Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Laufbahn der ehrenamtlichen
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr

Vom 16. Juni 1980 (Fn 1)

Auf Grund des § 38 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) vom 25. Februar 1975 (GV. NW. S. 182) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552) wird verordnet:

§ 1 (Fn 3, 4)

(1) Für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr dürfen nur Bewerber angenommen werden, die den Anforderungen des Dienstes voll gewachsen sind. Ein ärztliches Gutachten hierüber kann verlangt werden.

(2) Die Bewerber müssen mindestens 17 Jahre und sollten nicht älter als 35 Jahre sein. In Jugendgruppen von Freiwilligen Feuerwehren können Bewerber aufgenommen werden, wenn sie das 10. Lebensjahr vollendet haben. Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr dürfen weder einer privaten Hilfsorganisation noch dem Technischen Hilfswerk als Helfer angehören.

(4) Außer dem Leiter der Berufsfeuerwehr dürfen Angehörige einer Berufsfeuerwehr und Werkfeuerwehr in der Freiwilligen Feuerwehr keine Führungsfunktionen innehaben und nicht in die Sollstärke der Freiwilligen Feuerwehr einbezogen werden.

(5) In die Freiwillige Feuerwehr können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Feuerwehr aufgenommen werden. Aufnahme und Dienstpflichten werden vom Leiter der Wehr im Einzelfall festgelegt.

§ 2

Durch die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr wird der Bewerber Feuerwehrmann-Anwärter. Das erste Dienstjahr ist ein Probejahr. Nach erfolgreichem Abschluß des Probejahres wird der Feuerwehrmann-Anwärter zum Feuerwehrmann ernannt. Die Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr kann auf das Probejahr angerechnet werden.

§ 3

(1) Jedem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr steht die Beförderung zu höheren Dienstgraden offen, wenn er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Entscheidung trifft der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, bei Beförderung zu Brandmeisterdienstgraden in kreisangehörigen Gemeinden im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister und dem Träger des Feuerschutzes. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

(2) Es können befördert werden:

1. ein Feuerwehrmann zum Oberfeuerwehrmann nach mindestens vierjähriger Dienstzeit einschließlich des Probejahres; die Beförderung ist abhängig von ausreichenden Leistungen in allen Zweigen des Feuerwehrdienstes,

2. ein Feuerwehrmann oder Oberfeuerwehrmann zum Unterbrandmeister. Die Beförderung setzt voraus, daß der Feuerwehrmann oder Oberfeuerwehrmann an einem Truppführerlehrgang teilgenommen und den Leistungsnachweis erbracht hat,

3. ein Unterbrandmeister zum Brandmeister nach mindestens zweijähriger Dienstzeit als Unterbrandmeister; die Beförderung setzt außerdem voraus, daß der Unterbrandmeister an einem Gruppenführerlehrgang der Landesfeuerwehrschule teilgenommen und den Leistungsnachweis erbracht hat,

4. ein Brandmeister zum Oberbrandmeister nach mindestens zweijähriger Dienstzeit als Brandmeister,

5. ein Oberbrandmeister zum Hauptbrandmeister nach mindestens einjähriger Dienstzeit als Oberbrandmeister; die Beförderung setzt außerdem voraus, daß der Oberbrandmeister an einem Zugführerlehrgang der Landesfeuerwehrschule teilgenommen und den Leistungsnachweis erbracht hat,

6. ein Hauptbrandmeister zum Stadt-/Gemeindebrandmeister, wenn er an der Landesfeuerwehrschule den Lehrgang ,,Führer von Führungsgruppen oder Verbänden" bestanden und am Lehrgang für Wehrführer teilgenommen hat.

§ 4

(1) Der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr scheidet aus dem aktiven Dienst aus

a) mit der Vollendung des 60. Lebensjahres,

b) wenn er aus gesundheitlichen Gründen den dienstlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist; § 1 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Mit dem Ausscheiden tritt er in die Alters- und Ehrenabteilung.

(2) Der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr scheidet aus dieser aus

a) durch Tod,

b) durch Austrittserklärung,

c) bei Verlust der Geschäftsfähigkeit,

d) wenn eine der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nachträglich eintritt,

e) durch Ausschluß.

§ 5

(1) Der Ausschluß muß ausgesprochen werden

a) nach rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe über 1 Jahr, zu einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder zu einer Nebenfolge nach § 45 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr wegen der der Verurteilung zugrunde liegenden Handlung als zum Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr unwürdig oder ungeeignet erscheint,

b) bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,

c) wenn der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr aus einem anderen Grunde nicht mehr würdig erscheint, den Ehrendienst in der Freiwilligen Feuerwehr zu verrichten.

(2) Über den Ausschluß entscheidet der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr in kreisangehörigen Gemeinden im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister und dem Träger des Feuerschutzes. Der Ausschluß kann mit den allgemeinen Rechtsbehelfen angefochten werden, die gegen die Zurücknahme der Bestellung zu einem Ehrenamt im gemeindlichen Dienst gegeben sind.

§ 6 (Fn 5)

(1) Die Laufbahn gliedert sich nach Dienstgrad, Dienststellung und Aufgaben wie folgt:


Dienstgrad

Dienststellung


Feuerwehrmann-Anwärter

Truppmann

Feuerwehrfrau-Anwärterin

Truppmann

Feuerwehrmann

Truppmann

Feuerwehrfrau

Truppmann

Oberfeuerwehrmann

Truppmann

Oberfeuerwehrfrau

Truppmann

Unterbrandmeister(in)

Truppführer eines Trupps als nicht selbständige taktische Einheit

Brandmeister(in)

stellvertretender Gruppenführer

Oberbrandmeister(in)

Gruppenführer

Hauptbrandmeister(in)

stellvertretender Zugführer
Zugführer
stellvertretender Wehrführer

Stadt-/Gemeindebrandmeister

Wehrführer

stellvertretender Kreisbrandmeister/Kreisbrandmeister

Zur Unterstützung des OKD bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren

stellvertretender Bezirksbrandmeister/Bezirksbrandmeister

Zur Unterstützung des RP bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren

(2) Leiter von Freiwilligen Feuerwehren (Wehrführer) führen die Bezeichnung ,,Gemeindebrandmeister"; in Städten die Bezeichnung ,,Stadtbrandmeister".

(3) Zum Wehrführer oder stellvertretenden Wehrführer darf nur ernannt werden, wer den Lehrgang ,,Führer von Führungsgruppen oder Verbänden" an der Landesfeuerwehrschule bestanden und am Lehrgang für Wehrführer teilgenommen hat.

§ 7

(1) Zum Kreisbrandmeister oder stellvertretenden Kreisbrandmeister darf nur ernannt werden:

a) ein Stadt-/Gemeindebrandmeister,

b) ein Hauptbrandmeister, der an der Landesfeuerwehrschule den Lehrgang ,,Führer von Führungsgruppen oder Verbänden" bestanden und am Lehrgang für Wehrführer teilgenommen hat,

c) ein Beamter des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes, der aus einer öffentlichen Feuerwehr ehrenvoll ausgeschieden ist, oder ein Angestellter einer öffentlichen Feuerwehr, der die nach § 8 vorgeschriebene, dem § 3 Abs. 2 Nr. 5 entsprechende Prüfung abgelegt hat,

wenn er nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten die Gewähr dafür bietet, daß er die Aufgaben des Kreisbrandmeisters voll erfüllt.

§ 9 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Zum stellvertretenden Bezirksbrandmeister kann nur ernannt werden, wer die Qualifikation zum Wehrführer hat.

(3) Zum Bezirksbrandmeister kann nur ernannt werden, der das Amt eines Kreisbrandmeisters oder stellvertretenden Bezirksbrandmeisters ausgeübt hat.

§ 8

Die hauptberuflichen Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr, die nach § 39 Abs. 2 FSHG weiterhin als Angestellte oder Arbeiter beschäftigt werden können, legen an Stelle der in § 3 Abs. 2 Nr. 3 und 5 vorgeschriebenen Prüfungen die entsprechende Prüfung nach den Vorschriften der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren (LVOFeu) in der jeweils gültigen Fassung ab.

Für die Zulassung zu den Prüfungen müssen Tätigkeitszeiten im feuerwehrtechnischen Dienst nachgewiesen sein, die den für die Zulassung zu der jeweiligen Prüfung nach der LVOFeu vorgeschriebenen Zeiten entsprechen.

§ 9

(1) Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Amt befindlichen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind von der Ablegung der für ihren Dienstgrad vorgeschriebenen Prüfung befreit, soweit nicht ihre Ernennung mit der Auflage verbunden war, die Prüfung nachträglich abzulegen.

(2) Von den Vorschriften über das Höchstalter für den Eintritt und das Ausscheiden der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sowie über die Mindestdienstzeit für Beförderungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.

§ 10 (Fn 6)

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1980 in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 688, geändert durch VO v. 5. 3. 1986 (GV. NW. S. 181), 10. 6. 1989 (GV. NW. S. 431).Aufgehoben durch Neufassung v. 1.2.2002 (GV. NRW. 53).

Fn2

SGV. NW. 213.

Fn3

§ 1 Abs. 5 eingefügt durch VO v. 5. 3. 1986 (GV. NW. S. 181); in Kraft getreten am 8. April 1986.

Fn4

§ 1 Abs. 2 geändert durch VO v. 10. 6. 1989 (GV. NW. S. 431); in Kraft getreten am 21. Juli 1989.

Fn5

§ 6 Abs. 1 geändert durch VO v. 10. 6. 1989 (GV. NW. S. 431); in Kraft getreten am 21. Juli 1989.

Fn6

§ 10 2. Halbsatz gegenstandslos; Aufbebungsvorschrift.



Normverlauf ab 2000: