Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Kurgebietsverordnung und Kurbeitragsregelung für das Staatsbad Oeynhausen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Kurgebietsverordnung und Kurbeitragsregelung
für das Staatsbad Oeynhausen

Vom 17. Februar 1988 (Fn 1)

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 - insoweit im Einvernehmen mit dem Finanzminister - und § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Kurortegesetzes (KOG) vom 8. Januar 1975 (GV. NW. S. 12) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), wird verordnet:

1. Abschnitt
Kurgebiet

§ 1
Festsetzung

(1) Das Kurgebiet umfaßt die Teile der Stadt Bad Oeynhausen, die von den in der Anlage 1 beschriebenen und in der Anlage 2 dargestellten Grenzen umschlossen werden. (Anlage 1 und 2)

(2) Die Nutzungen innerhalb des Kurgebietes, die sich nicht nur aus den Aufgaben des Heilbades ergeben, sollen die Durchführung der durch Artbezeichnung und Heilanzeigen ausgewiesenen Kuren und den Schutz der Kurgäste, der Heilmittel, des Kurortcharakters und der Kureinrichtungen gegen Störungen und Belästigungen gewährleisten.

§ 2
Bebauung

(1) Durch die Bauleitplanung muß Vorsorge getroffen werden, daß das Kurgebiet vor nachteiligen Einwirkungen auch von außerhalb gelegenen oder betriebenen Anlagen wirksam geschützt wird.

(2) Im Flächennutzungsplan sind die Grenzen des Kurgebietes und das Kurgebiet im Sinne des § 11 Baunutzungsverordnung darzustellen und festzusetzen.

(3) Die Bebauung im Kurgebiet und an seinen Grenzen soll dem historischen Ortsbild im Bereich des Kurparks angepaßt werden.

§ 3
Verkehr, Immissionen

(1) Bei der Planung von Straßen und Schienenwegen soll sichergestellt werden, daß Einwirkungen des von ihnen ausgehenden Verkehrslärms auf das Kurgebiet im Sinne des § 1 Baunutzungsverordnung soweit wie möglich vermieden werden.

(2) Verkehrswege in Gebietsteilen mit Kureinrichtungen bedeutsamen Umfangs sollen entsprechend den Bedürfnissen der Kurbetriebe beruhigt werden.

(3) Es ist darauf hinzuwirken, daß das Kurgebiet schädlichen Umwelteinwirkungen nicht ausgesetzt wird; auch für benachbarte Bauflächen ist emissionsarme Wärmeversorgung anzustreben.

§ 4
Kurorteverordnung

Die Vorschriften der Kurorteverordnung (KOVO) vom 21. Juni 1983 (GV. NW. S. 254) (Fn 2), geändert durch Verordnung vom 25. April 1984 (GV. NW. S. 242), sind ergänzend anzuwenden.

2. Abschnitt
Kurbeitrag

§ 5 (Fn 3)
Kurkarten

(1) Kurkarten werden als Hauptkurkarten oder als Beikarten ausgestellt.

(2) Hauptkurkarten werden für Einzelpersonen und jede erste Person einer Familie und einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgestellt.

(3) Eine Beikarte wird für jede weitere Person derselben Familie und der eheähnlichen Gemeinschaft ausgegeben. Der Kurbeitrag für die Beikarten wird nur bis zur vierten Person einschließlich erhoben.

§ 6 (Fn 3, 4)

Der Kurbeitrag beträgt für die Hauptkurkarte 2,80 Euro und für die Beikarte 2,55 Euro. Die Bearbeitungsgebühr nach § 10 Abs. 1 beträgt 7,70 Euro.

§ 7 (Fn 3)
Geltungsbereich

(1) Die Kurkarte wird für jeden Anwesenheitstag ausgestellt.

(2) Personen, die einen Zweitwohnsitz innerhalb des Kurgebietes haben, haben einen Kurbeitrag in Höhe von 42 Tagessätzen zu entrichten. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 8 (Fn 5)
Entrichtung, Verlust, Missbrauch

(1) Jeder Kurbeitragspflichtige hat den Kurbeitrag unverzüglich nach seinem Eintreffen zu entrichten.

(2) Wird der Kurbeitrag nicht entrichtet, kann er einschließlich der Auslagen durch die Kasse des Staatsbades nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 510) (Fn 6) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben werden.

(3) Der Verlust der Kurkarte ist dem Staatsbad unverzüglich anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung kann ein Entgelt bis zum dreifachen Satz der Tageskarte erhoben werden.

(4) Das Staatsbad ist berechtigt, bei missbräuchlicher Verwendung die Kurkarte entschädigungslos einzuziehen und ein Bearbeitungsentgelt bis zur Höhe eines Kurbeitrages für die Dauer von 14 Tagen zu erheben.

§ 9
Ermäßigung, Befreiung

(1) Der Kurbeitrag wird ermäßigt für

a) die von Trägern der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Berufsunfallversicherung, der Ersatzkassen, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Versorgungsämter und ihnen gleichgestellten Versicherungsträgern einschließlich der Verbände der freien Wohlfahrtspflege und des Müttergenesungswerkes entsandten Kurbeitragspflichtigen, sofern die Kosten eines Kuraufenthaltes voll übernommen werden und die Kostenübernahme bei Antritt der Kur durch eine Kostendeckungszusage nachgewiesen werden kann;

b) Kinder und Jugendliche aus Heimen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr;

c) jugendliche Einzelbesucher von den dem Deutschen Jugendherbergsverband angeschlossenen Herbergen oder Zeltplätzen sowie geschlossene Gruppen von Schülern oder Auszubildenden bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die unter Aufsicht eines Erwachsenen in Jugendherbergen, Schullandheimen, herbergsähnlichen Unterkünften oder auf Zeltplätzen untergebracht sind.

(2) Der Kurbeitrag wird auf Antrag ermäßigt für

a) unterhaltspflichtige Personen, deren Einkünfte nicht mehr als den 5-fachen Regelsatz nach § 22 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl. I S. 401) in der jeweils geltenden Fassung betragen; für nichtunterhaltspflichtige Personen vermindert sich die Bemessungsgrundlage um ein Drittel;

b) Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50;

c) in öffentlicher Krankenpflege tätige Personen ohne eigenes Einkommen, die von einem Mutterhaus unterhalten werden.

(3) Der Antrag ist unter Verwendung des hierfür beim Staatsbad zu erhaltenden Vordrucks spätestens bei Beginn des Aufenthaltes zu stellen.

(4) Das Staatsbad bestimmt die Höhe der Ermäßigung, die 30% nicht übersteigen darf.

(5) Auf Antrag können von der Kurbeitragspflicht befreit werden

a) Teilnehmer an Kongressen, Tagungen, Lehrgängen und Kursen für zu 7 Tage;

b) sonderfürsorgeberechtigte, erwerbsunfähige Kriegsbeschädigte im Sinne des § 27 c des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 1987 (BGBl. I S. 1545), sowie alle Pflegezulageempfänger im Sinne des § 68 BSHG, sofern sie selbst die Kosten des Aufenthaltes und der Kur in voller Höhe tragen;

c) Begleitpersonen von Schwerbehinderten im Sinne des § 39 BSHG mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch ärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird und die Begleitperson selbst keine Kurmittel in Anspruch nimmt;

d) Personen, bei denen eine soziale Härte vorliegt.

§ 10
Erstattung

(1) Bei vorzeitiger Beendigung des Kuraufenthaltes wird auf Antrag der Kurbeitrag abzüglich eines Bearbeitungsentgeltes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 anteilig erstattet.

(2) Der Antrag ist in dem Kalenderjahr, in dem der Aufenthalt abgebrochen worden ist, zu stellen.

§ 11
Anmeldung, Einziehung

Jeder, der Unterkunft gewährt, ist verpflichtet, den Kurbeitrag durch Aushang bekanntzugeben, unverzüglich einzuziehen und innerhalb einer Woche mit dem ausgefüllten Meldevordruck an das Staatsbad abzuliefern.

§ 12
Verjährung

Der Anspruch auf den Kurbeitrag verjährt in drei Jahren; die gleiche Frist gilt für die Vollstreckung.

3. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 13 (Fn 7)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (Fn 8)

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis
(Art. 3 des Gesetzes v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 228); in Kraft getreten am 20. Mai 2004)

Die Kurgebietsverordnung und Kurbeitragsregelung für das Staatsbad Oeynhausen vom 17. Februar 1988 (GV. NRW. S. 138), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), tritt außer Kraft, sobald die Gemeinde Oeynhausen die Erhebung von Kurbeiträgen durch Satzung geregelt hat, spätestens am 31. Dezember 2004.

(Art. 4 des Gesetzes v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 228); in Kraft getreten am 20. Mai 2004)

Die zuständige Behörde erteilt den Gemeinden Oeynhausen und Salzuflen mit Wirkung vom 1. Januar 2004 die Anerkennung als Kurort mit der Prädikatisierung Heilbad. Sie gibt die in den Anlage 1 und 2 der Kurgebietsverordnung und Kurbeitragsregelung für das Staatsbad Oeynhausen festgelegten textlichen und zeichnerischen Darstellungen der Kurgebietsgrenzen Bad Oeynhausens im MBl. NRW. Teil II bekannt.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 138, geändert durch VO v. 15. 12. 1992 (GV. NW. S. 504), 14. 12. 1993 (GV. NW. S. 986), 11. 12. 1995 (GV. NW. S. 1204), Artikel 34 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708). Aufgehoben durch Art. 3 des Gesetzes v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 228), in Kraft getreten am 31. Dezember 2004.

Fn 2

SGV. NW. 21281.

Fn 3

§§ 5 und 7 neugefaßt durch VO v. 14. 12. 1993 (GV. NW. S. 986); in Kraft getreten am 1. Januar 1994.

Fn 4

§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 34 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 8 Abs. 1 geändert durch VO v. 14. 12. 1993 (GV. NW. S. 986); in Kraft getreten am 1. Januar 1994.

Fn 6

SGV. NW. 2010.

Fn 7

§ 13 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 8

GV. NW. ausgegeben am 25. März 1988.



Normverlauf ab 2000: