Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Anerkennung von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden als Kurort (Kurorteverordnung - KOVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Anerkennung von Gemeinden
oder Teilen von Gemeinden als Kurort
(Kurorteverordnung - KOVO)

Vom 21. Juni 1983 (Fn 1)

Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Kurortegesetzes - KOG - vom 8. Januar 1975 (GV. NW. S. 12) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1982 (GV. NW. S. 248), wird im Einvernehmen mit dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:

1. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
für alle Kurorte

§ 1
Kurgebiet

(1) Für die staatliche Anerkennung als Kurort ist ein Kurgebiet im Sinne des § 2 KOG (Kurgebiet) nachzuweisen. Nach Nutzungsart und Größe muß es Kurpatienten, natürliche Heilmittel, Kurortcharakter und Kureinrichtungen gegen Störungen und Belästigungen schützen; die Durchführung der durch Artbezeichnung und Heilanzeigen ausgewiesenen Kuren muß gewährleistet sein.

(2) Durch geeignete Maßnahmen der Stadtentwicklung und Bauleitplanung der Gemeinde sowie durch ihren Vollzug muß die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 sichergestellt sein. Fehlt ein Flächennutzungsplan, kann unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 für die staatliche Anerkennung als Kurort in begründeten Ausnahmefällen eine beschlossene Entwicklungsplanung herangezogen werden.

§ 2 (Fn 3)
Bauleitplanung

(1) Im Flächennutzungsplan sind die Grenzen des Kurgebiets und das Kurgebiet im Sinne des § 11 BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763) darzustellen und zu erläutern.

(2) Durch die Bauleitplanung muß Vorsorge getroffen werden, daß das Kurgebiet vor nachteiligen Einwirkungen auch von außerhalb gelegenen oder betriebenen Anlagen wirksam geschützt wird.

§ 3
Kurortcharakter, Klima

(1) Die Kureinrichtungen sollen in die bebauten Gebiete eingebettet sein. Kurpark, Kurmittelhaus und Kurhaus oder Haus des Gastes sollen in zentraler Lage im Kurgebiet angeboten werden und über Kurwege günstig erreichbar sein.

(2) Die Bebauung im Kurgebiet soll dem Charakter der Landschaft und des Ortsbildes angepaßt und durch vorwiegend aufgelockerte Bauformen geprägt und von Ruhe- und Grünzonen durchzogen sein.

(3) Durch ein Gutachten muß geprüft sein, daß im Kurgebiet die zur Heilung oder Linderung von Krankheiten erforderlichen Eigenschaften des Klimas vorliegen.

§ 4
Verkehr, Immissionen

(1) Bei der Planung von Straßen und Schienenwegen sollte sichergestellt werden, daß Einwirkungen des von ihnen ausgehenden Verkehrslärms auf das Kurgebiet im Sinne des § 11 BauNVO soweit wie möglich vermieden werden.

(2) Verkehrswege in Gebietsteilen mit Kureinrichtungen bedeutsamen Umfangs sollen entsprechend den Bedürfnissen des Kurbetriebes beruhigt werden.

(3) Es ist darauf hinzuwirken, daß das Kurgebiet schädlichen Umwelteinwirkungen nicht ausgesetzt wird; auch für benachbarte Bauflächen ist emissionsarme Wärmeversorgung anzustreben. Neue Kureinrichtungen sollen nur zugelassen werden, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 Halbsatz 1 erfüllt ist.

§ 5
Einrichtungen im Kurgebiet,
Veranstaltungen

(1) Das Kurgebiet muß durch Kurwege erschlossen sein.

(2) Einrichtungen zur gesundheitlichen Versorgung sollen im Kurgebiet oder in leicht erreichbarer Nähe betrieben werden.

(3) Den Kurgästen sollen kulturelle Veranstaltungen und gesundheitserzieherische Informations- und Übungsprogramme zum gesundheitsgerechten Verhalten angeboten werden.

(4) Für Kurpatienten ist eine Auskunftsstelle zu betreiben.

2. Abschnitt
Artbezeichnungen

§ 6
Heilbad, Heilklimatischer Kurort

(1) Die Artbezeichnung ,,Heilbad" kann verliehen werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach §§ 1 bis 5

1. im Gemeindegebiet natürliche Heilmittel des Bodens zutage treten und in einem Kurmittelhaus zur therapeutischen Anwendung dauernd angeboten werden,

2. im Kurgebiet mindestens 700 Fremdenbetten bereitgehalten werden, darunter ein angemessener Teil in Kurheimen oder Kurkliniken und

3. die staatliche Anerkennung der therapeutisch genutzten Heilquellen nach § 16 Abs. 2 Landeswassergesetz vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1982 (GV. NW. S. 699), vollzogen oder die Anerkennungsfähigkeit gesichert ist.

(2) Die Artbezeichnung ,,Heilklimatischer Kurort" kann verliehen werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach §§ 1 bis 5 und nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 zur Nachtzeit der natürliche Luftaustausch nicht behindert wird und im Kurgebiet Einrichtungen zur therapeutischen Einsetzbarkeit des Klimas für die Heilung oder Linderung vornehmlich von Erkrankungen der Atemwege und von Kreislauferkrankungen betrieben werden.

(3) Die Zusatzartbezeichnung ,,Heilklimatischer Kurort" kann verliehen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 erfüllt sind und das Führen zweier Artbezeichnungen nach dem Verhältnis der Kurpatientenzahlen und der therapeutischen Anwendungen gerechtfertigt ist.

§ 7
Kneipp-Heilbad, Kneipp-Kurort

(1) Die Artbezeichnung ,,Kneipp-Heilbad" kann verliehen werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach §§ 1 bis 5 im Kurgebiet

1. mindestens 700 Fremdenbetten bereitgehalten werden und

2. ein Kneipp-Kurmittelhaus betrieben wird oder mindestens 200 Betten nach Nr. 1 in Kurheimen und Kurkliniken mit umfassender hydrotherapeutischer Ausstattung angeboten werden.

(2) Die Artbezeichnung ,,Kneipp-Kurort" kann verliehen werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach §§ 1 bis 5 im Kurgebiet

1. mindestens 500 Fremdenbetten bereitgehalten werden und

2. ein Kneipp-Kurmittelhaus betrieben wird oder mindestens 100 Fremdenbetten nach Nr. 1 in Häusern mit eigenen hydrotherapeutischen Einrichtungen angeboten werden.

(3) Die Zusatzartbezeichnung ,,Heilklimatischer Kurort" kann verliehen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 und nach § 6 Absatz 2 erfüllt sind und das Führen zweier Artbezeichnungen nach dem Verhältnis der Kurpatientenzahlen und der therapeutischen Anwendungen gerechtfertigt ist.

§ 8
Luftkurort, Luftkurort
mit Kurmittelgebiet

(1) Die Artbezeichnung ,,Luftkurort" kann verliehen werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach §§ 1 bis 5 im Kurgebiet mindestens 250 Fremdenbetten bereitgehalten werden.

(2) Die Zusatzartbezeichnung ,,Kurmittelgebiet" kann verliehen werden, wenn die Voraussetzungen nach §§ 1 bis 5 und nach Absatz 1 mit der Maßgabe erfüllt sind, daß

1. zur Unterbringung von Kurpatienten zusätzlich mindestens 50 Betten zur Verfügung stehen und wenn

2. im Kurgebiet zutage tretende natürliche Heilmittel des Bodens therapeutisch genutzt werden; Heilquellen müssen staatlich anerkannt oder die Anerkennungsfähigkeit gesichert sein.

3. Abschnitt
Natürliches Heilwasser

§ 9
Naturbelassenheit,
Polster und Filter

(1) Die Naturbelassenheit des Heilwassers gilt als nicht beeinträchtigt, wenn beim Abfüllen oder Lagern des Wassers oder vor dem Verabreichen Filter oder Druckpolster verwendet werden müssen. Hierbei dürfen die in der Heilwasseranalyse festgestellten medizinisch wesentlichen Bestandteile (Charakteristik) nicht geändert werden; die zulässige Schwankungsbreite beträgt bei gelösten festen Bestandteilen ñ 20 vom Hundert, bei Kohlendioxid ñ 50 vom Hundert.

(2) Das Verwenden eines Stickstoff- oder Kohlendioxid-Druckpolsters ist nur zulässig, um das Calcium/Kohlendioxid-Gleichgewicht zu erhalten, Eisenausfällung oder -oxidation zu verhindern oder zu mindern, das Abfüllen zu beschleunigen oder zur Vorratshaltung.

(3) Das Verwenden eines Filters ist nur zulässig, um ausgefällte Bestandteile oder natürlicherweise im Wasser auftretende Mikroorganismen abzufangen.

(4) Bei Verwendung eines Druckpolsters oder Filters muß die Charakteristik gewahrt bleiben.

§ 10
Betreiben der Anlage

(1) Die Anlage muß hygienisch einwandfrei betrieben werden; entsprechende Auflagen können auch nach der Verleihung erteilt werden.

(2) Änderungen der Anlage oder von Teilen der Anlage müssen dem Gesundheitsamt angezeigt werden, wesentliche Änderungen müssen auch von ihm genehmigt werden.

(3) Das Umschlagen des Heilwassers in Tankwagen außerhalb des Quellortes ist unzulässig.

§ 11
Quellort

(1) Quellort ist der Ort, an dem das Heilwasser aus dem Boden zutage tritt oder gefördert wird. Als Quellort gilt auch der Ort, an dem das Heilwasser aus einer mit der Quellöffnung festverbundenen Rohrleitung austritt.

(2) Eine Rohrleitung kann gestattet werden, wenn Geländegestaltung oder zulässige Bodennutzung dem Abfüllen an der Quellöffnung entgegenstehen.

(3) Beim Abfüllen am Quellort oder beim Verabreichen von Trinkkuren müssen Verunreinigungen und Veränderungen im Sinne von § 5 Nr. 3 KOG ausgeschlossen sein.

4. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 12 (Fn 6)
Zuständigkeit

Die Befugnis zur staatlichen Anerkennung und zur Verleihung einer Artbezeichnung gemäss § 1 Abs. 1 und 2 KOG sowie zur Verleihung des Rechtes, die Bezeichnung "Natürliches Heilwasser" gemäss § 5 KOG zu verwenden, wird auf die Bezirksregierung übertragen.

§ 13
Bekanntmachung

Die Anerkennung, ihr Widerruf oder die Rücknahme werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

§ 14 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 5). Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2008 über die Auswirkungen dieser Verordnung.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1983 S. 254; geändert durch VO v. 25. 4. 1984 (GV. NW. S. 242), 13.4.1999 (GV. NRW. S. 145); Artikel 252 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), in Kraft getreten am 8. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NW. 21281.

Fn 3

§ 2 Abs. 2 geändert durch VO v. 25. 4. 1984 (GV. NW. S. 242); in Kraft getreten am 24. Mai 1984.

Fn 4

§ 14 neu gefasst durch Artikel 252 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 21. Juli 1983.

Fn 6

§ 12 geändert durch VO v. 13.4.1999 (GV. NRW. S. 145); in Kraft getreten am 15. Mai 1999.



Normverlauf ab 2000: