Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Anerkennung von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden als Erholungsort (Erholungsorteverordnung - EVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Anerkennung von Gemeinden oder Teilen
von Gemeinden als Erholungsort
(Erholungsorteverordnung - EVO)

Vom 29. September 1983 (Fn 1)

Aufgrund des § 16 Abs. 2 Nr. 3 des Kurortegesetzes (KOG) vom 8. Januar 1975 (GV. NW. S. 12) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1982 (GV. NW. S. 248), wird im Einvernehmen mit dem Minister für Landes- und Stadtentwicklung und dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr verordnet:

§ 1
Anerkennung

(1) Eine Gemeinde kann nach §§ 2 und 4 bis 7 als Erholungsort anerkannt werden, wenn die Anerkennung den im Gebietsentwicklungsplan enthaltenen oder zu erwartenden Darstellungen entspricht; hierzu gehört insbesondere, daß die Gemeinde oder die Teile des Gemeindegebietes (Absatz 1 Satz 2) in einem Erholungsbereich liegen.

(2) Für die Anerkennung ist ein Erholungsgebiet nachzuweisen.

§ 2
Entwicklungs- und Bauleitplanung,
Bebauung

(1) Im Flächennutzungsplan muß das Erholungsgebiet mit seinen Grenzen dargestellt und erläutert sein. Durch die Bauleitplanung muß Vorsorge getroffen werden, daß das Erholungsgebiet vor nachteiligen Einwirkungen auch von außerhalb gelegenen oder betriebenen Anlagen wirksam geschützt wird.

(2) Die Bebauung soll sich dem Charakter der Landschaft und des Ortsbildes anpassen. Sie soll durch vorwiegend aufgelockerte Bauformen geprägt und von Ruhe- und Grünzonen durchzogen sein.

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Das Erholungsgebiet umfaßt die Teile einer Gemeinde, die den Charakter des Erholungsortes bestimmen.

(2) Erholungseinrichtungen dienen dem Aufenthalt, der Betätigung oder der Unterhaltung der Erholungsuchenden in allgemein zugänglichen umschlossenen Räumen oder im Freien.

(3) Freiflächen im Erholungsgebiet umfassen vornehmlich Flächen für die Forstwirtschaft und für die Landwirtschaft und Gewässer, soweit sie für Erholung und Urlaub erschlossen sind.

§ 4
Klima

Die der Gesunderhaltung oder Genesung dienenden Eigenschaften des Klimas sind durch eine Klimabeurteilung nachzuweisen.

§ 5
Erholungsgebiet, Erholungseinrichtungen

(1) Im Erholungsgebiet müssen Gesellschaftsräume, insbesondere Lese- und Aufenthaltsräume, betrieben werden. Fitness- und Spielräume sollen vorhanden sein.

(2) Im Erholungsgebiet sollen Spiel- und Sportanlagen betrieben werden. In angemessener Entfernung soll ein Frei- oder Hallenbad erreichbar sein.

(3) Im Erholungsgebiet sollen mindestens 100 Betten mit angemessener Ausstattung für Erholungsgäste zur Verfügung stehen.

§ 6
Unterrichtung der Erholungsuchenden

(1) Im Erholungsort soll eine Auskunftsstelle betrieben werden; sie muß gut gekennzeichnet sowie in der Haupterholungszeit täglich geöffnet sein.

(2) In Informationsschriften sollen alle Erholungseinrichtungen beschrieben und die Grenzen des Erholungsgebietes eingezeichnet sein; dies gilt auch für Verlauf und Länge der Wander- und Reitwege und die Unterstellmöglichkeiten für Wanderer.

§ 7
Gesundheitliche Versorgung

Die medizinische Versorgung der Erholungsgäste muß sichergestellt sein.

§ 8
Erholungsort mit Kurmittelgebiet

(1) Eine Gemeinde kann als Erholungsort mit Kurmittelgebiet anerkannt werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach §§ 1, 2 und 4 bis 7

1. im Erholungsgebiet zutage tretende natürliche Heilmittel des Bodens therapeutisch genutzt werden,

2. Kurmitteleinrichtungen zur Verabreichung der natürlichen Heilmittel des Bodens betrieben werden und

3. zur Unterbringung von Kurpatienten mindestens 50 Betten zur Verfügung stehen, wobei die überwiegende Zahl der Fremdenzimmer mit Naßzellen ausgestattet sein müssen.

(2) Die Anerkennung kann auf einen Teil oder mehrere Teile des Gemeindegebietes begrenzt werden.

§ 9
Antrag

(1) Antragsberechtigt ist die Gemeinde.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen über die Ausstattung der Gemeinde mit Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, über die Bauleit- und Entwicklungsplanung, über Erholungseinrichtungen, den Fremdenverkehr und, soweit erforderlich, über Kureinrichtungen und Kurbetrieb beizufügen.

(3) Gutachten oder Stellungnahmen müssen sich auf die wesentlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Erholungsort oder als Erholungsort mit Kurmittelgebiet erstrecken.

(4) Der Antrag ist an den Regierungspräsidenten zu richten.

§ 10
Entscheidung, Artbezeichnung

(1) Über den Antrag entscheidet der Regierungspräsident.

(2) Die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 und nach §§ 2, 4 bis 8 hat der Antragsteller nachzuweisen.

(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben den Beauftragten der zuständigen Behörde zur Prüfung der in den §§ 2, 4 bis 8 geregelten Voraussetzungen auch nach Anerkennung während der Arbeits- und Betriebszeit das Betreten von Arbeits- und Geschäftsräumen, Grundstücken und Erholungseinrichtungen sowie Anlagen zu gestatten, sie zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu dulden; der Antragsteller hat wissenschaftliche Analysen und sonstige Gutachten vorzulegen.

(4) Die Artbezeichnung ,,Erholungsort" oder ,,Erholungsort mit Kurmittelgebiet" darf im amtlichen oder geschäftlichenVerkehr nur verwendet werden, wenn sie verliehen worden ist. Bezeichnungen, die mit einer Artbezeichnung nach Satz 1 verwechselt werden können, sind unzulässig.

§ 11
Auflagen

(1) Die Verleihung einer Artbezeichnung nach §§ 1 oder 8 kann mit Auflagen verbunden werden.

(2) Die Artbezeichnung kann ausnahmsweise verliehen werden, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung einzelne Erholungseinrichtungen nach Art oder Umfang den Erfordernissen der Artbezeichnung noch nicht entsprechen oder einzelne Anlagen noch betrieben oder genutzt werden, welche den Erholungscharakter oder Erholungseinrichtungen nachteilig beeinflussen können oder Erholungseinrichtungen sichernde und dem Erholungscharakter entsprechende Bauleitpläne noch nicht aufgestellt sind, jedoch davon ausgegangen werden kann, daß die Voraussetzungen innerhalb von längstens drei Jahren vollständig erfüllt sein werden. Eine Auflage oder Bedingung zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 ist auch zulässig, wenn anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen innerhalb der in § 15 KOG genannten Fristen vollständig erfüllt sein werden.

§ 12
Bekanntmachung

Die Anerkennung, ihr Widerruf oder die Rücknahme werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

§ 13 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2008 über die Auswirkungen dieser Verordnung.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1983 S. 428; geändert durch Artikel 253 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), in Kraft getreten am 8. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NW. 21281.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 28. Oktober 1983.

Fn 4

§ 13 neu gefasst durch Artikel 253 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: