Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz - DVO KiBiz)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes
(Durchführungsverordnung KiBiz - DVO KiBiz)

Vom 18. Dezember 2007 (Fn 1) (Fn 2)

Aufgrund des § 26 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes KiBiz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) wird – Teile 1, 2 und 4 mit Zustimmung des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen – verordnet: (Fn 3, 4)

Teil 1
Verfahren
(Fn 9)

Regelungen zum Verwaltungsverfahren zur Gewährung
der Landeszuschüsse nach dem Kinderbildungsgesetz

§ 1 (Fn 9, 15)
Antrag auf Gewährung der Landesmittel

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) beantragt bis zum 15. März nach vorgegebenem Muster beim überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt) die Landesmittel

1. nach § 21 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), das zuletzt durch 12. März 2019 (GV. NRW. S. 131) geändert worden ist, auf der Grundlage der Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung nach § 19 Absatz 3 Kinderbildungsgesetz,

2. nach § 21 Absatz 3 Kinderbildungsgesetz (Verfügungspauschale),

3. nach § 21 Absatz 5 und 6 Kinderbildungsgesetz (Familienzentrum),

4. nach § 21 Absatz 8 Kinderbildungsgesetz (Mietzuschuss) sowie

5. nach § 22 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz (Kindertagespflege).

Mit dem Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gelten die pauschalierten Zuschüsse gemäß § 21f des Kinderbildungsgesetzes als mitbeantragt.

(2) Der Antrag ist auf elektronischem Datenträger zu erstellen.

(3) Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Anträge nach Absatz 1 zum 25. März desselben Jahres vor.

(4) Das Jugendamt beantragt Landesmittel für Kinder mit Behinderung oder für Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde und die nicht im Antrag nach Absatz 1 berücksichtigt sind, zum 1. November, zum 1. Februar und zum 31. Juli des jeweiligen Kindergartenjahres beim Landesjugendamt. Im Antrag zum 31. Juli sind auch die Kinder zu berücksichtigen, für die ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung gestellt wurde, der noch nicht von einem Träger der Eingliederungshilfe beschieden worden ist. Das Landesjugendamt legt die zusammengefassten Anträge zum 10. November, zum 10. Februar und zum 10. August der Obersten Landesjugendbehörde vor.

(5) Das Jugendamt beantragt die Landesmittel nach § 21 Absatz 4 Kinderbildungsgesetz (zusätzliche U3-Pauschale) bis zum 1. November nach vorgegebenem Muster beim Landesjugendamt. Es legt dem Landesjugendamt zum 1. Februar und zum 31. Juli einen ergänzenden Antrag vor. Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Anträge zum 10. November und gegebenenfalls zum 10. Februar und zum 10. August vor.

(6) Das Jugendamt beantragt die Landesmittel nach § 21 Absatz 7 Kinderbildungsgesetz und in diesen Fällen abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 3 auch die Landesmittel nach § 21 Absatz 6 Kinderbildungsgesetz bis zum 15. Juni für das im gleichen Jahr beginnende Kindergartenjahr nach vorgegebenem Muster beim Landesjugendamt.

(7) Verspätet gestellte Anträge der Jugendämter können nur berücksichtigt werden, wenn dem Jugendamt nach § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

§ 2 (Fn 9, 16)
Bewilligung der Landesmittel

(1) Aus der auch für das Land verbindlichen Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung nach § 19 Absatz 3 des Kinderbildungsgesetzes ergeben sich bis zum 15. März für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr Höhe und Anzahl der zu zahlenden Kindpauschalen und im Kindergartenjahr 2019/2020 Höhe und Anzahl der pauschalierten Zuschüsse nach § 21f des Kinderbildungsgesetzes. In den Fällen der Planungsgarantie erfolgt die Bewilligung der Zuschüsse zu den Kindpauschalen nach § 21e Kinderbildungsgesetz. Das Landesjugendamt bewilligt durch Leistungsbescheid zum 10. April die Landesmittel nach § 1 Absatz 1, § 21 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz und in den Fällen der Planungsgarantie nach Satz 2 sowie die Landesmittel nach § 21 Absatz 10 Kinderbildungsgesetz (Ausgleich Elternbeitragsfreiheit) für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr. Die pauschalierten Zuschüsse nach § 21f des Kinderbildungsgesetzes bewilligt das Landesjugendamt durch Leistungsbescheid.

(2) Das Landesjugendamt bewilligt die Mittel, die nach § 1 Absatz 4 zum 1. November beantragt wurden, durch Leistungsbescheid zum 1. Februar des jeweiligen Kindergartenjahres. Anträge, die zu einem späteren Meldetermin (§ 1 Absatz 4) vorgelegt werden, bewilligt es später.

(3) Das Landesjugendamt bewilligt die Landesmittel nach § 21a Absatz 1 und § 21b Absatz 1 Kinderbildungsgesetz (Landeszuschüsse für plusKITA-Einrichtungen und zusätzlichen Sprachförderbedarf) für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr durch Leistungsbescheid zum 10. April. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der gesetzlich festgelegten Indikatoren zum Kindergartenjahr 2014/2015. Grundlage der Berechnung für die ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten der §§ 21a und 21b Kinderbildungsgesetz und für das Verlängerungsjahr 2019/2020 sind für die Anzahl der Kinder unter sieben Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist, die Angaben der Bundesagentur für Arbeit für den Berichtsmonat Dezember 2013 und für die Anzahl der Kinder, in deren Familie vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, die Daten nach § 99 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung zum Stichtag 1. März 2013. Die Oberste Landesjugendbehörde teilt den Jugendämtern das Ergebnis der Berechnung mit.

(4) Das Landesjugendamt bewilligt zum 10. April für das im gleichen Jahr beginnende Kindergartenjahr Abschlagszahlungen auf den Zuschuss nach § 1 Absatz 5 auf der Grundlage von 75 Prozent der im Antrag nach § 1 Absatz 1 angegebenen Kindpauschalen für Kinder unter drei Jahren. Es bewilligt durch Leistungsbescheid zum 1. Februar die Mittel nach § 21 Absatz 4 Kinderbildungsgesetz, die zum 1. November des Kindergartenjahres beantragt wurden. Anträge, die zu einem späteren Meldetermin (§ 1 Absatz 5) vorgelegt werden, bewilligt es später.

(5) Das Landesjugendamt bewilligt die Mittel nach § 1 Absatz 6 durch Leistungsbescheid zum 10. Juli für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr.

§ 3 (Fn 9, 13)
Abrechnung

(1) Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr Abweichungen nach § 19 Absatz 4 Kinderbildungsgesetz fest. Bei den zusätzlichen Pauschalen nach § 21f des Kinderbildungsgesetzes werden Abweichungen gegenüber der Meldung zum 15. März nicht berücksichtigt. Es meldet dem Landesjugendamt das Ergebnis zum 15. Oktober nach vorgegebenem Muster.

(2) Das Jugendamt weist dem Landesjugendamt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr die Verwendung der Landesmittel nach den §§ 21 Absatz 3 (Verfügungspauschale) und 4 (zusätzliche U3-Pauschale), 21a (Landeszuschuss für plusKITA-Einrichtungen) und 21b (Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf)  nach und meldet die nach § 20 Absatz 5 Kinderbildungsgesetz zurückgeforderten Mittel spätestens zum 30. April des Folgejahres.

(3) Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Ergebnisse nach Absatz 1 zum 31. Oktober und nach Absatz 2 zum jeweiligen 15. Mai vor.

§ 4 (Fn 9, 17)
Zahlung und Verrechnung der Landesmittel

(1) Das Land leistet auf der Grundlage der Bescheide nach § 2 Absatz 1 Zahlungen für das jeweils in demselben Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr.

(2) Landesmittel im Sinne der § 21 Absatz 1 (Kindpauschalen) in Verbindung mit § 21e (Planungsgarantie), § 21 Absatz 3, 4, 8 und 10 des Kinderbildungsgesetzes (Verfügungspauschale, zusätzliche U3-Pauschale, Mietzuschuss, Ausgleich Elternbeitragsfreiheit), nach den §§ 21a und 21b des Kinderbildungsgesetzes (Landeszuschuss für plusKITA-Einrichtungen und Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf) und § 21f des Kinderbildungsgesetzes (pauschalierte Zuschüsse) werden jeweils im Voraus zu Beginn eines Monats in der Höhe ausgezahlt, die sich aus den Bescheiden nach § 2 Absatz 1, 2, 3 und 5 ergibt.

(3) Landesmittel nach den § 21 Absatz 5 bis 7 und § 22 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz werden zu 50 Prozent im ersten Monat des Kindergartenjahres und zu 50 Prozent im Februar des Folgejahres ausgezahlt.

(4) Die sich aus der Abrechnung der Landesmittel nach § 3 Absatz 1 und 2 ergebenden Nach- oder Überzahlungen von Landesmitteln sind unter Berücksichtigung des § 19 Absatz 4 Satz 5 Kinderbildungsgesetz mit Zahlung für den auf die Feststellung folgenden Monat, in den Fällen des § 3 Absatz 1 spätestens mit der Zahlung für den Monat Juli und in den Fällen des § 3 Absatz 2 spätestens mit der Zahlung für den Monat Oktober des auf das abgelaufene Kindergartenjahr folgenden Kalenderjahres über die Änderung der Leistungsbescheide nach § 2 Absatz 1 und 2 zu verrechnen.

(5) Landesmittel, die mit Bescheiden nach § 2 Absatz 2 und Absatz 4 bewilligt worden sind, werden jeweils zu Beginn des Monats in der Höhe ausgezahlt, die sich aus den Bescheiden ergibt.

(6) Bewilligte und ausgezahlte Landesmittel, die nicht durch Bewilligungen des Jugendamtes gebunden sind, sind dem Landesjugendamt zu den Stichtagen 1. November, 1. Februar und 31. Juli zu melden. Sie sind über eine Änderung der Leistungsbescheide nach § 2 mit den Zahlungen der Landesmittel für den auf die Rechtskraft des Änderungsbescheides folgenden Monat zu verrechnen.

§ 4a (Fn 14)
Rücklagen

(1) Das Jugendamt stellt auf der Grundlage der Verwendungsnachweise nach § 20 Absatz 4 Kinderbildungsgesetz die Höhe der Rückzahlungsverpflichtungen nach § 20a Absatz 4 Kinderbildungsgesetz fest und meldet das Ergebnis dem Landesjugendamt spätestens zum 30. April des auf das abgelaufene Kindergartenjahr folgenden Kalenderjahres. Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Ergebnisse zum 15. Mai vor.

(2) Mittel nach § 20a Absatz 4 Satz 3 Kinderbildungsgesetz sind auf Grund der Feststellung nach Absatz 1 mit der Zahlung der Landesmittel zu verrechnen. Die Verrechnung erfolgt über die Änderung der Leistungsbescheide nach § 2 Absatz 1 mit den Zahlungen der Landesmittel für den nach Rechtskraft des Änderungsbescheides folgenden Monat, spätestens mit den Zahlungen für den Monat Oktober des auf das abgelaufene Kindergartenjahr folgenden Kalenderjahres.

(3) § 4a Absatz 1 und 2 gilt auf Grund des § 20a Absatz 5 des Kinderbildungsgesetzes nicht für die Kindergartenjahre 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020.

(Fn 8)

§ 5 (Fn 9)
Formulare

Die Muster des jeweiligen Antrags- beziehungsweise Abrechnungsformulars werden durch Erlass der Obersten Landesjugendbehörde bekanntgegeben.

Teil 2
Mietzuschuss
(Fn 18)

§ 6 (Fn 19)
Mietpauschalen

(1) Der Mietzuschuss nach § 20 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz ist für nach dem 28. Februar 2007 begründete Mietverhältnisse auf der Grundlage von Pauschalen zu leisten. Ein Mietverhältnis gilt als nach dem 28. Februar 2007 begründet, wenn die der Bezuschussung zugrunde gelegte vertragliche Regelung nach diesem Datum vereinbart ist.

(2) Die Pauschale beträgt für Einrichtungen, die gelegen sind in

- kreisfreien Städten und kreisangehörigen Großstädten (ab 100.000 Einwohnern): 10,06 Euro,

- sonstigen kreisangehörigen Gemeinden: 7,98 Euro

pro Quadratmeter Fläche und Monat.

(3) Als Fläche werden pauschal 160 qm pro Gruppe der Einrichtung zugrunde gelegt. Die Zahl der Gruppen pro Einrichtung ergibt sich aus den Feststellungen der örtlichen Jugendhilfeplanung nach § 19 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz. Für jede Gruppe der Gruppenform I und II nach der Anlage zu § 19 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz werden 25 qm hinzugerechnet.

(4) Wird die in der Anlage zu § 19 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz genannte Gruppenstärke um nicht mehr als 25 Prozent unterschritten und sind die Räumlichkeiten dennoch erforderlich, kann der öffentliche Träger der örtlichen Jugendhilfe im Einzelfall die Flächen nach Absatz 3 Sätze 1 und 3 anerkennen, wenn die Unterschreitung vom Träger nicht zu vertreten ist. In den übrigen Fällen sind die Flächen nach Absatz 3 Sätze 1 und 3 entsprechend der Unterschreitung zu verringern.

(5) Bei einer Kombination von Gruppenformen nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Kinderbildungsgesetz kann abweichend von Absatz 3 die Fläche pro Kind berücksichtigt werden. Dabei sind je Kind in der Gruppenform I 9,25 qm, in der Gruppenform II 18,50 qm und in der Gruppenform III 7,00 qm zugrunde zu legen.

§ 7 (Fn 2, 9)
Anpassungen

Die Pauschalen nach § 6 Absatz 2 erhöhen sich jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2015/2016, um 1,5 Prozent.

§ 8 (Fn 2, 9)
Bestandsfälle

(1) Am 28. Februar 2007 bestehende Mietverhältnisse werden entsprechend den zum 1. August 2008 außer Kraft getretenen Bestimmungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) i.V.m. § 4 Betriebskostenverordnung (BKVO) auf der Grundlage der Kaltmiete bezuschusst, die am 28. Februar 2007 vereinbart ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein neuer Mietvertrag unmittelbar oder mittelbar zwischen den Parteien des bisherigen Mietvertrages über dasselbe Mietobjekt abgeschlossen wird.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden Mieterhöhungen bis zu 1,5 Prozent jährlich berücksichtigt, soweit nicht die nach § 6 Absatz 2 i.V.m. § 7 geltende Pauschale überschritten wird.

§ 9 (Fn 2, 10)
Investitionsförderung

Eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung ist vorbehaltlich der dazu ergangenen Bescheide auf die Pauschalen nach § 6 Absatz 2 in angemessenem Umfang anzurechnen. Die Oberste Landesjugendbehörde kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium hierzu nähere Regelungen treffen.

§ 10 (Fn 2, 20)
Investitionsförderung und Miete

Eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung steht einem Mietzuschuss entgegen, wenn die investiv geförderte Einrichtung, die bisher im Eigentum, als Erbbauberechtigter oder wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt betrieben worden ist, künftig als Mieteinrichtung betrieben werden soll. Das Landesjugendamt kann Ausnahmen zulassen.

Teil 3
Gütesiegel „Familienzentrum NRW
(Fn 3)

§ 11 (Fn 9)
Gütesiegel

(1) Das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ (Gütesiegel) ist ein konzeptgebundenes Prüfzeichen, das Einrichtungen nach § 16 Kinderbildungsgesetz verliehen wird.

(2) Die Anforderungen zur Erreichung des Gütesiegels gliedern sich in Leistungs- und Strukturkriterien.

(3) Die Leistungskriterien umfassen die Angebotsinhalte des Familienzentrums. Sie setzen sich insbesondere zusammen aus:

1. dem Bereithalten von Beratungs- und Unterstützungsangeboten für Kinder und Familien,

2. der Förderung von Familienbildung und Erziehungspartnerschaft,

3. der Unterstützung bei der Vermittlung und Nutzung der Kindertagespflege,

4. der Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

(4) Die Strukturkriterien beschreiben die vom Familienzentrum zu schaffenden Voraussetzungen für die Umsetzung seines Angebotes. Hierzu gehören insbesondere

1. die Ausrichtung des Angebotes am Sozialraum,

2. der Aufbau einer verbindlichen Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Diensten, deren Tätigkeit den Aufgabenbereich des Familienzentrums berührt,

3. die Bekanntmachung des Angebotes durch zielgruppenorientierte Kommunikation,

4. die Sicherung der Qualität des Angebotes durch Leistungsentwicklung und Selbstevaluation.

(5) Ein Familienzentrum im Sinne des § 16 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz (Verbund) soll höchstens aus fünf Einrichtungen bestehen. Ausnahmen davon können durch die Oberste Landesjugendbehörde genehmigt werden. Die Einrichtungen eines Verbundes sollen in einem Umkreis von 3 km liegen; Ausnahmen für den ländlichen Bereich können von der örtlichen Jugendhilfeplanung zugelassen werden.

§ 12 (Fn 3, 10)
Gültigkeitsdauer

(1) Das Gütesiegel hat eine Gültigkeit von vier Jahren. Läuft das Gütesiegel innerhalb eines Kindergartenjahres ab, so gilt es bis zu dessen Ende.

(2) Schließen sich zwei oder mehrere Familienzentren oder ein Familienzentrum mit einer Einrichtung zu einem Verbund zusammen, so bedarf der Verbund einer Zertifizierung.

(3) Das Gütesiegel eines Verbundes bleibt bis zum Ablauf der festgelegten Gültigkeitsdauer bestehen, wenn Einrichtungen dem Verbund beitreten. Die dem Verbund beitretende Einrichtung ist berechtigt, das Gütesiegel des Verbundes zu tragen.

(4) Eine Einrichtung, die den Verbund verlässt, verliert die Berechtigung, das Gütesiegel des Verbundes weiter zu führen. Das Gütesiegel des Verbundes bleibt im Übrigen davon unberührt, wenn mehr als die Hälfte der Einrichtungen im Verbund verbleibt.

§ 13 (Fn 3, 10)
Zertifizierungsstelle

(1) Die Oberste Landesjugendbehörde beauftragt eine Zertifizierungsstelle.

(2) Die Zertifizierungsstelle beruft einen Beirat ein, der sich aus Vertretungen der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege und der Kirchen zusammensetzt. Aufgabe des Beirates ist es, die Zertifizierungsstelle beratend zu begleiten und im Rahmen des Beschwerdemanagements mitzuwirken.

§ 14 (Fn 3, 10)
Ablauf der Zertifizierung

(1) Der Antrag zur Zertifizierung ist schriftlich bei der Zertifizierungsstelle zu stellen. Sie berät die zu zertifizierende Einrichtung zu den Kriterien für das Gütesiegel und zum Verfahren zu seiner Verleihung.

(2) Die Zertifizierungsstelle überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12. Jedes Familienzentrum erhält eine schriftliche inhaltliche Rückmeldung zum Gütesiegel (Qualitätsprofil) durch die Zertifizierungsstelle.

(3) Die Zertifizierungsstelle verleiht das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ im Namen und im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörde.

Teil 4 (Fn 5, 9)
Anpassung der Zuschüsse zu Kindertagespflege

§ 15 (Fn 5, 12, 21)
Anpassung des Zuschusses für Kinder in der Kindertagespflege

Die Pauschale nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Kinderbildungsgesetz beträgt ab dem Kindergartenjahr 2018/2019 804 Euro.

Teil 5 (Fn 7, 12)

§ 16 (Fn 2, 3, 5, 7, 11, 12)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration des Landes
Nordrhein-Westfalen

Hinweis:

Vollzitat, starre Verweisung: „Durchführungsverordnung KiBiz vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 739), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Juni 2019 (GV. NRW. S. 346) geändert worden ist“

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 739, in Kraft getreten am 1. August 2008; geändert durch VO v. 18. April 2008 (GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 30. April 2008; VO vom 14. November 2008 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008, VO vom 12. November 2009 (GV. NRW. S. 623), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2009, 3. ÄndVO vom 9. August 2011 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2011; 4. ÄndVO vom 8. März 2012 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 15. März 2012; 5. ÄndVO vom 6. Juli 2012 (GV. NRW. S. 275), in Kraft getreten am 12. Juli 2012; 6. Änderungsverordnung vom 13. August 2014 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2014; 7. Änderungsverordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 23. Dezember 2014; 8. Änderungsverordnung vom 29. Juli 2016 (GV. NRW. S. 672), in Kraft getreten am 1. August 2016; Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 25. November 2017; Verordnung vom 30. April 2018 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 1. August 2018; Verordnung vom 30. Juni 2019 (GV. NRW. S. 346), in Kraft getreten am 1. August 2019.
Aufgehoben durch Verordnung vom 5. März 2020 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2020.

Fn 2

Überschrift neu gefasst, Präambel erweitert sowie §§ 7 bis 11 eingefügt und § 7 (alt) umbenannt in § 12 (neu) durch VO v. 18. April 2008 (GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 30. April 2008.

Fn 3

Präambel neu formuliert, Teil 3 mit den §§ 12 bis 15 neu eingefügt und Teil 3 (alt) sowie § 12 (alt) umbenannt in Teil 4 (neu) und § 16 (neu) durch VO vom 14. November 2008 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

Fn 4

Präambel ergänzt durch VO vom 12. November 2009 (GV. NRW. S. 623), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2009.

Fn 5

Teil 4 umbenannt in Teil 5 sowie neuen Teil 4 eingefügt und § 16 (alt) umbenannt in § 18 (neu) durch VO vom 12. November 2009 (GV. NRW. S. 623), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2009.

Fn 6

Teil 5 und § 18 neu eingefügt durch 3. ÄndVO vom 9. August 2011 (GV. NRW. S. 405); in Kraft getreten am 1. August 2011.

Fn 7

Teil 6 (alt Teil 5) und § 19 (alt § 18) umbenannt und Satz 2 in § 19 angefügt durch 3. ÄndVO vom 9. August 2011 (GV. NRW. S. 405); in Kraft getreten am 1. August 2011.

Fn 8

§ 5 (alt) aufgehoben sowie §§ 6 bis 19 (alt) umbenannt in §§ 5 bis 18 (neu) durch 4. ÄndVO vom 8. März 2012 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 15. März 2012.

Fn 9

Teil 1 (§§ 1 bis 5) neu gefasst, Überschrift des Teils 4 (neu) geändert sowie § 7 (neu), § 8 (neu) und § 11 (neu) zuletzt geändert durch 6. Änderungsverordnung vom 13. August 2014 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2014.

Fn 10

§ 9 (neu), § 12 (neu), § 13 (neu) und § 14 (neu) zuletzt geändert durch 4. ÄndVO vom 8. März 2012 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 15. März 2012.

Fn 11

§ 16 (neu) und § 17 (neu) neu gefasst durch 4. ÄndVO vom 8. März 2012 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 15. März 2012.

Fn 12

§ 15 und Teil 5 aufgehoben, § 16 wird § 15, Teil 6 wird Teil 5 sowie § 18 wird § 16 und neu gefasst durch 6. Änderungsverordnung vom 13. August 2014 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2014.

Fn 13

§ 3 Absatz 1 geändert durch 7. Änderungsverordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 23. Dezember 2014; Absatz 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2019 (GV. NRW. S. 346), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 14

§ 4a eingefügt durch 7. Änderungsverordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 23. Dezember 2014; Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 25. November 2017 und neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2019 (GV. NRW. S. 346), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 15

§ 1: Absatz 5 aufgehoben, Absätze 6 und 7 umbenannt in Absätze 5 und 6, Absatz 8 umbenannt in Absatz 7 und geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2016 (GV. NRW. S. 672), in Kraft getreten am 1. August 2016; Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2019 (GV. NRW. S. 346), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 16

§ 2: Absatz 4 aufgehoben, Absätze 5 und 6 umbenannt in Absätze 4 und 5 und geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2016 (GV. NRW. S. 672), in Kraft getreten am 1. August 2016; Absatz 1 und Absatz 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2019 (GV. NRW. S. 346), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 17

§ 4: Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2016 (GV. NRW. S. 672), in Kraft getreten am 1. August 2016; Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2019 (GV. NRW. S. 346), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 18

Überschrift des Teils 2 zuletzt geändert durch 8. Änderungsverordnung vom 29. Juli 2016 (GV. NRW. S. 672), in Kraft getreten am 1. August 2016.

Fn 19

§ 6 zuletzt geändert (Absatz 1 Satz 1) durch 8. Änderungsverordnung vom 29. Juli 2016 (GV. NRW. S. 672), in Kraft getreten am 1. August 2016.

Fn 20

§ 10 neu gefasst durch 6. Änderungsverordnung vom 13. August 2014 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2014; geändert (Satz 1 neu gefasst) durch 8. Änderungsverordnung vom 29. Juli 2016 (GV. NRW. S. 672), in Kraft getreten am 1. August 2016.

Fn 21

§ 15 zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. April 2018 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 1. August 2018.



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