Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
in Bezug auf Ein- und Rückreisende
(Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO)

Vom 11. August 2020 (Fn 1)

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1, 29, 30 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) sowie § 30 und § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 und 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1
Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung

(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf ihren Aufenthalt in einem Risikogebiet nach Absatz 4 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

(4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundeministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.

(5) Die Regelungen der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 6. August 2020 des Bundesministeriums für Gesundheit (Bundesanzeiger AT 07.08.2020 V1) und der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Trageweite durch den Deutschen Bundestag vom 6. August 2020 des Bundesministeriums für Gesundheit (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/200806_BMG_AO_Einreisende.pdf) bleiben unberührt.

§ 2
Ausnahmen

(1) Von den Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 3 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Nordrhein-Westfalen einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf direktem Weg ohne Übernachtung zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ist gestattet.

(2) Von den Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 und 3 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Ein aus einem fachärztlichen Labor stammender Befund ist ein ärztliches Zeugnis. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Maßgeblich für den Beginn der 48-Stunden-Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses. Erfolgt die Testung erst nach der Einreise, sind die Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 und 3 bis zum Erhalt des ärztlichen Zeugnisses nach Satz 1 zu beachten. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.

(3) Von den Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 und 3 nicht erfasst sind

1. Personen, die bei der Einreise beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;

2. Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen sowie Mitglieder des Europäischen Parlamentes;

3. Personen, die sich für weniger als 72 Stunden zur Erledigung diplomatischer oder konsularischer Aufgaben oder zwingender beruflicher Angelegenheiten oder zur Ablegung oder Vorbereitung von ausbildungs- oder studienbezogenen Prüfungen im Bundesgebiet aufhalten;

4. Personen, die sich für weniger als 72 Stunden aus einem der folgenden Reisegründe im Bundesgebiet aufhalten: ein geteiltes Sorgerecht oder ein Umgangsrecht, den Besuch des nicht unter gleichem Dach wohnenden Lebenspartners oder von Verwandten ersten und zweiten Grades, dringende medizinische Behandlungen, Beistand oder Pflege schutz- beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, Betreuung von Kindern, Beerdigungen und Einäscherungen, die Teilnahme an zivilen oder religiösen Hochzeiten.

(4) Von den Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 und 3 nicht erfasst, aber zur Beschaffung eines ärztlichen Zeugnisses im Sinne von Absatz 2 unverzüglich nach der Einreise in das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet sind

1. Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes, der Länder oder der Kommunen sowie Mitglieder des Bundesrates;

2. Angehörige der Streitkräfte und des Polizeivollzugsdienstes, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren;

3. Personen, die sich aus zwingenden beruflichen Angelegenheiten in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben, ohne unter die Regelung des Absatzes 3 Nummer 1 zu fallen.

(5) Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (insbesondere Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte auf Baustellen) und den Schutzmaßnahmen nach § 1 unterfallen würden, sind ausgenommen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1, den Aufenthaltsort nicht zu verlassen, vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.

(6) § 1 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Personen, die den Aufenthaltsort nach § 1 Absatz 1 Satz 1 aus triftigen Gründen betreten müssen, beispielsweise zur Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts für eine im Haushalt lebende Person, zum Beistand oder zur Pflege einer im Haushalt lebenden schutzbedürftigen Person oder zum Besuch des nicht unter gleichem Dach wohnenden Lebenspartners.

(7) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von den Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 3 zulassen, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist. Dabei kann es auch das ausnahmsweise Verlassen des Aufenthaltsorts zur Vornahme unaufschiebbarer, nicht auf anderem Wege oder durch Dritte zu erledigender Handlungen gestatten.

(8) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach der Einreise derartige Symptome auf, haben die Personen nach Absatz 2 bis Absatz 5 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,

2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,

3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,

4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht unverzüglich kontaktiert,

5. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen nicht auf direktem Weg verlässt,

6. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 das ärztliche Zeugnis auf Verlangen nicht oder nicht unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegt,

7. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 die Anzeige bei der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. August 2020 (GV. NRW. S. 763a).



Normverlauf ab 2000: