Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Regelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung-BKVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Regelung der Gruppenstärken
und über die Betriebskosten nach dem Gesetz
über Tageseinrichtungen für Kinder
(Betriebskostenverordnung-BKVO)

Vom 11. März 1994 (Fn 1)

Aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Buchstabe c des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - vom 29. Oktober 1991 (GV. NW. S. 380) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 1993 (GV. NW. S. 984), wird nach Zustimmung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags verordnet:

§ 1 (Fn 6)
Personalkosten

(1) Angemessene Personalkosten sind vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 die Aufwendungen für die Vergütung des in Tageseinrichtungen für Kinder aufgrund der ,,Vereinbarung über die Voraussetzungen der Eignung der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte" vom 17. Februar 1992 (Anlage) - Vereinbarung - pädagogisch tätigen Personals.

(2) Angemessene Personalkosten sind auch Aufwendungen, die für die in § 5 Abs. 4 und 5 der Vereinbarung zahlenmäßig nicht genannten Kräfte dadurch entstehen, daß weitere pädagogische Kräfte (auch Teilzeitbeschäftigte) eingestellt sind, deren Beschäftigung vom Landesjugendamt nach § 45 Abs. 2 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet oder anerkannt worden ist, mit Ausnahme der Kräfte, die für die Integration behinderter Kinder zusätzlich erforderlich sind und deren Finanzierung sich nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung richtet.

(3) Angemessene Personalkosten sind auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß für eine durch Krankheit oder sonst verhinderte pädagogisch tätige Kraft eine Vertretung eingestellt ist.

(4) In Tageseinrichtungen für Kinder, die der besonderen Betreuung von Kindern aus sozialen Brennpunkten dienen, zählen zu den angemessenen Personalkosten auch die angemessenen Personalaufwendungen für besonders ausgebildete Fachkräfte für Heilgymnastik, Rhythmik, Musik oder Spracherziehung.

(5) Für die regelmäßige Fortbildung der pädagogisch tätigen Kräfte (Teilnehmergebühren, Bücher, Zeitschriften) wird eine Pauschale in Höhe von 0,25 v.H. der angemessenen Personalkosten anerkannt.

(6) Aufwendungen, die den Auftrag der Tageseinrichtungen für Kinder nicht fördern oder die den Grundsätzen einer wirtschaftlichen oder sparsamen Verwaltung widersprechen, werden nicht berücksichtigt. Auf dieser Grundlage ist der Träger im Rahmen des Stellenplans bei der Gestaltung des Dienstplans frei.

(7) Abweichend von Absatz 1 gelten für den Einsatz des Personals in Kindergartengruppen im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 1 erster Spiegelstrich die in der Tabelle (Anlage) aufgeführten einrichtungsbezogenen Fachkraftstunden (FK) und Ergänzungskraftstunden (EK) einschließlich der Verfügungszeiten als Obergrenze. Ab der fünften Kindergartengruppe sind den Tabellenwerten für jede weitere Gruppe 30 FK und 26 EK hinzuzurechnen. Das Stundenkontingent zur Abdeckung der Verfügungszeiten ist unabhängig von FK und EK im Rahmen des Gesamtbudgets der Einrichtung auf das pädagogisch tätige Personal zu verteilen. In Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und mit Genehmigung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe können ausnahmsweise höhere FK und EK berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere für eingruppige Kindergärten, in denen am Nachmittag bis zu vier Kinder in die Einrichtung zurückkehren, soweit weder eine Berufspraktikantin noch ein Berufspraktikant zusätzlich eingesetzt werden kann (§ 6 Abs. 1 Vereinbarung). In Einzelfällen, die von den in der Tabelle beschriebenen Betreuungssituationen nicht erfaßt werden, sind entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Träger, dem überörtlichen und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu treffen. Werden in einer Einrichtung bis zu neun Kinder aus Kindergartengruppen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 erster Spiegelstrich (Kindergartengruppen) regelmäßig über Mittag betreut, sollen insgesamt bis zu 7,5 FK und EK zusätzlich berücksichtigt werden, FK jedoch erst ab der dritten Gruppe. Im Rahmen von Erprobungen nach § 21 GTK werden in Tageseinrichtungen für Kinder mit ausschließlich zwei Kindergartengruppen bis zu sechs FK und in Tageseinrichtungen für Kinder mit ausschließlich drei Kindergartengruppen bis zu neun FK für Leitungstätigkeit berücksichtigt.

(8) Maßstab für die Bemessung des Personaleinsatzes gemäß Absatz 7 ist bis zum 31. Dezember 2001 die auf der Grundlage der Meldebogenstatistik für Tageseinrichtungen für Kinder (Stichtag 31.12.1997) ermittelte Zahl der Kinder im Jahresdurchschnitt, die am Nachmittag die Kindergartengruppen der Einrichtung besuchen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Personaleinsatzes wird die Zahl der in die Einrichtung zurückkehrenden Kinder erst dann berücksichtigt, wenn rechnerisch in den Kindergartentagesstättengruppen sowie in den großen und kleinen Altersgemischten Gruppen 70 v. H. der in § 3 Abs.1 festgelegten Gruppenstärken erreicht sind. Verändert sich dauerhaft die Zahl der zurückkehrenden Kinder und wird dadurch die maßgebende Stundenzahl überschritten, ist der Träger berechtigt, wird sie unterschritten, ist er verpflichtet, das Personal anzupassen.

§ 2 (Fn 7)
Sachkosten

(1) Sachkosten sind insbesondere die Kosten für

1. pädagogische Arbeit, Elternarbeit, Getränke für die Kinder, Büroaufwand und Beiträge an Fachverbände,

2. hauswirtschaftlichen Aufwand, Reinigung, einschl. Wäschereinigung und Sanitärbedarf,

3. Wasser, Energie und öffentliche Abgaben,

4. Erhaltungsaufwand.

(2) Als Grundpauschale werden für Einrichtungen nach § 1 GTK für die erste Gruppe 13 186,73 Euro und für jede weitere Gruppe 9 889,92 Euro anerkannt. Für jede Tagesstättengruppe im Sinne von § 3 Abs. 3 wird eine zusätzliche Pauschale von 3 164,39 Euro anerkannt. Soweit die Einrichtung im Eigentum des Trägers steht oder er Erbbauberechtiger ist oder wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt ist, wird zusätzlich für die erste Gruppe einer Einrichtung nach § 1 GTK eine Erhaltungspauschale von 4 106,70 Euro und für jede weitere Gruppe von 2 566,69 Euro anerkannt.

(3) Erhaltungsaufwand sind die Aufwendungen zur Deckung der Ausgaben, die das Grundstück einschließlich des Gebäudes und des Inventars in ordnungsgemäßem Zustand erhalten sollen, seine Wesensart nicht verändern und regelmäßig wiederkehren. Hierzu gehören insbesondere die Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und Wartung, den Ersatz und die Ergänzung von Einrichtungsgegenständen, die Gebäude- und Sachversicherungen und bei Trägern im Sinne von Absatz 2 Satz 3 auch die Aufwendungen für den Erhalt abgehender Bausubstanz (Sanierungskosten).

(4) Soweit den Erhaltungspauschalen Ausgaben für die in Absatz 3 genannten Zwecke nicht gegenüberstehen, sind die Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 18 Abs. 2 und 4 GTK einer angemessen zu verzinsenden Rücklage zuzuführen. Die Rücklage darf höchstens das Sechsfache der Erhaltungspauschale nach Absatz 2 Satz 3 betragen. Die Rücklage darf höchstens das Sechsfache der Erhaltungspauschale nach Absatz 2 Satz 3 betragen. Überschießende Beträge sind mit dem Betriebskostenzuschuss zu verrechne; sie sind einrichtungsbezogen nachzuweisen. Die Rücklagen können für mehrere Tageseinrichtungen, für die nach § 23 Abs. 2 GTK dieselbe Bewilligungsbehörde zuständig ist, zusammengefaßt werden. Die Rücklagen einschließlich der Zinsen sind im Falle eines Trägerwechsels in der Höhe, in der sie zum Zeitpunkt der Änderung zu bilden waren, auf den neuen Träger zu übertragen. Im Falle der Zweckänderung oder Zweckaufgabe sind die Rücklagen auf die Bewilligungsbehörde zu übertragen.

(5) Bei Trägern im Sinne des § 13 Abs. 4 GTK, die nur eine Einrichtung betreiben, kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe abweichend von Absatz 2 die tatsächlichen Sachkosten als angemessen anerkennen, soweit diese unvermeidbar waren und alle zumutbaren anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Voraussetzung ist, daß der Träger gebildete Rücklagen nachweist und Rechnung legt.

(6) Die Grundpauschalen nach Absatz 2 werden zum 1. Januar eines jeden Jahres - erstmals zum 1. Januar 2000 - gemäß der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes für die Lebenshaltung der privaten Haushalte in Deutschland (Gesamtindex) für den Monat September des Vorjahres angepaßt.

(7) Die Erhaltungspauschalen nach Absatz 2 werden zum 1. Januar eines jeden Jahres - erstmals zum 1. Januar 2000 - gemäß der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) für das vorletzte Jahr angepasst.

§ 2 a
Verwendungsnachweis

Die zweckentsprechende Verwendung der Erhaltungspauschalen sowie die Höhe und die Verwendung der Rücklage sind dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Verlangen nachzuweisen.

§ 3 (Fn 8)
Gruppenstärken

(1) Die Gruppenstärken betragen in

- Kindergartengruppen 25 Kinder,

- Kindergartentagesstättengruppen 20 Kinder,

- Hortgruppen 20 Kinder,

- Altersgemischten Gruppen für Kinder im Alter von 3 bis 14 Jahren (große Altersgemischte Gruppe) 20 Kinder,

- Altersgemischten Gruppen für Kinder im Alter von 4 Monaten bis zum Beginn der Schulpflicht (kleine Altersgemischte Gruppe) 15 Kinder,

- Krabbelstuben 8 Kinder,

- Krippen 6 Kinder.

Die Gruppenstärken können für Kindergarten-, Kindergartentagesstätten- und Hortgruppen sowie für große altersgemischte Gruppen um bis zu fünf Kinder befristet überschritten werden, wenn ein dringender Bedarf für die Aufnahme weiterer Kinder besteht. Dabei ist im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der in die Einrichtung bereits aufgenommenen Kinder und dem dringenden Bedarf für die Aufnahme vorzunehmen. Die beabsichtigte Aufnahme der weiteren Kinder ist dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuzeigen.

(2) Personal- und Sachkosten werden nur dann in voller Höhe berücksichtigt, wenn die Gruppenstärken nach Absatz 1 Satz 1 erreicht werden. Die Gruppenstärken können mit Ausnahme der kleinen Altersgemischten Gruppe um jeweils bis zu fünf Kinder unterschritten werden, wenn die Unterschreitung vom Träger nicht zu vertreten ist oder besondere Umstände die Unterschreitung rechtfertigen. Wenn freie Plätze in anderen Einrichtungen in zumutbarer Entfernung von der Wohnung der Kinder nicht zur Verfügung stehen, kann im Kindergarten eine Gruppenstärke von 15 Kindern anerkannt werden.

(3) Um eine Tagesstättengruppe handelt es sich, wenn mindestens die Hälfte der Kinder über Mittag betreut wird. Die Förderung einer Gruppe als Tagesstättengruppe ist auch zulässig, wenn ein Teil der über Mittag betreuten Kinder auf andere Gruppen der Einrichtung verteilt wird.

(4) Werden Gruppenstärken nach den Absätzen 1 und 2 im Durchschnitt der Gruppen der Einrichtung nicht erreicht, vermindern sich die nach Maßgabe dieser Verordnung zu berücksichtigenden Personalkosten um den Anteil, um den die tatsächlichen Gruppenstärken gegenüber den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gruppenstärken geringer sind.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Tageseinrichtungen für Kinder, die der besonderen Betreuung von Kindern aus sozialen Brennpunkten dienen.

§ 4 (Fn 4)
Kaltmiete

(1) Neben den angemessenen Sachkosten (§ 2 Abs. 2) wird ein Zuschuß zur Kaltmiete gewährt, soweit dem Träger der Einrichtung nicht das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht. Es kann auch ein Zuschuß zu der Kaltmiete gewährt werden, die für einen Zeitraum bis zu vier Monaten vor Inbetriebnahme der Tageseinrichtung gezahlt werden mußte.

(2) Steht die Einrichtung im Eigentum einer juristischen Person, an der der Träger mehrheitlich beteiligt ist, kann ein Zuschuß zur Kaltmiete nur gewährt werden, wenn im Rahmen von Maßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 GTK neue Plätze geschaffen werden. Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann Ausnahmen zulassen.

(3) Es ist höchstens die ortsübliche Kaltmiete zugrunde zu legen.

(4) Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist werden im Fall eines Trägerwechsels die Mietzahlungen für mit Landesmitteln errichtete und unterhaltene Tageseinrichtungen für Kinder in der Regel nicht bezuschusst. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5
Übergangsvorschrift

(1) Hat der Träger nach den Betriebskostenverordnungen vom 30. April 1992 (GV. NRW. S. 280) und vom 11. März 1994 (GV. NRW. S. 144) eine Rücklage gebildet, so ist diese in die Rücklage nach § 2 Abs. 4 zu überführen. Soweit die danach gebildete Rücklage am 1. Januar 2001 die Höchstgrenze der Rücklage im Sinne von § 2 Abs. 4 überschreitet, ist der überschießende Betrag zurückzuzahlen.

(2) Sind die nach der Verordnung über die Bestandteile und Angemessenheit der Betriebskosten der Kindergärten vom 20. Mai 1972 (GV. NW. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1979 (GV. NW. S. 484), anerkennungfähigen Personalkosten für eine pädagogisch tätige Kraft nach § 1 Abs. 2 nicht mehr förderungsfähig, so gelten bis zum Freiwerden einer entsprechenden Stelle in einer Tageseinrichtung für Kinder desselben Trägers die bisherigen Vorschriften.

§ 6 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

(Artikel 12 d. Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen v. 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254))

Wiederherstellung des Verordnungsrangs

Die auf den Artikeln 4, 6, 8 und 10 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 144, 17.12.1998 (GV. NRW. S. 706), Artikel 43 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW S. 708); Artikel 6 d. Gesetzes v. 29.4.2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 15. Mai 2003.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 1. August 2008.

Fn 2

SGV. NW. 216.

Fn 3

§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 4, § 5 geändert durch VO v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 706); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 5

§ 2a eingefügt durch VO v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 706); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 6

§ 1 zuletzt geändert durch VO v. 17.12.1998 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 1. August 1999.

Fn 7

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 43 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 8

§ 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 6 d. Gesetzes v. 29.4.2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 15. Mai 2003.



Normverlauf ab 2000: