Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettHelfAPO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer
(RettHelfAPO)

Vom 9. Juni 2000 (Fn 1)

Inhaltsübersicht:

§ 1 Ausbildung

§ 2 Ausbildungsstätten

§ 3 Verkürzung der Ausbildung

§ 4 Zugangsvoraussetzungen

§ 5 Ausbildungszeit

§ 6 Prüfungsausschuss

§ 7 Zulassung zur Prüfung

§ 8 Gliederung und Durchführung der Prüfung

§ 9 Benotung der Prüfung

§ 10 Rücktritt von der Prüfung

§ 11 Versäumnisfolgen

§ 12 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

§ 13 Bestehen und Wiederholen der Prüfung

§ 14 Niederschrift, Prüfungsunterlagen

§ 15 Gleichwertige Ausbildung

§ 16 Anerkennung von Ausbildungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

§ 17 Zuständige Behörden

§ 18 Übergangsvorschriften

§ 19 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter

§ 20 In-Kraft-Treten

§ 21 Berichtspflicht

Aufgrund des § 4 Abs. 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) wird verordnet:

§ 1
Ausbildung

(1) Die Ausbildung von Rettungshelferinnen und Rettungshelfern ist ausgerichtet auf die Funktion als Fahrerin und Fahrer und die Unterstützung der Rettungssanitäterin und des Rettungssanitäters beim Krankentransport. Sie umfasst mindestens 160 Ausbildungsstunden und gliedert sich in

1. eine theoretische Ausbildung einschließlich Prüfung von mindestens 80 Stunden

nach Anlage 1 und

2. eine praktische Ausbildung von mindestens 80 Stunden nach Anlage 2 in einer Rettungswache im Sinne des 2. Abschnittes des Rettungsgesetzes NRW mit notärztlicher Versorgung.

Sie darf nicht im Wege des Fernunterrichts erteilt werden.

(2) Die Ausbildungspläne sind von der Ausbildungsstätte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

§ 2
Ausbildungsstätten

(1) Die Ausbildungsstätte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bedarf der staatlichen Anerkennung. Zur Sicherstellung der Gesamtausbildung darf die Anerkennung nur erfolgen, wenn praktische Ausbildungsplätze nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nachgewiesen sind. Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten sowie für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter gelten ebenfalls als für die Ausbildung als Rettungshelferinnen und Rettungshelfer nach dieser Verordnung anerkannt, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind.

(2) Die Ausbildungsstätte hat sicherzustellen, dass auch die Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 den Anforderungen an die Ausbildung als Rettungshelferin und Rettungshelfer entspricht.

§ 3 (Fn 4)
Verkürzung der Ausbildung

Auf Antrag der Auszubildenden kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Ausbildungsstätten auf die Ausbildungsabschnitte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 2 eine mindestens gleichwertige Ausbildung anrechnen, so dass ein Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise entfällt. Soweit das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium eine bestimmte erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Sanitätswesen als gleichwertig bewertet, ist diese auf die Ausbildung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer anzurechnen.

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung wird nur zugelassen, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat und

1. körperlich, geistig und persönlich zur Ausübung der Rettungshelfertätigkeit geeignet ist,

2. den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt oder eine abgeschlossene Ausbildung hat,

3. eine Erste-Hilfe-Ausbildung (16 Stunden), die nicht länger als ein Jahr zurückliegt, nachweisen kann und

4. eine Erklärung darüber vorlegt, dass gegen ihn weder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren noch ein Strafverfahren anhängig ist noch in den letzten 5 Jahren durchgeführt worden ist.

(2) Zum Nachweis der physischen und psychischen Geeignetheit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate ist.

§ 5
Ausbildungszeit

(1) Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten, spätestens jedoch innerhalb von einem Jahr abzuschließen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens zwei Jahre verlängern.

(2)Versäumte Ausbildungszeiten, die vier Stunden überschreiten, sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung bis zur Prüfung und im Rahmen der praktischen Ausbildung bis zur Erteilung des Prüfungszeugnisses nachzuholen.

§ 6
Prüfungsausschuss

(1) Die zuständige Behörde, in deren Bereich die theoretische Ausbildung stattfindet, beruft einen Prüfungsausschuss, der jeweils aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer Ärztin oder einem Arzt der zuständigen Behörde (oder von ihr beauftragt) als vorsitzführendes Mitglied,

2. zwei Ausbildungskräften der Ausbildungsstätte als Prüfer.

Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu bestellen. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und ihre Stellvertretung werden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte von der zuständigen Behörde widerruflich berufen.

(2) Die Bezirksregierung sowie die Leitung der Ausbildungsstätte können zu den Prüfungen je eine Person zur Beobachtung entsenden.

§ 7 (Fn 6)
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag des Prüflings auf Zulassung muss drei Tage vor Abschluss der theoretischen Ausbildung bei der jeweiligen Ausbildungsstätte vorliegen.

(2) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1. Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch oder dem Lebenspartnerschaftsbuch in jeweils beglaubigter Form,

2. gegebenenfalls Nachweise über die Verkürzung der theoretischen Ausbildung (§ 3).

(3) Auf Antrag des Prüflings entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Er setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte fest. Die Entscheidung über den Antrag soll dem Prüfling rechtzeitig vor Prüfungsbeginn schriftlich vorliegen.

§ 8
Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die theoretische Ausbildung schließt mit der Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil.

(2) Jeder Prüfling hat eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht von maximal 60 Minuten Dauer zu fertigen. Die Fragen der schriftlichen Arbeit werden vom Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Ausbildungsstätte bestimmt. Die Bewertung erfolgt durch zwei Prüferinnen oder Prüfer.

(3) Die Prüfung der praktischen Fertigkeiten ist von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abzunehmen und zu benoten. Die Prüfung soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern, diese Zeitvorgabe ist den Prüflingen mitzuteilen.

(4) Die Bewertung der Prüfungsteile erfolgt als Einzelbenotung .

Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern aus deren Benotung die Noten für den schriftlichen und praktischen Teil der Prüfung.

(5) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird bis auf eine Stelle nach dem Komma aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten für die Prüfungsteile ermittelt. Dabei wird die Stelle nach dem Komma bis einschließlich 0,49 abgerundet und darüber hinaus aufgerundet.

(6) Die Prüfung findet grundsätzlich nichtöffentlich statt. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 9
Benotung

(1) Die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in der Prüfung der praktischen Fertigkeiten werden wie folgt benotet:

"sehr gut" (1),

wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

"gut" (2),

wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

"befriedigend" (3),

wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

"ausreichend" (4),

wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

"mangelhaft" (5),

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,

"ungenügend" (6),

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel auch in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die Teilnoten werden in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 eingetragen. Die Unterschrift leistet der Vorsitzführende des Prüfungsausschusses und versieht es mit dem Dienstsiegel der zuständigen Behörde.

§ 10
Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfling von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz des Prüfungsausschusses schriftlich, in dringenden Fällen auch fernmündlich oder auf elektronischem Wege, mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitz den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird der Rücktritt nicht genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 11
Versäumnisfolgen

Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

§ 12
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Der Prüfungsausschuss kann bei einem Prüfling, der die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße stört oder einen Täuschungsversuch begeht, den betroffenen Teil der Prüfung als nicht bestanden erklären. Die Entscheidung ist bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die zuständige Behörde die Prüfung innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem letzten Tag der Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 13
Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens "ausreichend" benotet wird. Wird in einzelnen Prüfungsteilen die Note "ausreichend" nicht erreicht, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob nur der einzelne Teil oder die gesamte Prüfung zu wiederholen ist. Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling vom Vorsitz des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung.

(2) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann auf Antrag einmal wiederholt werden. Die Wiederholung des nicht bestandenen Prüfungsteiles muss innerhalb von sechs Monaten nach dem letzten Prüfungstag erfolgen. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann diese Frist aus wichtigem Grund verlängern.

(3) Wird eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist die theoretische Ausbildung insgesamt zu wiederholen.

(4) Nach bestandener Prüfung und dem Nachweis der praktischen Ausbildung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3. Über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung ist eine Bescheinigung des Trägers der Rettungswache nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 vorzulegen.

§ 14
Niederschrift, Prüfungsunterlagen

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses hervorgehen. Die Niederschrift ist vom Vorsitz des Prüfungsausschusses und mindestens einer Prüferin oder einem Prüfer zu unterzeichnen.

(2) Schriftliche Aufsichtsarbeiten und Prüfungsunterlagen sind 5 Jahre bei der Ausbildungsstätte aufzubewahren.

(3) Auf Antrag ist den Geprüften innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren.

§ 15
Gleichwertige Ausbildungen

(1) Eine andere in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Ausbildung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist.

(2) Eine nach den Grundsätzen der Hilfsorganisationen zur Ausbildung von Rettungshelfern (Stand: November 1995) erfolgreich abgeschlossene Ausbildung ist einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig.

§ 16
Anerkennung von Ausbildungen
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Ausbildung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist.

(2) Eine abgeschlossene Ausbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, ist anzuerkennen, wenn sie gleichwertig ist.

(3) Wer eine Bescheinigung über die Anerkennung einer nach Absatz 2 erworbenen Ausbildung beantragt, kann zum Nachweis, dass die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 2 vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Wurde die Tätigkeit im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, können bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwaige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufes im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, eingeholt werden.

(4) Wer eine Bescheinigung nach Absatz 3 beantragt, kann zum Nachweis, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs.2 dieser Verordnung vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- und Herkunftsstaates vorlegen.

(5) Wer eine Bescheinigung nach Absatz 3 beantragt, kann auf Antrag die im Heimat- und Herkunftsstaat bestehende zulässige Ausbildungs- oder Berufsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- und Herkunftsstaates zulässig ist, die Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name und Ort der Stelle, die die Bezeichnung verliehen hat, aufzuführen.

§ 17
Zuständige Behörden

Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Genehmigung von Ausbildungsplänen und für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1.Satz 1. Im übrigen sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig für die Durchführung dieser Verordnung.

§ 18
Übergangsvorschriften

Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach dem Beschluss des Landesfachbeirates für den Rettungsdienst vom 10.Juni 1994 erfolgreich abgeschlossene Ausbildung ist einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig. Wurde die Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen aber noch nicht erfolgreich abgeschlossen, kann diese nach den bisher geltenden Regelungen abgeschlossen werden. Sie ist gleichwertig, wenn sie innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgreich beendet wird.

§ 19 (Fn 3)

§ 20
In-Kraft -Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

§ 21 (Fn 5)
Berichtspflicht

Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

Die Ministerin
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

(Dritter Teil des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498))

Die auf dem Zweiten Teil beruhenden Änderungen der Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 520; geändert durch Artikel 71 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 37 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 573), in Kraft getreten am 25. November 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 215.

Fn 3

§ 19 entfallen; Änderungsvorschrift.

Fn 4

§ 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 71 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 21 angefügt durch Artikel 71 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 7 Abs. 2 geändert durch Artikel 37 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.



Normverlauf ab 2000: