Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Hochschulgesetz 2005 (HSchG 2005)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Hochschulgesetz 2005 (HSchG 2005)

Vom 31. Oktober 2006 (Fn 1)

(Artikel 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474))

§ 1
Kunsthochschulen

(1) Für die Hochschule für Musik Detmold, die Kunstakademie Düsseldorf, die Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf, die Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet, die Hochschule für Musik Köln, die Kunsthochschule für Medien Köln und die Kunstakademie Münster sowie für die Anerkennung als Kunsthochschule gilt das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) mit den folgenden Maßgaben:

1. Das Gesetz gilt nicht für die Universitäten und Fachhochschulen des Landes.

2. § 126 Abs. 2 bezieht sich auf das für Hochschulen zuständige Ministerium.

3. Die Paragraphen des Hochschulgesetzes nach Satz 1 können mit der Kurzbezeichnung „Hochschulgesetz 2005“ oder mit der Abkürzung „HSchG 2005“ zitiert werden.

(2) Zum und ab dem Wintersemester 2008/2009 werden in den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetz – HFGG) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen; dies gilt nicht für den Bereich Freie Kunst. In begründeten Fällen kann das Ministerium die Frist nach Satz 1 um bis zu einem Jahr verlängern. Zur Sicherung der Verantwortung des Landes für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen bestimmt das Ministerium insbesondere zum Verfahren der Umstellung das Nähere durch Rechtsverordnung. Diese kann Ausnahmen für die Grade vorsehen, mit denen künstlerische Studiengänge abgeschlossen werden. In der Rechtsverordnung wird auch der Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem das Studium in den Studiengängen nach Satz 1 abgeschlossen sein muss.

(3) Die Ordnungen der Kunsthochschulen sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.

(4) Staatliche Prüfungsordnungen gelten in ihrem bisherigen Anwendungsbereich fort. Die Neubildung der Gremien der Kunsthochschule und die Neubestellung der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Kunsthochschule auf der Grundlage dieses Gesetzes erfolgen unverzüglich. Bis dahin nehmen die entsprechenden bisherigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Kunsthochschule die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Endet ihre regelmäßige Amtszeit vor der Neubildung, ist sie verlängert; Studierende werden nach ihrer regelmäßigen Amtszeit nachgewählt. Bis zur Bildung des erweiterten Senats nimmt der Senat dessen Aufgaben und Befugnisse wahr. Die Bestimmung der Grundordnung der Kunsthochschule, dass ein Präsidium die Kunsthochschule leitet, wird erst mit Ablauf der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors wirksam.

(5) Soweit dies zweckmäßig ist, kann das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie regeln, dass Aufgaben im Bereich der Verwaltung der Kunsthochschule von anderen Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums oder im Einvernehmen mit anderen Hochschulen des Landes, Behörden des Landes oder sonstigen Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, von diesen Stellen wahrgenommen werden, oder dass die Kunsthochschule zur Erfüllung dieser Aufgaben mit derartigen Stellen mit deren Einvernehmen zusammenarbeitet. Besteht die Aufgabe, deren Wahrnehmung übertragen oder zu deren Erfüllung zusammengearbeitet werden soll, in Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft, insbesondere in solchen der dienstherrenübergreifenden Bearbeitung oder Festsetzung der Beihilfe, gilt hierfür § 77 Abs. 3 Satz 3 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung entsprechend; die Kunsthochschule bestätigt die Übertragung oder Zusammenarbeit in einer Ordnung.

§ 2
Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster

(1) Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster nimmt die in § 3 Abs. 3 Hochschulgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetz – HFGG) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) beschriebenen Aufgaben der Kunsthochschulen auf dem Gebiet der Musik wahr. Hinsichtlich der Wahrnehmung dieser Aufgaben gelten für ihn daher die für die Kunsthochschulen geltenden Bestimmungen des Hochschulgesetzes in der Fassung des Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetzes. Hierzu gehören insbesondere die künstlerische sowie die kunstpädagogische Ausbildung einschließlich des Zugangs und der Einschreibung in Bezug auf künstlerische Studiengänge sowie der Ausübung des Promotionsrechts. Im Übrigen gelten für den Fachbereich Musikhochschule die Bestimmungen des Hochschulgesetzes in der geltenden Fassung. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Kompetenzen zwischen den zentralen Organen der Universität und dem Fachbereich Musikhochschule und für die Verteilung der Kompetenzen zwischen den Organen des Fachbereichs sowie hinsichtlich der staatlichen Finanzierung, des Verhältnisses zwischen dem Land und dem Fachbereich, hinsichtlich der Berufung der Professorinnen und Professoren, hinsichtlich der Haushaltsführung, hinsichtlich der hochschulinternen Mittelverteilung und hinsichtlich der unternehmerischen Hochschultätigkeit. Einem Berufungsvorschlag für eine Stelle am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster sollen über die sonstigen Erfordernisse des § 38 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung hinaus für jeden Einzelvorschlag zwei Gutachten auswärtiger Professorinnen und Professoren oder in geeigneten Fächern von künstlerisch ausgewiesenen Persönlichkeiten außerhalb des Hochschulbereichs beigefügt werden.

(2) Für die Dienstaufgaben und die Einstellungsvoraussetzungen des dem Fachbereich Musikhochschule zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gelten die Bestimmungen des Hochschulgesetzes in der Fassung des HFGG. Für die dienstrechtliche Stellung des Personals des Fachbereichs gelten im Übrigen die Bestimmungen des Hochschulgesetzes in der geltenden Fassung. Dabei gilt zusätzlich zu den allgemeinen Regeln: Für Professorinnen und Professoren am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster können im Dienstvertrag besondere Regelungen über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeit und Sonderurlaub getroffen werden.

(3) Die Lehrbeauftragten des Fachbereichs Musikhochschule sind als solche Mitglieder der Universität Münster. Sie gehören hinsichtlich der Vertretung in den Gremien der Gruppe der Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung an. Innerhalb dieser Gruppe soll die Zahl der Lehrbeauftragten und der übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Grundordnung oder die Fachbereichsordnung kann vorsehen, dass die Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung mit den Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist.

§ 3
Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2012 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Der Finanzminister
zugleich für
die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Der Innenminister

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Die Justizministerin

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Der Minister
für Bundes- und Europaangelegenheiten

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 474, in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 1. April 2008.



Normverlauf ab 2000: