Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2022/2023


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
im ersten Fachsemester
für das Wintersemester 2022/2023

Vom 10. Juni 2022 (Fn 1)

Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) und Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GV. NRW. S. 830) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:

§ 1

Für die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 2022/2023 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.

§ 2

Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung nur Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den Studiengängen der Anlage 3 zu dieser Verordnung sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt.

§ 3

Die nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung verfügbaren Studienplätze werden von der Stiftung für Hochschulzulassung im Zentralen Vergabeverfahren gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2 der Vergabeverordnung NRW vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Mai 2022 (GV. NRW. S. 739) geändert worden ist, vergeben. Die nach den Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß Kapitel 2 Abschnitt 3 der Vergabeverordnung NRW vergeben, soweit in der Vergabeverordnung NRW nichts anderes bestimmt ist.

§ 4

Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für die Hochschulen zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Juli 2022 (GV. NRW. S. 804); geändert durch Verordnung vom 21. November 2022 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 13. Juli 2022.

Fn 2

Anlagen 1 bis 3 neu gefasst durch Verordnung vom 21. November 2022 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 13. Juli 2022.



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