Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen - ArchivG NW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die Sicherung und Nutzung öffentlichen
Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen
(Archivgesetz Nordrhein-Westfalen -
ArchivG NW)

Vom 16. Mai 1989 (Fn 1)

I.
Staatliches Archivgut

§ 1 (Fn 3)
Aufgaben des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen

(1) Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen hat die Aufgabe, Unterlagen von Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes auf ihre Archivwürdigkeit hin zu werten und die als archivwürdig erkannten Teile als Archivgut zu übernehmen, zu verwahren und zu ergänzen, zu erhalten und instand zu setzen, zu erschließen und für die Benutzung bereitzustellen sowie zu erforschen und zu veröffentlichen. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Unterlagen der Rechtsvorgänger des Landes Nordrhein-Westfalen und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen.

(2) Das Landesarchiv kann auch Archivgut anderer Herkunft übernehmen, an dessen Verwahrung, Erschließung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Es kann die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes bei der Schriftgutverwaltung beraten.

(4) Es nimmt Aufgaben im Rahmen der archivarischen Aus- und Fortbildung wahr.

(5) Die Landesregierung kann dem Landesarchiv andere als in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften genannte Aufgaben übertragen, die in sachlichem Zusammenhang mit dem staatlichen Archivwesen stehen.

§ 2 (Fn 3)
Archivgut

(1) Archivgut sind alle im Archiv befindlichen Unterlagen, die bei den in § 1 Abs. 1 genannten Stellen entstanden und archivwürdig sind. Es umfaßt Akten, Schriftstücke, Drucksachen, Karteien, Dateien, Karten, Pläne, Plakate, Siegel, Bild-, Film- und Tondokumente sowie sonstige Informationsträger und die auf ihnen überlieferten Informationen einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme oder vergleichbarer Hilfsmittel.

(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für Wissenschaft oder Forschung, für Gesetzgebung, Regierung, Verwaltung oder Rechtsprechung oder zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter von bleibendem Wert sind. Über die Archivwürdigkeit entscheidet das Landesarchiv unter fachlichen Gesichtspunkten. Archivwürdig sind auch Unterlagen, die nach anderen Vorschriften dauernd aufzubewahren sind.

(3) Archivgut sind auch archivwürdige Unterlagen, die das Landesarchiv von anderen als den in § 1 Abs. 1 genannten Stellen oder von natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts übernommen oder erworben hat.

(4) Zwischenarchivgut sind die vom Landesarchiv zur vorläufigen Aufbewahrung übernommenen Unterlagen, aus denen die archivwürdigen Stücke noch nicht ausgewählt worden sind.

§ 3 (Fn 3)
Ablieferungspflicht

(1) Die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes haben alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, unverzüglich dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. Spätestens 60 Jahre nach Entstehung sind Unterlagen als Zwischenarchivgut dem Landesarchiv zu übergeben, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die eine längere Verwahrung bei den abgebenden Stellen festlegen.

(2) Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen, die

1. personenbezogene Daten enthalten, welche nach einer Vorschrift des Landesrechts gelöscht werden müßten oder nach Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes gelöscht werden könnten, sofern die Speicherung der Daten nicht unzulässig war,

2. einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis oder sonstigen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegen; nach § 203 Abs. 1 Nrn. 1, 4 oder 4a des Strafgesetzbuches geschützte Unterlagen einer Beratungsstelle dürfen nur in anonymisierter Form angeboten und übergeben werden.

(3) Art und Umfang der zu archivierenden Unterlagen können vorab zwischen dem Landesarchiv und der abliefernden Stelle vereinbart werden. Die fachlich zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem für die Kultur zuständigen Ministerium für ihren Geschäftsbereich oder für Teile ihres Geschäftsbereichs im Verwaltungswege einheitliche Regelungen treffen.

(4) Für programmgesteuerte, mit Hilfe von ADV-Anlagen geführte Datenbestände sind Art und Umfang sowie die Form der Darstellung der zu archivierenden Daten vorab einvernehmlich zwischen der abliefernden Stelle und dem Landesarchiv festzulegen, sofern keine einheitliche Regelung nach Absatz 3 Satz 2 besteht. Datenbestände, die aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend vorgehalten werden, sind nicht anzubieten.

(5) Entscheidet das Landesarchiv nicht innerhalb eines halben Jahres über die Übernahme der angebotenen Unterlagen, erlischt für diese die Anbietungs- und Ablieferungspflicht.

(6) Juristische Personen des öffentlichen Rechts - mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 10) -, die der Aufsicht des Landes unterstehen und über kein eigenes Archiv verfügen, das archivfachlichen Anforderungen genügt, bieten Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem Landesarchiv zur Übernahme an. Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 sowie die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Das Landesarchiv kann das angebotene Archivgut übernehmen, verwahren, erhalten, erschließen und allgemein nutzbar machen. Bei der Übernahme kann ein Rücknahmerecht für den Fall vereinbart werden, daß die übergebende Stelle ein Archiv, das archivfachlichen Anforderungen genügt, einrichtet und unterhält. Eine Anbietungspflicht gegenüber dem Landesarchiv besteht nicht, wenn die Unterlagen einer für Archivierungszwecke geschaffenen Gemeinschaftseinrichtung oder einem anderen Archiv angeboten werden, sofern diese die Verwahrung gemäß § 4 Abs. 7 und 8 und die Nutzung gemäß §§ 5 bis 7 gewährleisten und archivfachlichen Anforderungen genügen. Ein Archiv genügt archivfachlichen Anforderungen, wenn es

a) hauptamtlich oder hauptberuflich von Personal betreut wird, das die Befähigung für eine Laufbahn des Archivdienstes besitzt oder sonst fachlich geeignet ist, oder

b) von einer Dienststelle fachlich beraten wird, bei der ein Archivar mit der Befähigung für eine Laufbahn des Archivdienstes tätig ist.

§ 4 (Fn 3)
Verwahrung

(1) Staatliches Archivgut ist im Landesarchiv zu verwahren; es ist unveräußerlich.

(2) Mit Genehmigung des für die Kultur zuständigen Ministeriums kann staatliches Archivgut aufgrund eines schriftlichen Verwahrungsvertrags in einem anderen hauptamtlich fachlich betreuten Archiv verwahrt werden, wenn dafür ein fachlicher Grund gegeben ist.

(3) Mit Genehmigung des für die Kultur zuständigen Ministeriums kann staatliches Archivgut an Träger anderer hauptamtlich fachlich betreuter öffentlicher Archive unentgeltlich nur übereignet werden, wenn dies von der Herkunft des staatlichen Archivguts her fachlich geboten und Gegenseitigkeit verbürgt ist.

(4) Das Landesarchiv kann Archivgut des Bundes nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes verwahren, soweit es der Ergänzung seines Archivguts dient.

(5) Das Landesarchiv kann Archivgut privater Herkunft verwahren, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Es kann dabei mit den Eigentümern privaten Archivguts Vereinbarungen treffen, die einen besonderen Umgang mit dem Archivgut entsprechend den Interessen des Eigentümers regeln.

(6) Die nichtarchivwürdigen Stücke staatlichen Zwischenarchivguts sind so lange aufzubewahren, bis die abliefernde Stelle oder deren Rechtsnachfolger sie zur Vernichtung freigegeben hat; erfolgt die Freigabe zur Vernichtung nicht innerhalb von 30 Jahren nach Übernahme, so können sie zurückgegeben werden.

(7) Das Landesarchiv hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die dauerhafte Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivguts sowie seinen Schutz vor unbefugter Nutzung oder Vernichtung sicherzustellen. Es hat insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung solcher Unterlagen zu treffen, die personenbezogene Daten enthalten oder einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen (§ 3 Abs. 2).

(8) Rechtsansprüche Betroffener auf Löschung unzulässig gespeicherter personenbezogener Daten bleiben unberührt. Bestreitet ein Betroffener die Richtigkeit personenbezogener Daten in dem Archivgut und läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind diese zu anonymisieren oder zu sperren; das Landesarchiv kann jedoch verlangen, daß an die Stelle der Anonymisierung oder Sperrung eine Gegendarstellung des Betroffenen tritt, soweit dadurch dessen schutzwürdige Belange angemessen berücksichtigt werden.

§ 5
Nutzung durch die abliefernde Stelle

(1) Die abliefernde Stelle hat das Recht, Archivgut, das aus ihren Unterlagen ausgewählt worden ist, jederzeit zu nutzen. Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die aufgrund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen. In diesen Fällen besteht das Nutzungsrecht nur nach Maßgabe des § 7, jedoch nicht zu den Zwecken, zu denen die personenbezogenen Daten gespeichert worden sind.

(2) Absatz 1 gilt für Zwischenarchivgut entsprechend.

§ 6
Nutzung durch Betroffene

(1) Betroffenen ist auf Antrag Auskunft aus öffentlichem Archivgut und Zwischenarchivgut zu erteilen oder Einsicht in dieses zu gewähren, soweit es sich auf ihre Person bezieht und die Betroffenen Angaben machen, die das Auffinden der Unterlagen mit angemessenem Aufwand ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft oder Einsicht dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder wesentliche Nachteile bereiten würde oder soweit das Archivgut nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen einer dritten Person geheimgehalten werden muß. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft das Archiv im Einvernehmen mit der abliefernden Stelle.

(2) Absatz 1 gilt auch für Rechtsnachfolger von Betroffenen.

§ 7 (Fn 3)
Nutzung durch Dritte

(1) Archivgut kann nach Ablauf der Sperrfristen gemäß Absatz 2 nutzen, wer ein berechtigtes Interesse an der Nutzung glaubhaft macht. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Nutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von persönlichen Belangen begehrt wird.

(2) Archivgut darf frühestens nach Ablauf von 30 Jahren seit Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Unterlag Archivgut einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis oder besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung, darf es erst 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Bezieht es sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person, so darf es frühestens 10 Jahre nach deren Tod genutzt werden; ist der Todestag dem Archiv nicht bekannt, endet die Sperrfrist 90 Jahre nach der Geburt. Fristen und Nutzungsrechte aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder besonderer Vereinbarungen mit Eigentümern beim Erwerb privaten Archivguts bleiben unberührt.

(3) Die Sperrfristen nach Absatz 2 gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren.

(4) Die Sperrfristen nach Absatz 2 können verkürzt werden, im Falle von Absatz 2 Satz 3 jedoch nur, wenn

a) die Betroffenen, im Falle ihres Todes deren Rechtsnachfolger, in die Nutzung eingewilligt haben oder

b) das Archivgut zu benannten wissenschaftlichen Zwecken genutzt wird und dann durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden.

Die Sperrfristen können um höchstens 20 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Über die Verkürzung oder Verlängerung der Sperrfristen entscheidet, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind, das für die Kultur zuständige Ministerium.

(5) Die Nutzung ist einzuschränken oder zu versagen, wenn

a) Grund zu der Annahme besteht, daß dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder wesentliche Nachteile entstehen, oder

b) Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange einer Person beeinträchtigt werden, oder

c) die Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches oder andere Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden oder

d) der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde oder

e) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde.

Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden. Verschlußsachen dürfen nur mit Zustimmung der abliefernden Stelle genutzt werden.

(6) Für die Nutzung von Zwischenarchivgut gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 8 (Fn 3)
Benutzungs- und Gebührenordnung

(1) Einzelheiten der Benutzung des Archivguts des Landesarchivs, insbesondere das Antrags- und Genehmigungsverfahren, die Sorgfaltspflichten bei der Nutzung, die Versendung und Ausleihe von Archivgut und die Herstellung von Kopien und Reproduktionen, regelt das für die Kultur zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(2) Die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Landesarchivs richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Gebührenordnung.

§ 9 (Fn 3)
Archivgut des Landtags

(1) Der Landtag entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob bei ihm entstandene Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, von ihm selbst archiviert oder dem Landesarchiv zur Übernahme angeboten werden.

(2) Sofern der Landtag ein eigenes Archiv unterhält, regelt er die Einzelheiten der Benutzung in eigener Zuständigkeit.

II.
Kommunales Archivgut

§ 10
Kommunales Archivgut

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen für ihr Archivgut in eigener Zuständigkeit Sorge, indem sie es insbesondere verwahren, erhalten, erschließen und nutzbar machen.

(2) Sie erfüllen diese Aufgabe durch

a) Errichtung und Unterhaltung eigener Archive oder

b) Unterhaltung einer für Archivierungszwecke geschaffenen Gemeinschaftseinrichtung oder

c) Übergabe zur Verwahrung ihres Archivguts in einem anderen öffentlichen Archiv.

Die Archive und archivischen Gemeinschaftseinrichtungen müssen den archivfachlichen Anforderungen im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 6 genügen.

(3) Archivwürdige Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind in das Archiv zu übernehmen. § 2 und § 3 Abs. 2 gelten entsprechend.

(4) § 4 Abs. 7 und 8, §§ 6, 7 und 12 Abs. 2 gelten entsprechend. Über die Verlängerung oder Verkürzung von Sperrfristen (§ 7 Abs. 4), über die Einschränkung oder Versagung der Nutzung (§ 7 Abs. 5) sowie über den Erlaß einer Benutzungsordnung und die Erhebung von Gebühren entscheiden die Gemeinden und Gemeindeverbände in eigener Zuständigkeit. Rechtsansprüche auf Nutzung, die sich aus kommunalrechtlichen Bestimmungen oder anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(5) Absätze 1 bis 4 gelten für örtliche und gleichgestellte Stiftungen (§ 2 Abs. 3 StiftG NW) entsprechend.

III.
Sonstiges öffentliches Archivgut

§ 11
Sonstiges öffentliches Archivgut

Archivwürdige Unterlagen der in § 3 Abs. 6 Satz 1 genannten Stellen, die eigene Archive im Sinne von § 3 Abs. 6 Satz 6 unterhalten, sind in diese Archive zu übernehmen, sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Im übrigen gelten für diese Archive § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 7 und 8 sowie §§ 6, 7 und 12 Abs. 2 entsprechend, sofern keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen. Über die Verlängerung oder Verkürzung von Sperrfristen (§ 7 Abs. 4), über die Einschränkung oder Versagung der Nutzung (§ 7 Abs. 5) sowie über den Erlaß einer Benutzungsordnung und die Erhebung von Gebühren entscheidet der Träger des Archivs.

IV.
Schlußvorschriften

§ 12 (Fn 3)
Unterlagen von Stellen des Bundes,
bundesrechtliche Geheimhaltungsvorschriften

(1) Für Archivgut, das gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Bundesarchivgesetz von Stellen des Bundes dem Landesarchiv übergeben worden ist, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 7 und 9 Bundesarchivgesetz entsprechend.

(2) Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung im Sinne der §§ 8, 10 und 11 Bundesarchivgesetz unterliegt und das von anderen als den in § 2 Abs. 1 Bundesarchivgesetz genannten Stellen öffentlichen Archiven übergeben worden ist, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 Bundesarchivgesetz entsprechend.

§ 13
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse.

(2) Bestehende Eigentums- und sonstige Rechtsverhältnisse am Archivgut werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 14 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Es tritt mit Ablauf des 30. April 2010 außer Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 302; geändert durch Artikel 69 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 875), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 13. Juni 1989.

Fn 3

§§ 1, 2, 3, 4, 7 Abs. 4, 8, 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1 geändert durch Artikel 69 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

§ 14 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 875), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.



Normverlauf ab 2000: