Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung (PauschKHFVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die pauschale Krankenhausförderung
(PauschKHFVO)

Vom 18. März 2008 (Fn 1)

Aufgrund des § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten (§ 15 Abs. 1 KHGG NRW) und im Benehmen mit dem zuständigen Landtagsausschuss verordnet:

§ 1 (Fn 2)
Begriffsbestimmungen

Die jährlichen Pauschalbeträge nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KHGG NRW setzen sich jeweils zusammen aus

1. Fallwertbeträgen für Abrechnungen von Fallpauschalen nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 3 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 19 des GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378);

2. Tageswertbeträgen für Abrechnungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 24 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554);

3. Budgetbeträgen für Abrechnungen von Entgelten nach § 6 Abs. 2 a und § 7 Satz 1 Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 6 KHEntgG;

4. Ausbildungsbeträgen für im Genehmigungsbescheid nach § 6 ausgewiesene Ausbildungsplätze.

§ 2 (Fn 2)
Fallwertbeträge

(1) Bemessungsgrundlage für die Fallwertbeträge sind die effektiven Bewertungsrelationen gemäß Anlage 1 (AEB) zu § 11 Abs. 4 KHEntgG, Formular E 1, Spalte 17, Zeile „Summe insgesamt“ in Verbindung mit § 7 Satz 1 Nr.1 und 3 KHEntgG.

(2) Für die Berechnung der Baupauschale nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW wird die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 1 mit einem Fallwert vervielfacht. Ausgangspunkt für die Berechnung dieses Fallwerts ist der jeweilige Haushaltsansatz für die Baupauschale gemäß § 18 Abs. 1 Nr.1 KHGG NRW vermindert um die Summe aller Beträge für die Baupauschale nach §§ 3 bis 5 aller förderfähigen Krankenhäuser und die aus dem Vorjahr für diese Pauschale verbliebenen Korrekturbeträge gemäß § 8 Absatz 3. Der verbleibende Betrag wird durch die Summe der Bemessungsgrundlagen aller förderfähigen Krankenhäuser gemäß Absatz 1 geteilt.

(3) Für die Berechnung der Pauschale für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 KHGG NRW gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass auf die Beträge und den Haushaltsansatz für die pauschale Förderung der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 KHGG NRW abzustellen und der Haushaltsansatz um die für diese Pauschale aus dem Vorjahr verbliebenen Korrekturbeträge gemäß § 8 Absatz 3 und die für den Verlustausgleich gemäß § 10 benötigten Mittel zu vermindern ist.

(4) Wenn nach der Festsetzung nach § 7 Pauschalbeträge für einzelne Krankenhäuser neu festzusetzen sind, werden nur die Pauschalbeträge für diese einzelnen Krankenhäuser, nicht aber die Fallwerte gemäß Absatz 2 und 3 neu berechnet.

§ 3 (Fn 3)
Tageswertbeträge

(1) Bemessungsgrundlagen für die Tageswertbeträge sind das 1,6fache der vollstationären Berechnungstage und die teilstationären Berechnungstage gemäß § 13 Abs. 1 BPflV.

(2) Für die Berechnung der Baupauschale nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW werden die Bemessungsgrundlagen gemäß Absatz 1 mit einem Tageswert vervielfacht. Dieser wird berechnet, indem 1,3 vom Hundert aller nach § 1 Nr. 2 abzurechnenden Leistungen der Krankenhäuser gemäß Anlage 1 zu § 17 Abs. 4 BPflV, Formular K 5, Zeile Nr. 9 zzgl. Nr.13, jeweils Spalte 4 durch die Summen der Bemessungsgrundlagen aller förderfähigen Krankenhäuser gemäß Absatz 1 geteilt wird.

(3) Für die Berechnung der Pauschale für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 18 Abs.1 Nr. 2 KHGG NRW gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der anzuwendende Vomhundertsatz 2,0 beträgt.

(4) § 2 Absatz 4 gilt entsprechend für die Berechnung der Tageswerte gemäß Absatz 2 und 3.

§ 4
Budgetbeträge

(1) Bemessungsgrundlage für die Budgetbeträge ist die Summe der Beträge gemäß Anlage 1 (AEB) zu § 11 Abs. 4 KHEntgG aus

1. Formular E 2: Spalte 4, Zeile „Summe ZE insgesamt“(Aufstellung der Zusatzentgelte gemäß § 7 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG einschließlich Überlieger),

2. Formulare E 3.1, Spalte 21; E 3.2, Spalte 4 ; E 3.3, Spalte 5, Zeile „Summe“ (Aufstellung der nach § 6 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2 a KHEntgG krankenhausindividuell vereinbarten sonstigen Entgelte einschließlich der Besonderen Einrichtungen).

(2) Für die Baupauschale gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW beträgt der Budgetbetrag 1,63 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.

(3) Für die Pauschale für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 KHGG NRW beträgt der Budgetbetrag 2,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.

§ 5 (Fn 2)
Ausbildungsbeträge

(1) Bemessungsgrundlage für die Ausbildungsbeträge ist die Zahl der im Genehmigungsbescheid nach § 6 ausgewiesenen Ausbildungsplätze.

(2) Für die Baupauschale gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW beträgt der Ausbildungsbetrag 74,- Euro je Ausbildungsplatz gemäß Absatz 1.

(3) Für die Pauschale für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 KHGG NRW beträgt der Ausbildungsbetrag 115,- Euro je Ausbildungsplatz gemäß Absatz 1.

§ 6 (Fn 2)
Bemessungszeitraum

Die Bemessungsgrundlagen gemäß §§ 2, 3, 4 und 5 werden anhand des bestandskräftigen Genehmigungsbescheides (§ 18 KHG, § 20 BPflV, § 14 KHEntgG und § 17a KHG) des Jahres ermittelt, das zwei Jahre vor dem Jahr der Förderung liegt. Soweit bis zum 30. Juni des Vorjahres der Förderung noch kein bestandskräftiger Genehmigungsbescheid für das in Satz 1 genannte Jahr vorliegt, werden die Bemessungsgrundlagen anhand des letzten dann vorliegenden bestandskräftigen Genehmigungsbescheids ermittelt. Bezieht sich die genehmigte Vereinbarung auf mehr als zwölf Monate, sind die Bemessungsgrundlagen zeitanteilig für ein Kalenderjahr zu berücksichtigen.

§ 7
Festsetzung der Fallwerte und Tageswerte

Die zuständige Behörde setzt jährlich den aufgrund § 2 dieser Verordnung ermittelten Fallwert und den aufgrund § 3 dieser Verordnung ermittelten Tageswert fest und macht sie im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen und im Internet bekannt.

§ 8 (Fn 2)
Zahlungsmodalitäten

(1) Die Baupauschale gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW wird jährlich zum 1. Juli ausgezahlt.

(2) Die Pauschale für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 KHGG NRW wird in vier Raten jeweils zur Mitte eines Quartals ausgezahlt.

(3) In den Fällen der § 2 Absatz 4 und § 3 Absatz 4 werden Korrekturbeträge mit den Pauschalbeträgen des Folgejahres ausgezahlt, soweit ihre Auszahlung die Haushaltsansätze gemäß § 2 Absatz 2 und 3 des laufenden Haushaltsjahres überschreiten würde. Das Gleiche gilt für Beträge, die benötigt werden, um Pauschalbeträge gemäß § 25 Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696), aufgehoben durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702), neu festzusetzen.

(4) Führen die Fälle der § 2 Absatz 4 und § 3 Absatz 4 bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres dazu, dass der jeweilige Haushaltsansatz gemäß § 2 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 nicht vollständig ausgeschöpft würde, werden die verbleibenden Haushaltsbeträge auf die im jeweiligen Jahr geförderten Krankenhäuser entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an den insgesamt bis dahin für Pauschalen gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 beziehungsweise Nummer 2 KHGG NRW bewilligten Haushaltsbeträgen verteilt. Beträge unter 100 Euro je Krankenhaus werden nicht ausgezahlt.

§ 9 (Fn 2)
Übergangsbestimmungen zur Baupauschale

(1) Für die Berechnung der Baupauschale gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW und die Berechnung der Förderkennziffer gemäß den nachfolgenden Absätzen tritt bis einschließlich des Jahres 2011 an die Stelle des Haushaltsansatzes gemäß § 2 Abs. 2 ein rechnerischer Betrag in Höhe von 190 Mio. Euro.

(2) Zur Festlegung des Zeitpunktes der erstmaligen Förderung eines Krankenhauses mit der Baupauschale wird für jedes zum Stichtag nach Absatz 3 im Krankenhausplan ausgewiesene Krankenhaus das Verhältnis zwischen dem heutigen Wert der bisherigen Landesförderung gemäß Absatz 3 und dem Wert der Baupauschale gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW für das Jahr 2008 ermittelt (Förderkennziffer). Die zuständige Behörde teilt jedem Krankenhaus seine Förderkennziffer mit.

(3) Der heutige Wert der bisherigen Landesförderung entspricht der Summe der zum 31.Dezember 2006 bilanzierten und testierten Sonderposten und Verbindlichkeiten für Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG. Die Höhe dieser Bilanzansätze ist bei der Antragstellung gemäß § 17 Satz 1 KHGG NRW anzugeben. Wurde die bisherige Landesförderung ganz oder teilweise nicht bilanziert, kann die zuständige Behörde die Förderkennziffer aufgrund der ihr vorliegenden Daten festlegen.

(4) Mit der niedrigsten Förderkennziffer beginnend werden entsprechend der Förderkennziffer in jedem Jahr so viele Krankenhäuser neu in die Förderung durch die Baupauschale aufgenommen, bis der Haushaltsansatz für die pauschale Förderung zur Errichtung von Krankenhäusern gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW ausgeschöpft ist. § 8 Absatz 4 findet für die Pauschalbeträge nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 KHGG NRW keine Anwendung, bis die Aufnahme von Krankenhäusern in die Förderung durch die Baupauschale abgeschlossen wurde.

(5) Die zuständige Behörde gibt jährlich die Förderkennziffer des letzten in die Förderung neu aufgenommenen Krankenhauses bekannt.

(6) Ein Krankenhaus, das in die Förderung aufgenommen wurde, wird auch dann weiter mit der Baupauschale gefördert, wenn es sich mit einem Krankenhaus zusammenschließt, das noch nicht in die Förderung aufgenommen wurde. Liegt in einem solchen Fall zum Stichtag nach § 6 ein Genehmigungsbescheid für das neue Krankenhaus vor, wird die Baupauschale anhand der Bemessungsgrundlagen der mit diesem Bescheid genehmigten Vereinbarung berechnet. Bei der erstmaligen Anwendung von Satz 2 wird die Baupauschale um 50 vom Hundert der Baupauschale gemindert, die das zuvor noch nicht in die Förderung aufgenommene Krankenhaus im vorangegangenen Jahr erhalten hätte.

(7) Wird ein Krankenhaus nach dem Stichtag gemäß Absatz 3 neu in den Krankenhausplan aufgenommen, kann es die Baupauschale erst erhalten, nachdem die Aufnahme von Krankenhäusern in die Förderung durch die Baupauschale gemäß Absatz 4 und 6 abgeschlossen wurde.

§ 10 (Fn 4)
Übergangsbestimmungen zur Pauschalen Förderung kurzfristiger Anlagegüter

(1) Krankenhäuser, bei denen sich in Folge der nach den §§ 1 bis 5 durchgeführten Berechnungen der Pauschale für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 KHGG NRW im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung Verluste von mehr als 50.000,- Euro gegenüber dem Anspruch nach dem letzten bestandskräftigen Pauschalmittelbescheid auf Grundlage der bisher geltenden gesetzlichen Regelung ergeben, erhalten über einen Zeitraum von drei Jahren einen Ausgleichsbetrag.

(2) Der Ausgleichsbetrag entspricht im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung 75 vom Hundert, im zweiten Jahr 50 vom Hundert und im dritten Jahr 25 vom Hundert der 50.000,- Euro übersteigenden Differenz.

(3) Schließen sich zwei oder mehrere Krankenhäuser zu einem Krankenhaus zusammen und liegt zum Stichtag nach § 6 ein Genehmigungsbescheid für das neue Krankenhaus vor, ist für die Berechnung eines Verlusts gemäß Absatz 1 auf die Summe der Pauschalmittelbescheide der ehemals selbstständigen Krankenhäuser abzustellen.

§ 11
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen dieser Verordnung.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 347, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008; geändert durch VO v. 12.5.2009 (GV. NRW. S. 323), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2009.
Aufgehoben durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (GV. NRW. S. 286), in Kraft getreten am 20. März 2022.

Fn 2

§§ 1, 2, 5, 6, 8 und 9 geändert durch VO v. 12.5.2009 (GV. NRW. S. 323); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2009.

Fn 3

§ 3 Abs. 4 angefügt durch VO v. 12.5.2009 (GV. NRW. S. 323); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2009.

Fn 4

§ 10 Abs. 3 neu gefasst durch VO v. 12.5.2009 (GV. NRW. S. 323); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2009.



Normverlauf ab 2000: