Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz zur Ausführung
des Unterhaltsvorschussgesetzes

Vom 17. Dezember 1998 (Fn 1)

(Artikel II Nr. 1 des Haushaltsgesetzes 1999 und des Haushaltssicherungsgesetzes)

(1) Von den Geldleistungen, die gemäß § 8 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) vom Land zu tragen sind, tragen die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 11. April 1980 (GV. NRW. S. 482) zuständigen Gebietskörperschaften die Hälfte.

(2) Die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 11. April 1980 (GV. NRW. S. 482) zuständigen Gebietskörperschaften werden an den nach § 7 UVG eingegangenen Beträgen, soweit sie dem Land zustehen, mit fünf Sechsteln beteiligt.

(3) Zum 1. Juli 2019 wird die Zuständigkeit für die Geltendmachung der nach § 7 UVG übergegangenen Forderungen durch besondere gesetzliche Regelungen auf das Land übertragen. Zur Vorbereitung dieser Maßnahme legt die Landesregierung dem Landtag spätestens bis zum 31. Juli 2018 einen Bericht vor, der einen Vorschlag zu der beabsichtigten Übertragung der Zuständigkeit und eine Prognose zu deren Auswirkungen enthält. Darüber hinaus berichtet die Landesregierung dem Landtag spätestens bis zum 31. März 2019 mit dem Ziel, den Bedarf für eine Anpassung der in Absatz 1 und 2 getroffenen Regelungen an die tatsächliche Belastung der betroffenen Kostenträger unter Berücksichtigung aller kostensteigernden und -senkenden Faktoren zu ermitteln, wobei die Kommunen gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 2016 nicht stärker mit Kosten belastet werden sollen. Gegenstand des Berichts sind die Auswirkungen der in Absatz 1 und Absatz 2 getroffenen Regelungen, insbesondere die Entwicklung der Leistungsausgaben und der nach § 7 UVG eingegangenen Beträge sowie von Entlastungstatbeständen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1998 S. 750, geändert durch Artikel II Nr. 2 des Haushaltsgesetzes 2002 (Haushaltbegleitgesetz 2002) vom 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876); Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2017.
Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 818), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.



Normverlauf ab 2000: