Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Krankenhaushygiene-Verordnung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Krankenhaushygiene-Verordnung

Vom 23. November 1989 (Fn 1)

Aufgrund des § 8 Abs. 2 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NW - vom 3. November 1987 (GV. NW. S. 392) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBl. I 1986 S. 33), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), mit Ausnahme der Krankenhäuser nach § 3 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 KHG und der kirchlichen Krankenhäuser nach § 36 Abs. 1 KHG NW.

§ 2
Hygiene im Krankenhaus

Der Träger des Krankenhauses ist verpflichtet, die organisatorischen und personellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Grundsätze der Asepsis und der Antisepsis im Krankenhaus sicherzustellen und für die Durchführung der notwendigen hygienischen Maßnahmen zu sorgen. Dazu gehören insbesondere

1. die Bildung einer Hygienekommission,

2. die Beratung durch einen Krankenhaushygieniker im Sinne der Richtlinie für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen (Bundesgesundheitsblatt 19 Nr. 1 vom 9. 1. 1976),

3. die Bestellung eines Hygienebeauftragten,

4. die Beschäftigung von Hygienefachkräften.

§ 3
Hygienekommission

(1) In jedem Krankenhaus ist eine Hygienekommission zu bilden.

(2) Der Hygienekommission gehören mindestens an

1. der Leitende Arzt

2. die Leitende Pflegekraft,

3. der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes,

4. der oder die Hygienebeauftragten,

5. die Hygienefachkräfte.

Der Hygienekommission können darüber hinaus der Krankenhaushygieniker, weitere Abteilungsärzte, der Krankenhausapotheker, der technische Leiter sowie Mitglieder der Personalvertretung im Krankenhaus angehören.

(3) Die Hygienekommission hat insbesondere

1. einen Hygieneplan aufzustellen, in dem insbesondere zu regeln ist, welche Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen unter Einbeziehung therapeutischer Maßnahmen zu beachten sind,

2. die Einhaltung des Hygieneplans zu überwachen,

3. zu regeln, durch wen und innerhalb welcher Zeit bei Verdacht oder Vorliegen einer Krankenhausinfektion der Hygienebeauftragte zu unterrichten ist,

4. bei der Planung von Baumaßnahmen, der Wiederbeschaffung von Anlagegütern gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHG NW und bei der Erstellung von Organisationsplänen, soweit dadurch Belange der Krankenhaushygiene betroffen sind, sowie bei der Organisation der Aus- und Fortbildung des Personals auf dem Gebiet der Hygiene mitzuwirken.

(4) Die Hygienekommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Krankenhausträgers bedarf.

§ 4
Hygienebeauftragter

(1) In jedem Krankenhaus ist mindestens ein im Krankenhaus tätiger Arzt, der über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in Hygiene und Mikrobiologie verfügt und der an einer entsprechenden Fortbildung in der Krankenhaushygiene mit Erfolg teilgenommen hat, zum Hygienebeauftragten zu bestellen.

(2) Der Hygienebeauftragte hat insbesondere

1. Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Krankenhausinfektionen zu treffen,

2. mikrobiologische und andere Befunde zur Registrierung von Infektionen und anderen gesundheitsgefährdenden Gegebenheiten bei Patienten und deren Umgebung insbesondere aufgrund von Untersuchungen an Patienten, Personal, Luft, Klimaanlagen und Gegenständen auf mögliche Gesundheitsgefährdungen hin zu analysieren,

3. Verbesserungen des Hygieneplans und der Funktionsabläufe anzuregen,

4. Infektionsketten und Infektionsursachen zu erforschen sowie in Zusammenarbeit mit dem Leitenden Arzt die Gegenmaßnahmen einzuleiten,

5. bei der Aus- und Fortbildung des Personals in der Krankenhaushygiene mitzuwirken.

§ 5
Hygienefachkräfte

(1) Hygienefachkräfte in Sinne dieser Verordnung sind Hygienefachschwestern/Hygienefachpfleger, die an einer besonderen Weiterbildung in der Krankenhaushygiene mit Erfolg teilgenommen haben.

(2) Die Hygienefachkräfte haben insbesondere

1. mit dem Hygienebeauftragten bei der Überwachung der Krankenhaushygiene und krankenhaushygienischen Maßnahmen zusammenzuarbeiten,

2. die Stationen und die sonstigen pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen und versorgungstechnischen Bereiche zu besichtigen,

3. die Ärzte, das Pflegepersonal und den Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes der entsprechenden Bereiche über Verdachtsfälle zu unterrichten,

4. die Mitarbeiter über angeordnete Hygienemaßnahmen und deren Gründe zu unterrichten,

5. die Hygiene-, Desinfektions- und Desinsektionsmaßnahmen zu überwachen,

6. Arbeitspläne für pflegetechnische Maßnahmen nach hygienischen Gesichtspunkten zu erstellen und deren Einhaltung zu überwachen,

7. bei epidemiologischen Untersuchungen mitzuwirken,

8. bei der Fachaufsicht über die Sterilisations- und Desinfektionsabteilung, über die Bettenzentrale sowie über die Krankenhausreinigung mitzuwirken.

§ 6
Beschäftigung von Hygienefachkräften

(1) Krankenhäuser mit einer Gesamtbettenzahl von mehr als 400 Betten haben eine Hygienefachkraft und für je angefangene 300 weitere Betten eine weitere Hygienefachkraft ohne Anrechnung auf den Stellenplan für den Pflegedienst hauptamtlich zu beschäftigen.

(2) Krankenhäuser mit einer Gesamtbettenzahl zwischen 100 und 400 Betten haben eine Hygienefachkraft unter Anrechnung auf den Stellenplan für den Pflegedienst hauptamtlich zu beschäftigen.

(3) Krankenhäuser mit weniger als 100 Betten haben unter Anrechnung auf den Stellenplan für den Pflegedienst eine Hygienefachkraft mit mindestens der halben Arbeitszeit einer Vollzeitkraft zu beschäftigen.

(4) Für Sonderkrankenhäuser, bei denen nach ihrer Aufgabenstellung und Größe davon ausgegangen werden kann, daß die Gefahr von Krankenhausinfektionen nur in geringem Umfang gegeben ist - insbesondere für Sonderkrankenhäuser für Psychiatrie einschließlich Suchtkrankheiten, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie für Kurkrankenhäuser - gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Absatz 3 entsprechend.

§ 7
Fortbildung

(1) Der Hygienebeauftragte nach § 4 ist verpflichtet, sich laufend mit den neuesten Erkenntnissen über die Krankenhaushygiene vertraut zu machen. Als klinisch tätiger Arzt bedarf er der regelmäßigen Fortbildung in längstens zweijährigem Abstand. Diese Fortbildung soll folgende Gebiete umfassen:

1. Regelungen auf dem Gebiete der Krankenhaushygiene,

2. mikrobiologische oder epidemiologische Grundlagen von Krankenhausinfektionen,

3. die Analyse und Dokumentation von Krankenhausinfektionen,

4. Umgebungsuntersuchungen,

5. Anforderungen an Funktionen, Bau und Ausstattung von bestimmten Krankenhausbereichen,

6. gezielte mikrobiologische Kontrollmaßnahmen,

7. Maßnahmen auf dem Gebiete der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung, der apparativen und instrumentellen Ausstattung und Versorgung sowie der Wasserversorgung und -aufbereitung, der Schwimmbadhygiene, der Abwasser- und Abfallbeseitigung,

8. besondere Methoden zur Verhütung von Infektionen des Personals,

9. Zusammenwirken mit Instituten und Laboratorien sowie medizinischen Untersuchungsämtern, Gesundheitsämtern und anderen Gesundheitsbehörden.

(2) Hygienefachkräfte nach § 5 sind im Rahmen ihrer Aufgabenstellung verpflichtet, sich mit dem aktuellen Stand der Krankenhaushygiene vertraut zu machen und spätestens im Abstand von zwei Jahren an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

§ 8
Aufzeichnungen

(1) Art und Anzahl aller im Krankenhaus erworbenen Infektionen sind von der Hygienefachkraft aufzuzeichnen. Insbesondere sind in allen operativen Fachdisziplinen Sekundärheilungen statistisch zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind dem Hygienebeauftragten und der Hygienekommission in regelmäßigen Abständen, bei Gefahr im Verzug unverzüglich zuzuleiten.

(2) Die Kontroll- und Wartungsarbeiten an den für die Aufrechterhaltung der Krankenhaushygiene erforderlichen technischen Einrichtungen sind unter Angabe des Datums in besonderen Büchern aufzuzeichnen.

§ 9
Übergangsvorschriften

(1) Hygienebeauftragte, die noch nicht an einer Fortbildung in der Krankenhaushygiene teilgenommen haben, dürfen nur bis zum 31. Dezember 1992 und nur unter der Bedingung bestellt werden, daß sie sich verpflichten, spätestens innerhalb von zwei Jahren an einer solchen Fortbildung teilzunehmen.

(2) Krankenschwestern/-pfleger, Kinderkrankenschwestern/-pfleger und Hebammen/Entbindungspfleger mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung und einer mindestens einjährigen Tätigkeit auf einer Infektionsstation, Intensivstation, Dialysestation oder einer pädiatrischen Station oder in der OP-Abteilung eines zugelassenen Krankenhauses nach § 108 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1822), können auf Antrag des Krankenhauses vom Gesundheitsamt Hygienefachkräften nach § 5 gleichgestellt werden, wenn der zuständige Abteilungsarzt des Krankenhauses bestätigt, daß sie über die erforderlichen Kenntnisse in der Krankenhaushygiene verfügen.

(3) Die Gleichstellung nach Absatz 2 erfolgt unter der Bedingung, daß die Gleichgestellten spätestens innerhalb von zwei Jahren an einer Fortbildung in der Krankenhaushygiene teilnehmen.

(4) Die Gleichstellung nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn der Antrag vor dem 1. Januar 1993 gestellt wird.

§ 10 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Sie tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 652; geändert durch Artikel 64 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2128.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 19. Dezember 1989.

Fn 4

§ 10 neu gefasst durch Artikel 64 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: