Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Schiedsstellen nach § 18 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Schiedsstellenverordnung - SchV-KHG)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Schiedsstellen nach § 18 a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
(Schiedsstellenverordnung - SchV-KHG)

Vom 28. Januar 1986 (Fn 1)

Aufgrund des § 18 a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBl. 1986 S. 33) wird verordnet:

§ 1
Zusammensetzung

(1) Die Schiedsstellen im Sinne des § 18 a KHG bestehen jeweils aus einem neutralen Vorsitzenden, sieben Vertretern der Krankenhäuser, einem Vertreter des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung und insgesamt sechs Vertretern der regional zuständigen Landesverbände der Orts-, Betriebs-, Innungs-, landwirtschaftlichen Krankenkassen und Ersatzkassen sowie der Bundesknappschaft.

(2) Bei der Bestellung der Vertreter der Krankenhäuser sind die öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Trägergruppen entsprechend ihrem Anteil an Krankenhausbetten im Zuständigkeitsbereich der Schiedsstelle zu berücksichtigen. Ferner sollen die unterschiedlichen Versorgungsaufträge und Größenklassen der Krankenhäuser ausreichend vertreten sein.

(3) Für jedes Mitglied der Schiedsstelle sind mindestens zwei Stellvertreter zu bestellen.

§ 2
Bestellung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter gemäß § 18a Abs. 2 KHG werden durch schriftliche Mitteilung bestellt.

(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Krankenkassen- oder Krankenhausbereich tätig oder Angehörige einer Genehmigungsbehörde im Sinne des § 8 Abs. 6 sein. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(3) Kommt eine Einigung über die Bestellung des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter nicht zustande, dann werden sie auf Antrag einer der beteiligten Organisationen vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der übrigen beteiligten Organisationen bestellt.

§ 3
Amtsperiode

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode endet am 31. Dezember 1989. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode der Schiedsstelle neu hinzutretenden Mitglieder und Stellvertreter endet spätestens mit Ablauf der Amtsperiode. Die erneute Bestellung nach Ablauf der Amtsdauer ist zulässig.

(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle oder ihre Stellvertreter können vor Ablauf der Amtsperiode nur aus einem wichtigen Grund unter gleichzeitiger Bestellung eines Nachfolgers abberufen werden. Die Abberufung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ist nur durch eine gemeinsame Erklärung der beteiligten Organisationen möglich. Kommt eine gemeinsame Erklärung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Organisationen der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(3) Die Niederlegung des Amtes eines Mitglieds oder Stellvertreters einer Schiedsstelle ist den beteiligten Organisationen schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Bestellung, Abberufung oder Niederlegung des Amts eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds der Schiedsstelle ist der Geschäftsstelle unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 (Fn 2)
Amtsführung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.

(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind insbesondere nicht befugt, ihnen zugegangene Unterlagen ohne Zustimmung der Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG an Dritte weiterzugeben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

§ 5
Erstattung der Auslagen

(1) Die von den beteiligten Organisationen bestellten Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitverlust nach den von den bestellenden Organisationen festgelegten Grundsätzen. Der Anspruch richtet sich gegen die bestellende Organisation.

(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle und seine Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nach der höchsten Reisekostenstufe. Ein Pauschalbetrag für sonstige Barauslagen und als Entschädigung für Zeitverlust je Schiedsstellenverfahren wird durch die beteiligten Organisationen festgelegt. Die Ansprüche des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter richten sich gegen die für die Geschäftsführung der Schiedsstelle zuständige Stelle.

§ 6
Geschäftsstelle

(1) Jeder Schiedsstelle ist eine Geschäftsstelle zuzuordnen. Eine Geschäftsstelle kann auch mehreren Schiedsstellen zugeordnet werden.

(2) Die Geschäftsstellen werden bei den beteiligten Organisationen gebildet und mit ihnen organisatorisch verbunden.

(3) Die Geschäftsstelle ist für den laufenden Betrieb der Schiedsstelle, insbesondere die Vorbereitung der einzelnen Sitzungen, verantwortlich; insoweit unterliegt sie den Weisungen des Vorsitzenden.

(4) Die Kosten der Geschäftsstelle trägt die beteiligte Organisation, bei der die Geschäftsstelle gebildet ist, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

§ 7
Antrag auf Festsetzung der Pflegesätze

(1) Der Antrag auf Festsetzung der Pflegesätze im Sinne des § 18 Abs. 4 KHG ist schriftlich an den Vorsitzenden der zuständigen Schiedsstelle in 16facher Ausfertigung zu richten. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle einzureichen. Weitere Ausfertigungen des Antrages sind vom Antragsteller den Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG unmittelbar zuzuleiten.

(2) In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, das bisherige Ergebnis der Pflegesatzverhandlungen zusammenfassend darzustellen sowie die Gründe aufzuführen, aus denen eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Dem Antrag sind die vom Krankenhaus für die Ermittlung der Pflegesätze vorgelegten Kosten- und Leistungsnachweise beizufügen.

(3) Der Antrag auf Festsetzung der Pflegesätze kann mit Zustimmung aller Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG bis zur Bestandskraft der Genehmigung der Festsetzung der Schiedsstelle zurückgenommen werden.

§ 8 (Fn 2)
Verfahren

(1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag nach mündlicher Verhandlung, zu der die Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG zu laden sind. Das Verfahren ist nicht öffentlich.

(2) Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, daß bei Nichterscheinen beider Parteien auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.

(3) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens je die Hälfte der Vertreter jeder Gruppe anwesend ist. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, hat der Vorsitzende unverzüglich zur gleichen Tagesordnung zu einer neuen Sitzung einzuladen. In diesem Fall ist die Beschlußfähigkeit unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben; darauf ist in der erneuten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG. Die Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Sachverständige können auf Beschluß der Schiedsstelle zur Verhandlung hinzugezogen werden, wenn die Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG dies beantragen und sich bereit erklären, die dadurch entstehenden Kosten je zur Hälfte zu übernehmen.

(6) Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung über die Festsetzung der Pflegesätze den Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG und der Genehmigungsbehörde unverzüglich schriftlich begründet zuzuleiten. Der Genehmigungsbehörde sind auch die der Entscheidung zugrundeliegenden Unterlagen vorzulegen. Der Schiedsspruch ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 9 (Fn 4)
Verfahrensgebühren

(1) Zur Deckung der Kosten der Schiedsstellen einschließlich der Geschäftsstellen ist von den Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG eine Verfahrensgebühr zu entrichten. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verfahrensgebühr besteht unabhängig davon, von welcher Partei der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG die Schiedsstelle angerufen worden ist und welche Partei durch die Entscheidung der Schiedsstelle begünstigt oder beschwert ist.

(2) Die Verfahrensgebühr beträgt je Bett des betroffenen Krankenhauses 7,65 EURO, mindestens 1.530 EURO. Sie ist vom Krankenhausträger sowie den übrigen Vertragsparteien im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG je zur Hälfte zu zahlen.

(3) Wird das Verfahren durch Antragsrücknahme ohne mündliche Verhandlung beendet, ermäßigt sich die Gebühr um die Hälfte.

§ 10 (Fn 5)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 67, geändert durch VO v. 16. 7. 1986 (GV. NW. S. 583), 14.12.1999 (GV. NRW. S. 680); 17.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 14); in Kraft getreten am 23. Januar 2003; Artikel 251 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642), in Kraft getreten am 11. November 2008.

Fn 2

§ 4 und § 8 Abs. 4 geändert durch VO v. 16. 7. 1986 (GV. NW. S. 583); in Kraft getreten am 15. August 1986.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 6. Februar 1986.

Fn 4

§ 9 zuletzt geändert durch VO v. 17.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 14); in Kraft getreten am 23. Januar 2003.

Fn 5

§ 10 neu gefasst durch Artikel 251 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005



Normverlauf ab 2000: