorf

11

Rosenhügel

2,9

Stadt Königswinter

Oberdollendorf

11

Sülzenberg

3,0

Stadt Königswinter

Oberdollendorf

12

Laurentiusberg

2,3

Stadt Königswinter

Niederdollendorf

3

Goldenfüßchen

2,6

Stadt Königsiwnter

Niederdollendorf

3

Longenburger Berg

3,5

Stadt Königswinter

Niederdollendorf

3

Heisterberg

1,7

Stadt Königswinter

Königswinter

1

Königswinter Drachenfels

6,5

Stadt Honnef

Honnef (Rhöndorf)

1

Rhöndorfer (Drachenfels)

7,4

Stadt Bonn

Dottendorf

27

Rheinaue

0,1.

(2) Als Großlage für mehrere in Absatz 1 Satz 2 genannte Einzellagen wird die Bezeichnung "Königswinterer Petersberg" zugelassen.

§ 2 (Fn 5)
Landwein
(zu § 3 Abs. 4 und § 22 Abs. 2
des Weingesetzes)

Die Herstellung von Landwein von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Rebflächen wird zugelassen. Er trägt die Bezeichnung "Rheinburgen-Landwein" (§ 2 Nr. 13 der Weinverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Mai 2001 (BGBl. I S. 1583) in der jeweils geltenden Fassung).

§ 3 (Fn 5)
Wiederbepflanzungen, Beregnung
(zu § 6 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 Nr. 1
des Weingesetzes)

(1) Wiederbepflanzungen dürfen auf geordneten in § 1 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Rebflächen nur mit Genehmigung der Direktorin/des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte/Landesbeauftragtem (Landesbeauftragte/Landesbeauftragter) vorgenommen werden.

(2) Die Beregnung von nicht im Ertrag stehenden Rebflächen sowie zum Frostschutz ist zulässig.

(3) Im Ertrag stehende Rebflächen mit skelettreichen oder flachgründigen Böden und einer Hangneigung von mindestens 30 von Hundert dürfen nach dem 1.August eines jeden Jahres mit Genehmigung der/des Landesbeauftragten beregnet werden, wenn die Umweltbedingungen dies erfordern. Zuvor ist der Sachverständigenausschuss (§ 5) anzuhören.

§ 4 (Fn 3)
Rebsortenverzeichnis
(zu § 17 Abs. 4 und § 22 Abs. 2
des Weingesetzes)

Zur Herstellung von Qualitätswein eines bestimmten Anbaugebietes (Qualitätswein b.A.) sowie für "Rheinburgen-Landwein" sind die nachstehend aufgeführten Rebsorten fürden Regierungsbezirk Köln geeignet:

a)empfohlene Rebsorten:

Auxerrois B, Weißer Burgunder B, Ehrenfelser B, Faberrebe B, Blauer Frühburgunder N, Gewürztraminer Rs, Huxelrebe B, Kanzler B, Kerner B, Morio-Muskat B, Müller-Thurgau B, Perle Rs, Ruländer G, Grüner Silvaner B, Blauer Portugieser N, Rieslaner B, Weißer Riesling B, Rotberger N, Scheurebe B, Siegerrebe Rs, Blauer Spätburgunder N;

b) zugelassene Rebsorten:

Bacchus B, Domina N, Dornfelder, Dunkelfelder, Roter Elbling R, Weißer Elbling B, Freisamer B, Roter Gutedel R, Weißer Gutedel B, Helfensteiner N, Heroldrebe B, Blauer Limberger N, Malvasier B, Gelber Muskateller B, Muskat-Ottonel B, Optima B, Ortega B, Phönix B, Regent N, Reichensteiner B, Saint-Laurent N, Veltliner B, Würzer B.

§ 5 (Fn 8)
Sachverständigenausschuss
(zu § 6 Abs. 1 der Weinverordnung)

Es wird ein Sachverständigenausschuss für Anbaufragen gebildet, der aus drei Mitgliedern besteht. Die Mitglieder beruft das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium (Ministerium) auf Vorschlag der/des Landesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren. Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig.

§ 6
Hektarertrag
(zu 3 9 Abs. 2 des Weingesetzes)

Der zulässige Hektarertrag für den Bereich Siebengebirge wird auf 105 Hektoliter Wein festgesetzt.

§ 7
Natürliche Mindestalkoholgehalte
(zu § 17 Abs. 3 Nr. 2
und § 22 Abs. 2 des Weingesetzes)

Als natürliche Mindestalkoholgehalte für Landwein, Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat und Qualitätsschaumwein b.A. werden folgende Werte festgesetzt:

% vol
Alkohol

Entspr.
°Oechsle

1.

Landwein
"Rheinburgen-Landwein"


5,9


50

2.

Qualitätswein
– Rebsorte Riesling
– alle übrigen Rebsorten


7,0
7,5


57
60

3.

Qualitätswein mit Prädikat

a) Kabinett
– Rebsorte Riesling
– alle übrigen Rebsorten



9,1
9,5



70
73

b) Spätlese
– Rebsorte Riesling
– alle übrigen Rebsorten


10,3
10,6


78
80

c) Auslese
– Rebsorte Riesling
– alle übrigen Rebsorten


11,4
11,9


85
88

d) Beerenauslese
alle Rebsorten


15,3


110

e) Trockenbeerenauslese
alle Rebsorten


21,5


150

f) Eiswein
alle Rebsorten


15,3


110

4.

Qualitätsschaumwein b.A.
– Rebsorten Riesling
– alle übrigen Rebsorten


7,0
7,5


57
60.

§ 8
Herbstbuch
(zu § 14 Abs. 1 und § 15
der Wein-Überwachungsverordnung)

Der Weinbaubetriebe haben die Feststellungen in ein durchnummeriertes Herbstbuch nach dem Muster der Anlage einzutragen. Die Eintragungen im Herbstbuch sind fünf Jahre

aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.

§ 9 (Fn 5)
Ernte- und Erzeugungsmeldung
(zu § 29 Abs. 3

der Wein-Überwachungsverordnung)

Die Meldung der Rebflächen des Betriebes, der Ertragsrebfläche, der Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft sowie der vorgesehenen Differenzierung der Tafelweine, Qualitätsweine und Qualitätsweine mit Prädikat ist bis zum 2.Dezember der/dem Landesbeauftragten auf dem von diesem ausgegebenen Formblatt zu erstatten. Dieser übersendet jeweils eine Kopie der Kreisordnungsbehörde sowie dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW.

§ 10 (Fn 5)
Meldungen zur Mengenkontrolle
(zu § 29 Abs. 3 und § 31
der Wein-Überwachungsverordnung)

(1)Die Weinbaubetriebe melden der/dem Landesbeauftragten die Abgabe, die Verwendung und die Verwertung von Trauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch, Wein, Schaumwein und sonstigen Erzeugnissen, bei deren Herstellung zur Weinbereitung geeignete Erzeugnisse oder Wein verwendet worden sind, sowie den Schwund und den Eigenverbrauch. In der Meldung sind anzugeben:

1. das Datum der Abgabe, der Verwendung oder der Verwertung,

2. das Erntejahr,

3. die Art des Erzeugnisses,

4. die Menge des Erzeugnisses.

(2) Die Meldung nach Absatz 1 ist jährlich zum Stichtag 31.August abzugeben; sie muss spätestens am darauf folgenden 7.September bei der/dem Landesbeauftragten auf dem von diesem ausgegebenen Formblatt eingegangen sein.

(3) Abweichend von Absatz 2 gelten als Meldung im Sinne des Absatzes 1

1. für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete der Antrag auf Erteilung der Amtlichen Prüfungsnummer,

2. für die übrigen Erzeugnisse, soweit sie nicht abgefüllt abgegeben werden, das Begleitpapier, soweit in ihm die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 enthalten sind.

(4) Meldungen werden in personenbezogener Form nur zu Zwecken der Durchführung dieser Verordnung, zum Zwecke der Weinkontrolle sowie zu statistischen Zwecken, soweit diese auf Rechtsvorschriften beruhen, verwendet.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung in Weinwirtschaftsjahren, in denen keine Übermengen erzeugt wurden und/oder sich keine Rechtsbestände von Übermengen mehr aus früheren Jahren im Betrieb befanden.

§ 10a (Fn 4) (Fn 5)
Meldungen über önologische Verfahren
(zu § 30 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Meldungen über önologische Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Wein-Überwachungsverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Mai 2001 (BGBl I. S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung über

1. die Erhöhung des Alkoholgehaltes,

2. die Entsäuerung und die Säuerung,

3. die Süßung,

4. den Besitz an Saccharose, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat,

haben schriftlich gegenüber dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster zu erfolgen.

(2) Die Meldung über

1. die Erhöhung des Alkoholgehaltes erfolgt mindestens einen Werktag vor der Durchführung der Maßnahme gemäß den Vorgaben des Artikels 25 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000,

2. die Entsäuerung und Säuerung erfolgt spätestens am zweiten Tag nach der Durchführung der Maßnahme gemäß den Vorgaben des Artikels 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000,

3. die Süßung erfolgt mindestens 48 Stunden vor dem Tag der Durchführung der Maßnahme gemäß den Vorgaben des Artikels 31 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 kann die Meldung über den Besitz an Saccharose, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gemäß Anhang V Abschnitt G Nummer 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 durch Eintragung in die Eingangs- und Verwendungsregister ersetzt werden.

(4) Abweichend von Absatz 2 kann die beabsichtigte Durchführung mehrerer Maßnahmen der dort genannten önologischen Verfahren durcheine vorherige Meldung für das folgende Weinwirtschaftsjahr erfolgen, sofern diese jeweils zum 7. September eines jeden Jahres dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster vorgelegt wird. Die Verfahrensweise nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn die durchgeführten Maßnahmen sofort nach deren Ende und im Falle der Erhöhung des Alkoholgehaltes vor Beginn jeder Maßnahme in die Ein- und Ausgangsbücher eingetragen werden.

§ 10b (Fn 4)
Classic, Selection
(zu §§ 32a bis 32d der Weinverordnung)

(1) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung "Classic" nach Maßgabe des § 32a der Weinverordnung dürfen nur die folgenden Rebsorten verwendet werden:
‚Gewürztraminer’, ‚Kerner’, ‚Ruländer’, ‚Weißer Riesling’, ‚Scheurebe’, ‚Blauer Spätburgunder’, ‚Dornfelder’. Die Rebsorte ‚Ruländer’ darf nur mit den synonymen Rebsortenbezeichnungen ‚Grauer Burgunder’ oder ‚Grauburgunder’ angegeben werden.

(2) Für die Herstellung von Wein mit der Bezeichnung "Selection" nach Maßgabe des § 32b der Weinverordnung dürfen nur die folgenden Rebsorten verwendet werden:
‚Gewürztraminer’, ‚Kerner’, ‚Ruländer’, ‚Weißer Riesling’, ‚Scheurebe’, ‚Blauer Spätburgunder’, ‚Dornfelder’. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 11 (Fn 6)
Prüfungskommission
(zu § 25 Abs. 2 der Weinverordnung)

(1) Zur Durchführung der Prüfung von Qualitätsweinen, Qualitätsweinen b.A., Qualitätsweinen mit Prädikat, Qualitätsschaumweinen und Qualitätsperlweinen b.A. sowie zur Herabstufung dieser Weine wird eine Kommission bestellt, die aus sechs Mitgliedern sowie stellvertretenden Mitgliedern besteht.

(2) Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Prüfungskommission beruft das Ministerium Vertreterinnen und Vertreter des Weinbaus, des Weinhandels, der Verbraucher und der Weinkontrolle für die Dauer von fünf Jahren. Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig.

(3) Die Prüfungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf.

(4) Die Geschäftsführung der Prüfungskommission obliegt der/dem Landesbeauftragten.

§ 12 (Fn 5)
Aufzeichnungen
(zu § 24 Abs. 4 Nr. 1 des Weingesetzes
und § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)
und Abs. 3 der Weinverordnung

(1) Die Landwirtschaftskammer wird als Träger von Weinprämierungen anerkannt. Ihr wird die Befugnis zur Verleihung folgender Auszeichnungen für Qualitätswein, Qualitätsweinen b.A., Qualitätswein mit Prädikat, Qualitätsschaumwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A. erteilt, der bei der durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die angegebene Qualitätszahl gemäß Anlage 6 der Weinverordnung erhalten hat:

1. Goldene Prämie (Qualitätszahl 4,50),

2. Silberne Prämie (Qualitätszahl 4,00),

3. Bronzene Prämie (Qualitätszahl 3,50).

(2) Eine Auszeichnung darf für eine Qualitätswein, Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. verliehen werden, wenn die zur Prüfung angestellte Partie mindestens folgende Menge umfaßt:

1. bei Qualitätswein 600 Liter,

2. bei Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett 400 Liter,

3. bei Qualitätswein mit dem Prädikat Spätlese 300 Liter,

4. bei Qualitätswein mit dem Prädikat Auslese 100 Liter,

5. bei Qualitätswein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. 300 Liter.

§ 13 (Fn 5)
Herabstufung eines Weines
(zu § 20 Abs. 2 der Weinverordnung)

Der Erzeuger hat die Herabstufung eines Weines unverzüglich der/dem Landesbeauftragten zu melden.

§ 14 (Fn 8)
Einrichtung und Führung
der Weinbergsrolle
(zu § 23 Abs. 4 des Weingesetzes)

(1) Die in Nordrhein-Westfalen eingerichtete Weinbergsrolle (Lagenverzeichnis) wird vom Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem geführt.

(2) Die Weinbergsrolle besteht aus den Verzeichnissen der Lagen und des Bereichs, die als geographische Bezeichnung zur Abgabe der Herkunft des Weines und seiner Ausgangsstoffe aus dem Land Nordrhein-Westfalen verwendet werden dürfen. Die Weinbergsrolle wird in Loseblattform geführt. Für jede einzutragende Lage und den Bereich sind getrennte Karteiblätter anzulegen. Der Weinbergsrolle werden Karten beigefügt, in die die Lagen und der Bereich eingezeichnet sind.

(3) In die Weinbergsrolle sind die Grenzen der Lagen nach Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Gewanne, Flurstück) einzutragen.

(4) Bei der/dem Landesbeauftragten ist ein Rebflächenverzeichnis eingerichtet. Die Weinbaubetriebe melden der/dem Landesbeauftragten Veränderungen von Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnissen. Dieser schreibt das Rebflächenverzeichnis fort.

§ 15 (Fn 5)
Antrag auf Eintragung
in die Weinbergsrolle
(zu § 23 Abs. 4 des Weingesetzes)

(1) Lagen werden nur auf Antrag in die Weinbergsrolle eingetragen. Der Antrag auf Eintragung einer Lage in die Weinbergsrolle ist bei der/dem Landesbeauftragten in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(2) Antragsberechtigt sind Eigentümer von Rebflächen und sonstige zur Nutzung von Rebflächen dinglich Berechtigte für diese Rebfläche.

(3) Der Antrag muß enthalten:

1. den zur Eintragung vorgesehenen Namen und die Angabe, ob es sich um einen herkömmlichen oder in das Flurkataster eingetragenen Namen handelt oder ob er sich an einen solchen Namen anlehnt; im letzteren Falle ist auch dieser Name anzugeben;

2. Angaben über die Gelände- und Bodenbeschaffenheit und die hauptsächlich angebauten Rebsorten.

(4) Jeder Antragsausfertigung ist eine Karte im Maßstab 1 : 2500 oder 1 : 5000 beizufügen, aus der die Grundstücke und Katasterbezeichnungen der Grundstücke, für die der Lagenname eingetragen werden soll, ersichtlich sind. Die Grenzen der Lage sind farbig nachzuziehen.

§ 16 (Fn 6)
Eintragung
in die Weinbergsrolle und Löschung
(zu § 23 Abs. 4 des Weingesetzes)

(1) Die/der Landesbeauftragte prüft den Antrag auf die Antragsberechtigung nach § 15 Abs. 2 und auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen trägt er den Namen der Lage in die Weinbergsrolle ein und übernimmt eine Antragsausfertigung mit anlagen sowie sonstige Unterlagen, auf die sich die Eintragung gründet oder Bezug nimmt, zur Aufbewahrung. Die/der Landesbeauftragte versieht die Anträge und Pläne mit einem Eintragungsvermerk und übersendet je eine Ausfertigung des Antrages mit Anlagen dem Antragsteller und dem Ministerium.

(2) Bei Anträgen auf Löschung gilt Absatz 1 sinngemäß.

(3) eine Eintragung in die Weinbergsrolle ist von Amts wegen zu löschen, sobald der/dem Landesbeauftragten bekannt wird, dass

a)die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erfüllt sind oder

b)der Name der Lage zum letzten Mal für Trauben, Moste oder Weine verwendet wurde, die vor mehr als fünf Jahren in der Lage gewonnen wurden.

§ 17
Buchführungsverfahren
(zu § 12 Abs. 2
der Wein-Überwachungsverordnung)

Die Kreisordnungsbehörde kann auf Antrag genehmigen, dass die Ein- und Ausgangsbücher mit einem Buchführungsverfahren mittels automatisierter Datenverarbeitung geführt werden.

Änderungen des genehmigten Buchführungsverfahrens sind der Kreisordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 18
Analysenbuchführung
(zu § 13 Abs. 2 Satz 2
der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Die Kreisordnungsbehörde kann auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 genehmigen, daß die Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung durchgeführt wird.

(2) Die verwendeten Systeme müssen über passwortkontrollierte Zugangsberechtigungen sowie mindestens zwei Validierungsebenen und die Funktionen zur Protokollierung von Datenänderungen (Audit-Trail-Funktionen) für alle Dateneinträge verfügen. Die Endvalidierung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt Namen und Unterschrift im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wein-Überwachungsverordnung.

(3) Die Datensicherung zur Gewährleistung der direkten Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist nach § 13 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung hat so zu erfolgen, daß eine Lesbarkeit, ordnungsgemäße Aufbewahrung und schnelle Zugriffsmöglichkeit gegeben sind.

§ 19 (Fn 9)
Abgabe für den Deutschen Weinfonds
(zu § 44 Abs. 1 des Weingesetzes)

Die von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergflächen für den Deutschen Weinfonds zu erhebende Abgabe nach § 43 Nr. 1 des Weingesetzes wird vom Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten jeweils für ein Kalenderjahr erhoben und durch Abgabenbescheid festgesetzt.

§ 20
Strafvorschriften

(1) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen § 2 oder § 7 Landwein herstellt.

(2) Nach § 49 Nr. 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen § 3 Abs. 3 Rebflächen beregnet.

§ 21 (Fn 3)
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Nr. 3 des Weingesetzes handelt, wer fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 Rebflächen beregnet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Wiederbepflanzungen vornimmt,

2. entgegen § 9, 10 Abs. 2 oder § 10 a eine vorgeschriebene Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder

3. entgegen § 19 die fällige Abgabe nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.

§ 22 (Fn 7)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 1.September 1997 in Kraft. Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 264, geändert durch VO v. 4.11.2001 (GV. NRW. S. 822); geändert durch Artikel 60 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 5 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.
Aufgehoben durch VO vom 12. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 12), in Kraft getreten am 16. Januar 2014.

Fn 2

SGV. NW. 2125.

Fn 3

§§ 4 und 21 geändert durch VO v. 4.11.2001 (GV. NRW. S. 822); in Kraft getreten am 15. Dezember 2001.

Fn 4

§§ 10 a, 10b eingefügt durch VO v. 4.11.2001 (GV. NRW. S. 822); in Kraft getreten am 15. Dezember 2001.

Fn 5

§§ 1, 2, 3, 9, 10, 10a Abs. 1, 12 Abs. 1, 13, 15 Abs. 1 geändert durch Artikel 60 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§§ 11 und 16 zuletzt geändert durch Artikel 60 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 7

§ 22 Überschrift geändert und Satz 2 angefügt durch Artikel 60 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; Überschrift geändert und Satz 2 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 8

§ 5 und § 14 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 9

§ 19 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.



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