Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(CoronaschutzverordnungCoronaSchVO)

Vom 17. August 2021 (Fn 1)

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1 (Fn 5)
Zielsetzung, Schutzmaßstab

(1) Zur Fortsetzung der erfolgreichen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie, zur Begrenzung des erneuten Anstiegs der Infektionszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet eindämmen.

(2) Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollen die Regelungen dieser Verordnung im Zusammenwirken mit dem fortschreitenden Schutz der Bevölkerung durch das Impfen und der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger Rahmenbedingungen für das öffentliche und private Leben setzen, die vor allem geimpften und genesenen Personen wieder eine weitgehend uneingeschränkte Nutzung von gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Angeboten und Einrichtungen ermöglichen und so eine größtmögliche Normalisierung aller sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensbereiche ermöglichen. Dabei sind andererseits ein Wiederanstieg der Infektionszahlen und die daraus resultierenden gesundheitlichen Gefahren nachhaltig zu begrenzen und vor allem einschneidendere Schutzmaßnahmen auch in Zukunft entbehrlich zu machen.

(3) Das Maß der mit dieser Verordnung angeordneten Schutzmaßnahmen orientiert sich insbesondere an der Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungsinzidenz). Maßgeblich ist insoweit der vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen tagesaktuell ausgewiesene Wert. Weitere Indikatoren sind die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, der Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Fälle an der ITS-Kapazität, die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen, die Zahl der Todesfälle, die Altersstruktur der Infizierten sowie die Entwicklung des R-Wertes.

§ 2 (Fn 2)
Allgemeine Grundregeln, Begriffsbestimmungen

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sind die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen einzuhalten. Die Anlage zu dieser Verordnung enthält hierzu grundlegende Verhaltensregeln. Auch im Freien wird das Tragen einer Maske empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern.

(2) Von Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung unter Nummer II festgelegten verbindlichen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen verpflichtend umzusetzen. Für Angebote und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs können abweichende eigene Infektionsschutzkonzepte erstellt werden. Die zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben anhand der konkreten Situation des Einzelfalls machen.

(3) Für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, sowie für Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt. Die Konzepte müssen auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach dieser Verordnung enthalten.

(4) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen weitergehende und von den nachfolgenden allgemeinen Regelungen abweichende rechtliche Vorgaben sowie Besuchs- und Schutzkonzepte für medizinische Einrichtungen, Alten- und Pflegeeinrichten, Einrichtungen der Behindertenhilfe und Sozialhilfe sowie Sammelunterkünfte für Flüchtlinge erlassen.

(5) Für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber können sich über diese Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz unmittelbar aus dem Infektionsschutzgesetz und aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ergeben. Soweit Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bei der Gefährdungsbeurteilung und der Ausgestaltung der betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen einen ihnen bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen können, sollen die Regelungen dieser Verordnung für immunisierte Personen als Orientierungsmaßstab berücksichtigt werden. Weitergehende Pflichten aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und aus konkreten behördlichen Anordnungen bleiben unberührt.

(6) Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen gelten die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung.

(7) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen für Versammlungen zur Religionsausübung eigene Regelungen auf, die ein dieser Verordnung vergleichbares Schutzniveau sicherstellen. Diese Regelungen treten für den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung an die Stelle der Bestimmungen dieser Verordnung und sind den zuständigen Behörden auf Anforderung zu übermitteln. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine solchen Regelungen aufstellen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Bestimmunen dieser Verordnung. Die Rechte der nach § 5 zuständigen Behörden zu Anordnungen im Einzelfall bleiben unberührt.

(8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen; Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen, Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

(9) Veranstaltung im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt, gegebenenfalls auch aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Veranlassung, als Mitwirkende oder Besuchende teilnimmt. Öffentliche Wahlen, Gerichtsverhandlungen, Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes sowie Angebote der medizinischen Versorgung wie Impfangebote, Blutspendetermine und ähnliches sind keine Veranstaltungen in diesem Sinne.

§ 3 (Fn 4)
Maskenpflicht

(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:

1. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- oder -fernverkehrs einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung sowie innerhalb anderer geschlossener Fahrzeuge (Bahnen, Schiffe, Flugzeuge und so weiter) und

2. in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind,

3. in Außenbereichen, soweit die zuständige Behörde dies für konkret benannte Bereiche durch Allgemeinverfügung ausdrücklich anordnet.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet werden

1. in Privaträumen bei ausschließlich privaten Zusammentreffen,

2. in ambulanten und stationären Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Sozialhilfe, soweit kein direkter Kontakt mit nicht vollständig geimpften oder genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern besteht, sowie in Wohnangeboten der Kinder- und Jugendhilfe,

3. in Haft- und Arresträumen von Justizvollzugseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen,

4. bei der Berufsausübung in Innenräumen, Fahrzeugen und ähnlichem, wenn

a) der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder

b) ausschließlich immunisierte Beschäftigte zusammentreffen oder

c) an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams ausschließlich immunisierte oder getestete Beschäftigte zusammentreffen, sofern nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes (zum Beispiel wegen Tätigkeiten mit hohem Aerosolausstoß) das Tragen von Masken geboten ist,

5. in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen,

6. von Gästen und Beschäftigten in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen, bei Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz sowie bei Karnevalsveranstaltungen und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen in Innenräumen, wenn im jeweiligen Hygienekonzept keine abweichenden Regelungen getroffen sind,

7. in Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen, Tagungen, Messen und Kongressen an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immunisiert oder getestet sind,

7a. bei Verkaufs- und Beratungsgesprächen im Rahmen einer Dienstleistungserbringung, in Handelsgeschäften oder auf Messen und Kongressen, wenn alle beteiligten Personen immunisiert oder getestet sind und einen Abstand von 1,5 Metern einhalten,

8. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- und Justizvollzugs,

9. wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist,

10. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,

10a. in sonstigen Fällen, wenn das Ablegen der Maske nur wenige Sekunden dauert,

11. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,

12. beim Tanzen, während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist, sowie bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches),

13. von immunisierten oder getesteten Personen beim gemeinsamen Singen, wobei für getestete Personen abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 ein PCR-Test oder ein höchstens sechs Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest erforderlich ist,

14. von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) ersetzt wird,

15. bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für bis zu 20 Teilnehmende in der Kinder- und Jugendarbeit sowie bei Eltern-Kind-Angeboten,

16. bei touristischen Busreisen sowie Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe an festen Sitzplätzen, wenn alle Teilnehmenden immunisiert oder getestet sind,

17. auf behördliche oder richterliche Anordnung,

18. von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

(3) Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

(4) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.

§ 4 (Fn 3)
Zugangsbeschränkungen, Testpflicht

(1) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:

1. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum in Innenräumen, wobei diese Versammlungen mindestens zwei Tage vorher, spätestens aber zu Beginn der Versammlung bei der nach § 5 zuständigen Behörde anzuzeigen sind und der weitere Umgang mit den bei der zuständigen Behörde nach § 5 angefallenen Anmeldedaten deren Übermittlung, Speicherung oder Verwendung durch die Versammlungsbehörde nicht umfasst, sowie im Freien bei gleichzeitig mehr als 2 500 Teilnehmenden unter Ausnahme von solchen Versammlungen im Freien, bei denen voraussichtlich die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sichergestellt ist,

2. Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, der politischen Bildung und der Selbsthilfe sowie Integrationskurse und die Nutzung von Hochschulbibliotheken und Hochschulmensen durch Hochschulangehörige,

3. Angebote der Jugendsozialarbeit und der Jugendarbeit für sozial oder individuell benachteiligte Jugendliche sowie Angebote gemäß §§ 8a, 16 und 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

4. die kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von Medien in Bibliotheken,

5. Messen und Kongresse sowie Veranstaltungen, an denen ausschließlich Angehörige von Firmen und Unternehmen teilnehmen und die unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben durchgeführt werden,

6. Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderliche Sitzungen von Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sowie Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien ohne geselligen Charakter,

7. Beerdigungen und standesamtliche Trauungen,

8. sonstige Veranstaltungen und Angebote, die von der zuständigen Behörde nach den Maßgaben dieses Absatzes zugelassen werden, weil sie nach Einschätzung der Behörde nicht der Freizeitgestaltung dienen,

9. Friseurleistungen,

10. nicht-touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein Test vorzulegen ist,

11. Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein negativer Testnachweis vorzulegen oder ein gemeinsamer beaufsichtigter Selbsttest durchzuführen ist, sowie

12. betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne der § 45 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wobei Kinder und Jugendliche von dieser Regelung ausgenommen sind.

Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 8 aufgeführten Fälle.

(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:

1. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstige Kultureinrichtungen, Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen,

2. Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen, Schwimmbäder (unter Ausnahme der Nutzung durch Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung richtet), Wellnesseinrichtungen (Saunen, Thermen, Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen) sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen,

3. die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist,

4. der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer,

5. Weihnachtsmärkte, Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen,

6. Bildungsangebote, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fallen,

7. Gesellschaftsjagden,

8. sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen im Innen- und Außenbereich; als der Freizeitgestaltung dienend gelten dabei alle Nutzungen und Veranstaltungen, die nicht nach Absatz 1 ausdrücklich abweichenden Zugangsbeschränkungen unterliegen,

9. körpernahe Dienstleistungen unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen und Friseurleistungen,

10. Betriebskantinen, Schulmensen, Hochschulmensen und vergleichbare Einrichtungen bei der Nutzung durch Personen, die nicht unmittelbar dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, wenn diese Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,

11. alle sonstigen gastronomischen Angebote, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,

12. touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben,

13. touristische Busreisen.

Satz 1 gilt nicht für

1. die in § 3 Absatz 2 Nummer 8 aufgeführten Fälle,

2. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren,

3. Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen.

Satz 1 Nummer 11 gilt nicht für die gastronomische Versorgung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern auf Rastanlagen und Autohöfen, wenn sie über einen Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen.

(2a) Abweichend von Absatz 2 ist die Inanspruchnahme von Bildungsangeboten der Fahrschulen sowie der Prüfung zur Erlangung der Fahrerlaubnis übergangsweise auch für nicht immunisierte Personen zulässig, sofern diese mit der praktischen Ausbildung in der Fahrschule bereits vor dem 24. November 2021 begonnen hatten, über einen negativen Testnachweis verfügen und während des gesamten Bildungsangebots und der Prüfung mindestens eine Maske des Standards FFP2 ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske (insbesondere KN95/N95) tragen.

(3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen müssen:

1. Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, Tanzveranstaltungen einschließlich private Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen in Innenräumen,

2. Bordelle, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen sowie die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.

Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 8 aufgeführten Fälle. Satz 1 gilt zudem nicht für Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen negativen Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren.

(4) Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen, die in den in Absatz 1 bis 3 genannten Bereichen tätig sind und dabei Kontakt zu Gästen, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzern der Angebote oder untereinander haben, müssen immunisiert oder getestet sein. In den Fällen der Absätze 2 und 3 müssen nicht immunisierte Personen nach Satz 1 über einen negativen Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen und während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen, wobei für Beschäftigte, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können (zum Beispiel Berufsmusiker mit Blasinstrumenten) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist.

(5) Bei Veranstaltungen mit Zuschauenden auf Steh- oder Sitzplätzen (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) darf oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5 000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Davon abweichend dürfen bei Großveranstaltungen unter freiem Himmel auch oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die Sitzplätze vollständig belegt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter sicherstellt, dass außerhalb der Sitz- und Stehplätze die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) besteht.

(6) Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung sind beim Zutritt zu in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei spätestens ab dem 26. November 2021 die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Zudem ist mindestens im Rahmen angemessener Stichproben auch ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen. Deshalb sind bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angebote, Einrichtungen, Veranstaltungen und Tätigkeiten durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Veranstaltung verantwortlichen Personen auszuschließen.

(7) Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.

(8) Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Immunitätsnachweises beziehungsweise eines Immunitäts- oder Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen. In dem Hygienekonzept der Veranstaltung muss auch die Umsetzung der Kontrollpflichten dargestellt werden; Veranstalter und Behörde stimmen auf dieser Grundlage ein Zusammenwirken ihrer Kontrollen ab.

(9) Hochschulen haben ein Zugangskonzept zu erstellen, das durch ein System von mindestens stichprobenartigen Überprüfungen eine möglichst umfassende Kontrolle aller Veranstaltungsteilnehmenden sicherstellt. Das Konzept ist der örtlichen Ordnungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Personen, die bei diesen Kontrollen den erforderlichen Nachweis und ihren Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Teilnahme an der Veranstaltung durch die verantwortlichen Personen auszuschließen.

(10) Bei Sitzungen kommunaler Gremien, Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein nach Absatz 1 bestehendes Testerfordernis durch einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest erfüllt werden; bei Veranstaltungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen mit einem festen Personenkreis genügt dabei ein mindestens zweimal wöchentlicher Test. Die zuständige Behörde kann zudem für soziale, medizinische und therapeutische Einrichtungen und Angebote, bei denen ein niedrigschwelliger Zugang angebotsspezifisch erforderlich ist, Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 2 zulassen.

§ 5 (Fn 8)
Festlegung, Aufgaben und Kompetenzen der zuständigen Behörden

(1) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden. Sie werden bei ihrer Arbeit von den unteren Gesundheitsbehörden und im Vollzug dieser Verordnung von der Polizei im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe unterstützt.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach Absatz 1 zuständigen Behörden vor; Absatz 3 bleibt unberührt. Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen; dies gilt ausdrücklich auch für Beschränkungen des Zugangs zu Versammlungen zur Religionsausübung auf immunisierte und getestete Personen. Neben den in § 3 Absatz 1 Nummer 3 durch Allgemeinverfügung vorgesehenen Anordnungen können die zuständigen Behörden, soweit dies durch ein besonderes regionales Infektionsgeschehen oder eine besondere Belastung der regionalen Krankenhäuser erforderlich ist, zusätzliche Maßnahmen durch eine Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen.

(3) Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden eigenständig nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 6 (Fn 9)
Ordnungswidrigkeiten, Mitteilung von Verstößen

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung ohne vorherige Vorlage des geforderten Hygienekonzeptes öffnet,

2. entgegen § 3 trotz Verpflichtung die vorgeschriebene Maske nicht oder ohne gleichzeitige Bedeckung von Mund und Nase trägt,

3. entgegen § 4 Absatz 1 an einem dort genannten Angebot teilnimmt oder eine dort genannte Einrichtung nutzt oder besucht, ohne immunisiert zu sein oder über den geforderten Testnachweis zu verfügen, beziehungsweise entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 dort Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte oder vergleichbare Personen einsetzt, die weder immunisiert sind noch über den geforderten Testnachweis verfügen,

4. entgegen § 4 Absatz 2 an einem dort genannten Angebot teilnimmt oder eine dort genannte Einrichtung nutzt oder besucht, ohne immunisiert zu sein, oder entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 dort Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte oder vergleichbare Personen einsetzt, die weder immunisiert sind noch über den geforderten Testnachweis verfügen und zusätzlich die geforderte Maske tragen,

5. entgegen § 4 Absatz 3 an einem dort genannten Angebot teilnimmt oder eine dort genannte Einrichtung nutzt oder besucht, ohne immunisiert zu sein und zusätzlich über den geforderten Testnachweis zu verfügen, oder entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 dort Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte oder vergleichbare Personen einsetzt, die weder immunisiert sind noch über den geforderten Testnachweis verfügen und zusätzlich die geforderte Maske tragen,

6. entgegen § 4 Absatz 6 einen fremden oder gefälschten Test- oder Immunisierungsnachweis verwendet, um ein Angebot zu nutzen oder durchzuführen,

7. entgegen § 4 Absatz 6 oder Absatz 8 als verantwortliche Person die erforderlichen Kontrollen der Test- und Immunisierungsnachweise nicht sicherstellt oder Personen Zugang zu einer Einrichtung oder einem Angebot gewährt, obwohl diese nicht in der in § 4 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebenen Weise immunisiert beziehungsweise getestet sind,

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes; für die Polizei und die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).

(4) Verstoßen nach Gewerbe- oder Gaststättenrecht verantwortliche Personen gegen grundlegende Pflichten aus dieser Verordnung (insbesondere fehlende Kontrolle oder Durchsetzung der Zugangsbeschränkungen nach § 4 und ähnliches), leiten die zur Kontrolle dieser Regelung zuständigen Behörden die Ergebnisse ihrer Kontrollen an die für die Überprüfung der gewerbe- oder gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit zuständigen Stellen und Behörden weiter. 

§ 7 (Fn 6)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation

(1) Diese Verordnung tritt am 20. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 21. Dezember 2021 außer Kraft.

(2) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an. Steigen die relevanten Parameter erheblich an, können weitergehende Schutzmaßnahmen auch kurzfristig angeordnet werden, ohne dass ein Vertrauen auf den Bestand der Regelungen dieser Verordnung geschützt ist; insbesondere bleibt für den Fall, dass die Hospitalisierungsinzidenz für Nordrhein-Westfalen nach den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts den Wert von 6 übersteigen sollte, eine deutliche Ausweitung der Bereiche vorbehalten, für die der Zugang auf Immunisierte mit einem zusätzlichen negativen Testnachweis beschränkt ist. Bei einem Absinken der Hospitalisierungsinzidenz unter den Wert von 3 wird eine angemessene Reduzierung der Schutzmaßnahmen erfolgen. 

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. August 2021 (GV. NRW. S. 958); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August 2021 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 23. August 2021; Verordnung vom 27. August 2021 (GV. NRW. S. 1040), in Kraft getreten am 28. August 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2021 (GV. NRW. S. 1044a, ber. S. 1085), in Kraft getreten am 2. September 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021; Verordnung vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 15. September 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Verordnung vom 30. September 2021 (GV. NRW. S. 1136), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1140), in Kraft getreten am 8. Oktober; Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166), in Kraft getreten am 19. Oktober 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 29. Oktober 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1172a), in Kraft getreten am 10. November 2021; Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190a, ber. S. 1384), in Kraft getreten am 24. November 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1195d), in Kraft getreten am 27. November 2021.
Aufgehoben durch Verordnung vom 3. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246b), in Kraft getreten am 4. Dezember 2021.

Fn 2

§ 2: Absatz 8 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August 2021 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 23. August 2021; Absatz 9 geändert durch Verordnung vom 27. August 2021 (GV. NRW. S. 1040), in Kraft getreten am 28. August 2021; Absatz 9 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2021 (GV. NRW. S. 1044a, ber. S. 1085), in Kraft getreten am 2. September 2021; Absatz 1 und 8 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1140), in Kraft getreten am 8. Oktober; Absatz 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166), in Kraft getreten am 19. Oktober 2021; Absatz 8 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 29. Oktober 2021; Absatz 8 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1172a), in Kraft getreten am 10. November 2021; Absatz 3, 5, 8 und 9 geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190a, ber. S. 1384), in Kraft getreten am 24. November 2021.

Fn 3

§ 4: Absatz 2 und 3 geändert sowie Absatz 4 und 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August 2021 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 23. August 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 27. August 2021 (GV. NRW. S. 1040), in Kraft getreten am 28. August 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021; Absatz 2 und 7 geändert durch Verordnung vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 15. September 2021; Absatz 2 bis 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 30. September 2021 (GV. NRW. S. 1136), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Absatz 6 geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1140), in Kraft getreten am 8. Oktober 2021; Absatz 2 und Absatz 7 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166), in Kraft getreten am 19. Oktober 2021; Absatz 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 29. Oktober 2021; Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1172a), in Kraft getreten am 10. November 2021; neu gefasst durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190a, ber. S. 1384), in Kraft getreten am 24. November 2021; Absatz 2 geändert, Absatz 2a eingefügt sowie Absatz 3, 4 und 6 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1195d), in Kraft getreten am 27. November 2021.

Fn 4

§ 3: Absatz 1, 2 und 4 geändert durch Verordnung vom 27. August 2021 (GV. NRW. S. 1040), in Kraft getreten am 28. August 2021; neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 30. September 2021 (GV. NRW. S. 1136), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166), in Kraft getreten am 19. Oktober 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 29. Oktober 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1172a), in Kraft getreten am 10. November 2021; Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190a, ber. S. 1384), in Kraft getreten am 24. November 2021.

Fn 5

§ 1: Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021; Absatz 1 und 3 geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190a, ber. S. 1384), in Kraft getreten am 24. November 2021.

Fn 6

§ 7: Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 11. September 2021; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1166b), in Kraft getreten am 29. Oktober 2021; Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190a, ber. S. 1384), in Kraft getreten am 24. November 2021.

Fn 7

Anlage neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 1. Oktober 2021.

Fn 8

§ 5 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190a, ber. S. 1384), in Kraft getreten am 24. November 2021.

Fn 9

§ 6 Überschrift neu gefasst, Absatz 2 geändert und Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1190a, ber. S. 1384), in Kraft getreten am 24. November 2021.



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