Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 7.6.2025


Verordnung zur Anpassung des Belastungsausgleichs Jugendhilfe (BAGJHVO)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung zur Anpassung des Belastungsausgleichs Jugendhilfe
(BAGJHVO)

Vom 4. Dezember 2024 (Fn 1)

Auf Grund des § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie Satz 2 und 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Belastungsausgleichsgesetzes Jugendhilfe vom 13. November 2012, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen sowie mit Zustimmung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung:

§ 1
Anpassung des Belastungsausgleichs

Auf Grundlage der Überprüfung gemäß § 3 Absatz 2 des Belastungsausgleichsgesetzes Jugendhilfe vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 510), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird der bisher durch § 1 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zum Belastungsausgleichsgesetz Jugendhilfe festgelegte Belastungsausgleich nach Maßgabe der §§ 2 und 3 nachträglich angepasst.

§ 2
Anpassung des Belastungsausgleichs durch Einmalzahlung

(1) Für die Kindergartenjahre gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) geändert worden ist, erfolgt die Anpassung des Belastungsausgleichs für die Jahre 2021/2022 bis 2024/2025 im Wege der Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt:

1. für das Kindergartenjahr 2021/2022: 141 514 072,07 Euro,

2. für das Kindergartenjahr 2022/2023: 163 353 519,02 Euro,

3. für das Kindergartenjahr 2023/2024: 185 349 190,80 Euro und

4. für das Kindergartenjahr 2024/2025: 210 080 586,78 Euro.

(2) Die Verteilung auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt im Verhältnis der bis zum Ablauf des 15. März eines jeden Jahres für das folgende Kindergartenjahr beantragten U3-Plätze (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) zur Gesamtzahl der beantragten U3-Plätze (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege).

(3) Die Auszahlung des Landes an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt in zwei Teilbeträgen. Im Jahr 2024 werden 577 750 359,71 Euro an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, im Jahr 2025 122 547 008,96 Euro ausgezahlt. Die Auszahlungen an den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen im Verhältnis zu den in Satz 1 und 2 genannten Gesamtauszahlungssummen. Die jeweiligen Beträge für die einzelnen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe pro Teilbetrag ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 3 (Fn 2)

§ 4
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) § 3 tritt am 1. August 2025 in Kraft.

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 926), § 3 tritt am 1. August 2025 in Kraft.

Fn 2

§ 3 tritt am 1. August 2025 in Kraft.



Normverlauf ab 2000: