Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Antragsfristen, Form und Inhalt der Anträge und das Antrags- und Auszahlungsverfahren nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Verfahrensverordnung-GTK - VerfVO-GTK)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Antragsfristen, Form und Inhalt
der Anträge und das Antrags- und
Auszahlungsverfahren nach dem Gesetz
über Tageseinrichtungen für Kinder
(Verfahrensverordnung-GTK - VerfVO-GTK)

Vom 17. Januar 1995 (Fn 1)

Aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - vom 29. Oktober 1991 (GV. NW. S. 380) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 1993 (GV. NW. S. 984), wird verordnet:

§ 1 (Fn 5)
Verfahren bei Zuschüssen zu Betriebskosten

(1) Anträge nach § 23 Abs. 2 GTK sind spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag gestellt wird, schriftlich nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen; die Anträge sollen auf elektronischem Datenträger gestellt werden. Verspätet gestellte Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn dem Träger nach § 27 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Ist ein Antrag nicht mehr zu berücksichtigen, sind Abschlagszahlungen zurückzuverlangen.

(2) Anträge nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GTK sollen mit dem Antrag nach Absatz 1 verbunden werden. Der Träger der Einrichtung ist auch nach der Bewilligung von Abschlagszahlungen verpflichtet, wesentliche Änderungen der Betriebskosten der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Sofern die wesentlichen Änderungen der Betriebskosten mehr als 10 v.H. betragen, sind die folgenden Abschlagszahlungen entsprechend anzupassen.

(3) Zuschüsse nach Absatz 1 sollen bis zum 31. Dezember des Jahres der Antragstellung festgesetzt werden. Weicht der festgesetzte Zuschuß von den geleisteten Abschlagszahlungen ab, ist dies mit der ersten Abschlagszahlung nach der Festsetzung auszugleichen.

(4) Im Rahmen der Festsetzung der Zuschüsse nach Absatz 1 ist bei der Feststellung, ob die Untergrenzen der Gruppenstärken nach § 3 Abs. 1 und 2 der Betriebskostenverordnung (BKVO) vom 11. März 1994 (GV. NW. S. 144) (Fn 2) in der jeweils geltenden Fassung im Durchschnitt der Gruppen erreicht worden sind, ist auf den Jahresdurchschnitt abzustellen. Der Jahresdurchschnitt ist die Zahl der durchschnittlich im Laufe eines Jahres angemeldeten Kinder. Bei der Berechnung der Durchschnittsbelegung können bis zu zwei Monate außer Betracht gelassen werden. Eine Überschreitung der zulässigen Gruppenstärke wird bei der Berechnung der Durchschnittsgruppenstärke nicht berücksichtigt.

(5) Bei der Feststellung der Gruppenstärken nach § 3 Abs. 1 BKVO ist auf die Zahl der angemeldeten Kinder abzustellen. Bei der Berechnung können bis zu zwei Monate außer Betracht gelassen werden.

(6) Abschlagszahlungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GTK sind im voraus zum Beginn eines jeden Monats zu leisten.

(7) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) kann von der Rückforderung absehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 500 Euro nicht übersteigt. Er kann ferner auf die Geltendmachung eines Zinsanspruches bis zu einem Betrag von 50 Euro verzichten.

(8) Rückzahlungsansprüche sind sofort fällig. Sie sind mit der folgenden Abschlagszahlung zu verrechnen.

(9) Die Landesmittel im Sinne des § 18 Abs. 3 und 4 Satz 2 GTK werden den Jugendämtern jeweils zu Beginn eines Monats in dem Umfang zur Verfügung gestellt, wie er zur Leistung von Abschlagszahlungen erforderlich ist.

§ 2 (Fn 4)
Bedarfsermittlung

(1) Das Jugendamt stellt den. Mittelbedarf im Sinne von § 18 Abs. 3 GTK für seinen Bezirk auf der Grundlage der Anträge nach § 1 Abs. 2 Satz 1 für das auf die Antragstellung folgende Jahr unter Berücksichtigung von Betriebskostenveränderungen sowie von Nach- und Überzahlungen für das Vorjahr fest und legt seine Bedarfsmeldung nach dem Muster der Anlage 2 dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt) bis zum 30. September vor. Das Landesjugendamt fasst die Bedarfsmeldungen zusammen und legt der Obersten Landesjugendbehörde die Zusammenfassung nach dem Muster der Anlage 3 bis zum 31. Oktober vor. (Anlage 2, 3)

(2) Das Jugendamt meldet wesentlichen Mehr- oder Minderbedarf im Sinne von § 1 Abs. 2 und das Elternbeitragsaufkommen des Vorjahres nach dem Muster der Anlage 1 dem Landesjugendamt bis zum 30. August. Das Landesjugendamt meldet der Obersten Landesjugendbehörde nach dem Muster der Anlage 3 den zusätzlichen Mittelbedarf und das Elternbeitragsaufkommen des Vorjahres für seinen Bezirk erstmals zum 30. September.

(3) Das Jugendamt meldet dem Landesjugendamt bis zum 30. November den voraussichtlichen Mittelbedarf für das übernächste Jahr nach dem Muster der Anlage 2. Das Landesjugendamt legt die zusammengefaßten Meldungen nach Satz 1 der Obersten Landesjugendbehörde bis zum 31. Dezember nach dem Muster der Anlage 3 vor. (Anlage 3, 4)

§ 3 (Fn 4)
Abrechnung

Das Jugendamt legt dem Landesjugendamt zum 1. Oktober für das vergangene Kalenderjahr einen Nachweis nach dem Muster der Anlage 4 vor. (Anlage 4)

§ 4 (Fn 4)
Genehmigungen nach § 25 Abs. 2 GTK

Das Jugendamt legt die Entscheidung nach § 25 Abs. 2 GTK unmittelbar dem Landesjugendamt nach dem Muster der Anlage 5 zur Genehmigung vor. (Anlage 5)

§ 5 (Fn 4)
Übergangsvorschrift

(1) Für die Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse nach dem Kindergartengesetz vom 21. Dezember 1971 (GV. NW. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1990 (GV. NW S. 664), gelten die Regelungen der Betriebskostenverordnung vom 11. Februar 1983 (GV. NW. S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Februar 1986 (GV. NW. S. 181), sowie der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu den Betriebskosten von Tageseinrichtungen für Kinder, RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 28. 4. 1983 (MBl. NW. S. 758/SMBl. NW. 2160).

(2) Für die Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse für die Jahre 1997 und 1998 sind abweichend von § 3 die Bezirksregierungen zuständig. Die Mittelbewirtschaftung für diese Abrechnungen erfolgt durch die Landesjugendämter.

(3) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 sind für das Jahr 1998 Anträge nach § 23 Abs. 2 GTK spätestens zum 30. Juni 1999 schriftlich nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen; die Anträge sollen auf elektronischem Datenträger gestellt werden.

§ 6 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 108; geändert durch VO v. 13.4.1999 (GV. NRW. S. 118), Artikel 44 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW S. 708).

Aufgehoben durch Artikel 1 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 1. August 2008.

Fn 2

SGV. NW. 216.

Fn 3

§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§2, §3, § 4, § 5 Abs. 2 geändert (und Abs. 3 eingefügt) durch VO. v. 13.4.1999 (GV. NRW. S. 118); in Kraft getreten am 6. Mai 1999.

Fn 5

§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 44 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.



Normverlauf ab 2000: