Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Regelsätze der Sozialhilfe

Vom 11. Juni 2002 (Fn 1)

Auf Grund des § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes wird verordnet:

§ 1

Für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 werden die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe in folgender Höhe festgesetzt:

Für den Haushaltsvorstand

293,00 EURO

Für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres

- beim Zusammenleben mit einer Person, die allein
für die Pflege und Erziehung sorgt


161,00 EURO

- in den übrigen Fällen

147,00 EURO

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 8. Lebensjahres bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres


190,00 EURO

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahres bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres


264,00 EURO

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 19. Lebensjahres

234,00 EURO

§ 2

Die Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Minister für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 172.Ausser Kraft getreten durch Zeitablauf.



Normverlauf ab 2000: