Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
im Bereich der Betreuungsinfrastruktur
(CoronabetreuungsverordnungCoronaBetrVO)

Vom 24. November 2021 (Fn 1)

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 7 und 9, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, Absatz 9 Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1 (Fn 6)
Allgemeine Regelungen für schulische Gemeinschaftseinrichtungen

(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus sind bei der schulischen sollen  nach Zulassung durch den Schulträger – der außerschulischen Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW die allgemeinen Infektions- und Hygieneregeln (AHA-Regeln) beachtet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen soll eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sichergestellt werden. Soweit ergänzend eine Luftfilteranlage eingesetzt wird, die eine Reduzierung der Virenlast unter Berücksichtigung der Raumgröße und Personenzahl sicherstellt, kann dies bei der Bemessung von Lüftungsintervallen berücksichtigt werden. Die Intensität der Lüftung oder Luftfilterung und die Lüftungsintervalle sollen der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten, zum Beispiel sportliche Betätigung, Singen oder Musizieren mit erhöhtem Aerosolausstoß, angepasst werden. Soweit andere Behörden, zum Beispiel Behörden des Arbeitsschutzes, der Schul- oder Bauaufsicht, Vorgaben zur Belüftungssituation machen, sind diese verbindlich.

(4) Die Reinigung der Schulräume soll regelmäßig erfolgen. Schultoiletten sind unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes angemessen auszustatten (Seife, Einmalhandtücher). Wenn die Kapazität der Schultoiletten nicht ausreicht, um den Schülerinnen und Schülern eine regelmäßige Handhygiene ohne unangemessene Wartezeiten zu ermöglichen, sollen zusätzlich Handdesinfektionsspender bereitgestellt werden.

(5) Für die außerschulische Nutzung von Schulgebäuden und den dazu gehörenden Außenbereichen gelten ergänzend zu den nachfolgenden Regelungen die Vorschriften der Coronaschutzverordnung vom 1. April 2022 (GV. NRW. S. 360a) in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Über diese Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. März 2022 (BAnz AT 18.03.2022 V1) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(7) Nähere Maßgaben zur Organisation des Schulbetriebs durch das Ministerium für Schule und Bildung bleiben unberührt.

§ 2 (Fn 2)
(weggefallen)

§ 3 (Fn 3)
Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für
schulische Gemeinschaftseinrichtungen, Schultestungen

(1) Am Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden dürfen nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen. Andere Personen sind vom Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden ausgeschlossen. Zudem ist ihnen das Betreten der Gebäude, außer in Notfällen, untersagt. Bei Zuwiderhandlungen gegen den Unterrichtsausschluss und das Betretungsverbot im Rahmen schulischer Nutzungen fordert die Schulleiterin oder der Schulleiter zum Verlassen des Schulgebäudes auf; im Rahmen außerschulischer Nutzungen handelt die hierfür jeweils verantwortliche Person. Die Sätze 1 bis 3 gelten ausnahmsweise nicht für eine Schülerin oder einen Schüler, für die oder den die Schulleiterin oder der Schulleiter festgestellt hat, dass ihre oder seine Teilnahme am Unterricht beziehungsweise sonstigen Bildungsangeboten in Präsenz zur Vermeidung unzumutbarer persönlicher Härten erforderlich ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Schülerinnen und Schüler, die weder immunisiert noch getestet sind, an schulischen Nachprüfungen, Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen sowie nicht immunisierte oder getestete Prüflinge an Externenprüfungen teilnehmen. Diese werden räumlich getrennt von den Prüfungen immunisierter oder getesteter Schülerinnen und Schüler oder Prüflinge durchgeführt.

(3) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen nach § 22a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes. Getestete Personen sind

1. Personen, die an dem jeweils letzten von der Schule für sie nach Absatz 4 angesetzten Coronaselbsttest oder an einem PCR-Pooltest nach Absatz 6 oder einem häuslichen Coronaselbsttest als Voraussetzung zum Schulbesuch nach Absatz 5 (Schultestungen) mit negativem Ergebnis teilgenommen haben,

2. Personen, die zum Zeitpunkt der von der Schule für sie angesetzten Schultestung einen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 24. November 2021 (GV. NRW. S. 1199c, ber. S. 1384, 2022 S. 52) in der jeweils geltenden Fassung über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben; handelt es sich bei der angesetzten Schultestung um zweimal wöchentliche PCR-Pooltests, gilt dies nur, soweit entweder einzelne PCR-Pooltests jeweils durch Vorlage eines individuellen negativen PCR-Test-Nachweises ersetzt werden oder dreimal wöchentlich nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 1 ein negativer Coronaschnelltest-Nachweis vorgelegt wird,

3. Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, bei denen aufgrund einer besonderen Zulassung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Selbsttestung zuhause unter elterlicher Aufsicht stattgefunden hat und darüber eine Versicherung der Sorgeberechtigten vorliegt, sowie

4. (weggefallen)

5. Personen, für die eine Teilnahme an den Schultestungen nicht vorgesehen ist und die zum Zeitpunkt der Teilnahme an den betreffenden Angeboten oder einer Veranstaltung in den Schulgebäuden über einen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung über eine negative Testung verfügen, die bei einem Antigen-Schnelltest höchstens 24 Stunden und bei einem PCR-Test höchstens 48 Stunden zurückliegen darf.

Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

(4) Für alle nicht immunisierten, in Präsenz tätigen Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges an der Schule tätiges Personal) an weiterführenden Schulen werden wöchentlich drei Coronaselbsttests im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 5 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung mit grundsätzlich mindestens 48 Stunden Abstand durchgeführt. Für die Schülerinnen und Schüler finden die Tests ausschließlich in der Schule unter der Aufsicht schulischen Personals statt. Soweit für Schülerinnen und Schüler Unterricht nur an höchstens zwei aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche erteilt wird, wird für diese Schülerinnen und Schüler wöchentlich ein Coronaselbsttest ausschließlich in der Schule durchgeführt. Den getesteten Personen ist auf Wunsch für jede Testung, an der sie unter Aufsicht teilgenommen haben, von der Schule ein Testnachweis nach § 4a der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung auszustellen. Zusätzlich weist die Schulleiterin oder der Schulleiter Personen mit positivem Ergebnis, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Eltern, auf die Pflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest gemäß § 13 Absatz 1 und 3 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung hin.

(5) Alle nicht immunisierten, präsenten Schülerinnen und Schüler an Grundschulen und Primusschulen führen zu Hause wöchentlich drei Coronaselbsttests im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 5 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung unter Aufsicht oder unter Mithilfe der Sorgeberechtigten durch. Die Testmaterialien für die häuslichen Testungen werden von der jeweiligen Grundschule oder Primusschule zur Verfügung gestellt. Die Schule setzt den Tag der häuslichen Testungen fest; die Testungen können auch an den jeweiligen Vorabenden durchgeführt werden; der Abstand zwischen den Testungen sollte in der Regel mindestens 48 Stunden betragen. Die Sorgeberechtigten versichern die regelmäßige und ordnungsgemäße Vornahme der häuslichen Testungen schriftlich erstmalig am 28. Februar 2022 sowie sodann alle vierzehn Tage. Bei einem positiven Testergebnis gilt § 13 Absatz 1 und 3 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung; insbesondere darf das Kind die Schule nicht betreten. Alternativ zu den häuslichen Testungen können die Schülerinnen und Schüler zu den nach Satz 3 festgesetzten Testtagen auch einen Bürgertest durchführen. Bei einem positiven Bürgertest gilt § 14 Absatz 3 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung. Geben die Sorgeberechtigten die schriftliche Versicherung nach Satz 4 nicht ab und beruht dies erkennbar auf einem Versäumnis oder ergibt sich bei einem Kind ein begründeter Verdacht auf eine mögliche Corona-Infektion, insbesondere aufgrund einer unzureichenden Testung oder aufgrund bestehender Krankheitssymptome, erfolgt in der Schule zu Beginn des Unterrichts eine anlassbezogene Testung mit einem Coronaselbsttest unter Aufsicht. Abweichend von Satz 1 bis 5 kann die Schulkonferenz für einzelne oder alle Jahrgangsstufen beschließen, dass Testungen zu Unterrichtsbeginn in der Schule selbst durchgeführt werden; Absatz 4 Satz 1, 2 und 5 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 sowie 5 bis 7 gelten für Lehrerinnen und Lehrer sowie sonstiges an der Schule in Präsenz tätiges Personal entsprechend.

(6) Für alle nicht immunisierten, präsenten Schülerinnen und Schüler an Förderschulen werden wöchentlich zwei PCR-Pooltests durchgeführt; die Pooltests umfassen individuelle Rückstellproben. Ist das Ergebnis des PCR-Pooltests positiv, findet eine Auflösung dieses Ergebnisses über PCR-Einzeltests mittels Rückstellprobe statt, bis wieder ein negatives PCR-Pooltestergebnis vorliegt. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. Im Rahmen der Verfahren der PCR-Pooltestungen sind die Schulen befugt, die für individuelle PCR-Nachtestungen sowie PCR-Einzeltestungen mittels individueller Rückstellproben erforderlichen personenbezogenen Daten der Betroffenen an die testauswertenden Labore zu übermitteln. Die Labore sind befugt, die Einzel-PCR-Testergebnisse an die Betroffenen und die jeweilige Schule zu übermitteln; positive Einzel-PCR-Testergebnisse haben die Labore gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 44a des Infektionsschutzgesetzes an das Gesundheitsamt zu übermitteln. Genesene Schülerinnen und Schüler nehmen an den Pool-Testungen für eine Dauer von acht Wochen nach dem ersten Nachweis von SARS-CoV-2 nicht teil; sie sind für diesen Zeitraum von der Testpflicht in der Schule befreit.

(7) Die Ergebnisse der nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in der Schule durchgeführten Coronatests oder vorgelegten Testnachweise werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Die Schulen übermitteln positive Testergebnisse an das Gesundheitsamt. Im Übrigen werden die Testergebnisse nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Die schriftlichen Versicherungen der Sorgeberechtigten werden von der Schule bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 datenschutzkonform aufbewahrt und danach unverzüglich vernichtet.

§ 4 (Fn 4)
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen,
Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen

(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus sollen Kindertageseinrichtungen (einschließlich Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen, heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und Gruppen sowie Angebote der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) im Rahmen des Regelbetriebs geeignete Vorkehrungen zur Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen (AHA-Regelungen) und zur regelmäßigen Lüftung sicherstellen, soweit es mit den Aufgaben der frühen Bildung, Erziehung und Betreuung vereinbar ist. § 1 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) An den in Absatz 1 genannten Angeboten sowie allen anderen Zusammenkünften in deren Räumlichkeiten dürfen außer Kindern bis zum Schuleintritt nur gemäß § 22a des Infektionsschutzgesetzes immunisierte oder getestete Personen teilnehmen. Nicht immunisierte Beschäftigte und Kindertagespflegepersonen dürfen Kindertagesbetreuungsangebote nur betreten beziehungsweise vorhalten, wenn sie einen negativen Testnachweis über eine höchstens 24 Stunden zurückliegende Testung mittels Coronaschnelltest beziehungsweise höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung mittels PCR-Test mit sich führen und zur Kontrolle verfügbar halten. Abweichend von Satz 2 darf das Kinderbetreuungsangebot betreten werden, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme an einer Beschäftigtentestung im Sinne von § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung teilzunehmen. Unter Beachtung der Infektionsschutzregelungen dürfen Eltern, soweit erforderlich, die Räumlichkeiten unabhängig von Satz 1 zum Bringen und Abholen ihrer Kinder betreten. Die verantwortliche Leitung des Angebotes, von ihr beauftragte Beschäftigte oder die Kindertagespflegeperson können für Eltern weitere Ausnahmen von Satz 1 im Einzelfall zulassen, wenn diese Ausnahmen pädagogisch geboten sind. Anderen Personen ist das Betreten der Räumlichkeiten nur in Notfällen gestattet oder soweit die Räumlichkeiten außerhalb der Öffnungszeiten zum Vollzug hoheitlicher Aufgaben (zum Beispiel Durchführung von Wahlen) genutzt werden. Nicht immunisierte beziehungsweise nicht getestete Personen und positiv getestete Personen sind in allen anderen Fällen durch die verantwortliche Leitung des Angebotes oder durch die Kindertagespflegeperson von der Teilnahme auszuschließen. .

(3) § 1 Absatz 6 gilt entsprechend.

(4) Liegt bei einer Person, die in einer Einrichtung oder Kindertagespflegestelle nach Absatz 1 tätig ist und regelhaft mit den Kindern in Kontakt kommt, oder bei einem Kind, das in einer Einrichtung oder Kindertagespflegestelle nach Absatz 1 betreut wird, eine mittels eines Coronaschnelltests oder PCR-Tests bestätigte SARS-CoV-2-Infektion vor, müssen in den folgenden zehn Tagen alle Kinder mindestens vier Mal mittels eines Coronaschnelltests oder Coronaselbsttests getestet werden. Sollte im Falle eines positiven Ergebnisses eines Coronaschnelltests innerhalb von 48 Stunden ein PCR-Test vorgenommen werden, endet nach Vorlage eines negativen Ergebnisses des PCR-Tests die Testpflicht. Die Testpflicht gilt nicht für immunisierte Personen gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1. Die Testtage werden von der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle festgelegt. Der erste Test ist vor dem ersten Besuch der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle nach Auftreten des Infektionsfalls durchzuführen. Die Eltern haben der Leitung der Einrichtung oder der Kindertagespflegeperson eine schriftliche Versicherung über jeden erfolgten Test und dessen Ergebnis vorzulegen. Die Versicherungen sind von der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle für einen Zeitraum von zwei Wochen nach Ablauf der zehn Tage datenschutzkonform aufzubewahren und anschließend unverzüglich zu vernichten. Unterbleibt die Versicherung, sind die Kinder für die Dauer des in Satz 1 genannten Zehn-Tage-Zeitraums von dem Besuch der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle auszuschließen. Wenn in einem Kindertagesbetreuungsangebot regelhaft PCR-Pooltestungen angeboten werden, ist die Testpflicht durch Teilnahme an diesen Testungen erfüllt. Im Falle eines positiven Tests gilt § 13 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung mit der Maßgabe, dass die betreffende Person das Betreuungsangebot bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines PCR-Tests nicht besuchen darf. Für nicht immunisierte Kinder aus einer Betreuungsgruppe mit einem positiven PCR-Pooltestergebnis, die an dieser PCR-Pooltestung nicht teilgenommen haben, kann der örtliche Träger der Jugendhilfe entscheiden, dass sie das Betreuungsangebot bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines individuellen PCR-Tests ebenfalls nicht besuchen dürfen.

§ 5 (Fn 7)
(weggefallen)

§ 6 (Fn 7)
(weggefallen)

§ 7 (Fn 7)
(weggefallen)

§ 8 (Fn 5)
Vorrang, Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation

(1) Bei schulbezogenen Einzelfallmaßnahmen nach der Coronaschutzverordnung ist die zuständige Bezirksregierung zu beteiligen. Im Fall von teilweisen oder vollständigen Einschränkungen des Schulbetriebes ist dabei ein pädagogisches Betreuungsangebot im Sinne von § 3 Absatz 7 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG (GV. NRW. S. 975), geändert durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), sicherzustellen, das in Abstimmung mit der zuständigen Bezirksregierung die Erfüllung besonderer familiärer, pädagogischer und sozialer Betreungsbedarfe absichert. Soweit Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden sollen, bedarf diese des Einvernehmens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(2) Diese Verordnung tritt am 25. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 8. April 2022 außer Kraft.

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1190c); geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246a), in Kraft getreten am 2. Dezember 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252a), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021; Verordnung vom 7. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 10. Januar 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24d), in Kraft getreten am 26. Januar 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48b), in Kraft getreten am 4. Februar 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022; Artikel 3 der Verordnung vom 25. Februar 2022 (GV. NRW. S. 146a), in Kraft getreten am 28. Februar 2022; Artikel 3 der Verordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a), in Kraft getreten am 4. März 2022; Artikel 3 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 1. April 2022 (GV. NRW. S. 369a), in Kraft getreten am 2. April 2022.
Obsolet.

Fn 2

§ 2: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246a), in Kraft getreten am 2. Dezember 2021; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 7. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 10. Januar 2022; aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. April 2022 (GV. NRW. S. 369a), in Kraft getreten am 2. April 2022.

Fn 3

§ 3: Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246a), in Kraft getreten am 2. Dezember 2021; Absatz 3 und 4 geändert, Absatz 5 (alt) aufgehoben, Absatz 6 (alt) wird Absatz 5 (neu), Absatz 7 (alt) wird Absatz 6 (neu) und neu gefasst Verordnung vom 7. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 10. Januar 2022; Absatz 1a eingefügt, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 6 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24d), in Kraft getreten am 26. Januar 2022; neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Februar 2022 (GV. NRW. S. 146a), in Kraft getreten am 28. Februar 2022; Absatz 3 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022; Absatz 1, 3, 4 und 5 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. April 2022 (GV. NRW. S. 369a), in Kraft getreten am 2. April 2022.

Fn 4

§ 4: Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252a), in Kraft getreten am 9. Dezember 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 10. Januar 2022; Absatz 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24d), in Kraft getreten am 26. Januar 2022; Absatz 2 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022; Absatz 3 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022; Absatz 1 geändert, Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 (alt) wird Absatz 2 (neu) und geändert, Absatz 4 (alt) wird Absatz 3 (neu) und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 (neu) durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. April 2022 (GV. NRW. S. 369a), in Kraft getreten am 2. April 2022.

Fn 5

§ 8: Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410a), in Kraft getreten am 17. Dezember 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 10. Januar 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48b), in Kraft getreten am 4. Februar 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a), in Kraft getreten am 4. März 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022; Absatz 2 geändert und Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. April 2022 (GV. NRW. S. 369a), in Kraft getreten am 2. April 2022.

Fn 6

§ 1: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 7. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2a), in Kraft getreten am 10. Januar 2022; Absatz 5 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Februar 2022 (GV. NRW. S. 146a), in Kraft getreten am 28. Februar 2022; Absatz 1, 3, 4 und 6 geändert sowie Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. April 2022 (GV. NRW. S. 369a), in Kraft getreten am 2. April 2022.

Fn 7

§ 7 Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 bis 6 angefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022; §§ 5, 6 und 7 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. April 2022 (GV. NRW. S. 369a), in Kraft getreten am 2. April 2022.



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