Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.12.2024
Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW – NiSchG NRW)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Gesetz
zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen
(Nichtraucherschutzgesetz NRW – NiSchG NRW)
Vom 20. Dezember 2007 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes zur
Verbesserung des Nichtraucherschutzes
in Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. S. 742))
§ 1 Grundsätze
§ 1
Grundsätze
(1) Die in diesem Gesetz aufgeführten Rauchverbote gelten in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Die Rauchverbote gelten nicht in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind.
(2) Weitergehende Rauchverbote in anderen Vorschriften oder aufgrund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.
§ 2 (Fn 3) Begriffsbestimmungen
§ 2 (Fn 3)
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Öffentliche Einrichtungen:
a) Verfassungsorgane des Landes,
b) Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung,
c) Gerichte und andere Organe der Rechtspflege des Landes,
d) alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes und der Kommunen unabhängig von ihrer Rechtsform;
2. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen:
unabhängig von ihrer Trägerschaft Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches und vergleichbare stationäre Einrichtungen, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit Kranker dienen, sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Behindertenhilfe und Studierendenwohnheime;
3. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:
a) Schulen im Sinne des § 6 Abs. 1 Schulgesetz,
b) Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches und ausgewiesene Kinderspielplätze,
c) Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft sowie
d) Universitäten und Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen;
4. Sporteinrichtungen:
umschlossene Räume bei öffentlich zugänglichem Sportbetrieb wie z. B. Sporthallen, Hallenbäder und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume;
5. Kultur- und Freizeiteinrichtungen:
Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, Freizeit gestaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, wie z. B. Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle, Spielhallen und Spielbanken, unabhängig von ihrer Trägerschaft;
6. Flughäfen:
öffentlich zugängliche Flächen an Flughäfen;
7. Gaststätten:
Schank- und Speisewirtschaften, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume;
8. Einkaufszentren und Einkaufspassagen:
Öffentlich zugängliche Laufflächen in Einkaufszentren und Einkaufspassagen.
§ 3 (Fn 3) Rauchverbot
§ 3 (Fn 3)
Rauchverbot
(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Einrichtungen nach § 2 Nummern 1 bis 8 verboten. Für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstaben a) und b) gilt das Rauchverbot, abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1, auf dem gesamten Grundstück. Für Schulen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstabe a) gilt das Rauchverbot überdies für schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks.
(2) Davon abweichend können in den Einrichtungen nach § 2 Nummern 1 Buchstaben b - d, 3 Buchstabe c und 6 abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass
1. eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht,
2. die in Satz 1 genannten Räume ausdrücklich als Raucherräume, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, gekennzeichnet werden.
In stationären Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe sowie der Wohnungslosen-/Gefährdetenhilfe kann die Einrichtung von Raucherräumen zugelassen werden. Ein Anspruch auf die Einrichtung von Raucherräumen besteht nicht. Werden Raucherräume eingerichtet, ist ein barrierefreier Zugang zu gewährleisten.
(3) Abweichend von Absatz 1 können Ausnahmen für solche Personen zugelassen werden,
a) die sich in palliativmedizinischer oder psychiatrischer Behandlung befinden,
b) die sich aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten oder
c) bei denen die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht.
Die Entscheidung, ob im Einzelfall das Rauchen erlaubt werden kann, trifft die Leitung der Einrichtung in Abstimmung mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Soweit die Leitung der Einrichtung für die in Satz 1 genannten Personen entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen und beschaffen sein, dass sie den Zweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen.
(4) Abweichend von Absatz 1 ist in Justizvollzugsanstalten das Rauchen in den Hafträumen gestattet. Bei der Belegung eines Haftraumes mit mehr als einer Person ist das Rauchen in diesem Haftraum nicht zulässig, wenn eine der in diesem Haftraum untergebrachten Personen Nichtraucherin oder Nichtraucher ist.
(5) Die Leitung der jeweiligen Einrichtung hat bei allen Ausnahmeentscheidungen nach diesem Gesetz Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in der Einrichtung aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten.
§ 4 (Fn 2) Hinweispflichten, Verantwortlichkeit für die Umsetzung der Rauchverbote
§ 4 (Fn 2)
Hinweispflichten, Verantwortlichkeit für die Umsetzung der Rauchverbote
(1) Orte, für die nach diesem Gesetz ein Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar im Eingangsbereich kenntlich zu machen. Hierfür ist das Verbotszeichen „Rauchen verboten“ nach Nummer 3.1 des Anhangs II der Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 24. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) zu verwenden.
(2) Verantwortlich für die Einhaltung der Rauchverbote nach § 3 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach Absatz 1 sind im Rahmen ihrer Befugnisse
a) die Leitung der Einrichtung im Sinne von § 2 Nrn. 1 bis 6,
b) die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte im Sinne von § 2 Nr. 7.
Soweit den Verantwortlichen nach Satz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern.
§ 5 (Fn 5) Ordnungswidrigkeiten
§ 5 (Fn 5)
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen einem Rauchverbot nach § 3 raucht.
(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern oder Kennzeichnungspflichten nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Hinweispflichten nach § 4 Absatz 1 nicht erfüllt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall von Absatz 2 mit einer Geldbuße von bis zu 2 500 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Unbeschadet dessen sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 die jeweiligen Sonderordnungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
(5) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Bundesnichtraucherschutzgesetz, die in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne des § 2 Nummer 2 Bundesnichtraucherschutzgesetz begangen werden, sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
§ 6 (Fn 4) Inkrafttreten, Berichtspflicht
§ 6 (Fn 4)
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Der Finanzminister
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Der Innenminister
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Minister
für Bauen und Verkehr
Die Justizministerin
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
zugleich für den
Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
Der Minister
für Bundes- und Europaangelegenheiten
GV. NRW. S. 742, in Kraft getreten am 1. Januar 2008; geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Mai 2013. |
|
§ 4 (alt) aufgehoben und § 5 (alt) umbenannt in § 4 (neu) und geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Mai 2013. |
|
§§ 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Mai 2013. |
|
§ 7 (alt) umbenannt in § 6 (neu) und geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Mai 2013. |
|
§ 6 (alt) umbenannt in § 5 (neu) und zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Mai 2013. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2008 bis 17.07.2009
- Fassung vom 18.07.2009 bis 30.04.2013 mit Anlagen
- Fassung vom 01.05.2013 bis heute (aktuelle Seite)