Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (PrGS. S. 585)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
zur Ausführung des Gesetzes
über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens
vom 24. Juli 1924 (PrGS. S. 585)

Vom 23. Mai 2006 (Fn 1)

Die Erzbistümer Köln und Paderborn sowie die Bistümer Aachen und Essen haben nach Herstellung des Benehmens mit der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen das Kirchenvorstandsrecht geändert. Neben dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden wird ein zweiter stellvertretender Vorsitzender eingeführt. In den Bistümern Köln und Paderborn sowie im Bistum Aachen kann ein Geschäftsführender Vorsitzender des Kirchenvorstandes gewählt werden.

Gemäß Anordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 24. Oktober 1924 (PrGS S. 732) zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (PrGS S. 585) werden die Bestimmungen der genannten (Erz-)Bistümer nachfolgend bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 23. Mai 2006

Der Chef der Staatskanzlei
und Staatssekretär für Kultur Nordrhein-Westfalen

Hans-Heinrich   G r o ß e - B r o c k h o f f

Änderung der Geschäftsanweisungen
für die Verwaltung des Vermögens in den
Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden
der Erzdiözese Köln,
der Erzdiözese Paderborn (nordrhein-westfälischer
und hessischer Anteil)
und
des Bistums Essen

§ 1

Die Vorschriften über die Anweisungen der bischöflichen Behörden für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden (Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen gemäß §§ 21 und 27 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924, veröffentlicht in der Preußischen Gesetzessammlung 1924, S. 585 in Verbindung mit der Anordnung des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung betreffend die Veröffentlichung der Regelung der Rechtsgültigkeit der Beschlüsse der kirchlichen Verwaltungsorgane durch die bischöflichen Behörden vom 20. Februar 1928, veröffentlicht in der Preußischen Gesetzessammlung 1928, S. 12) werden nach Herstellung des Benehmens mit der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen geändert und ergänzt.

1.   Artikel 2 der Geschäftsanweisungen für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln, des nordrhein-westfälischen und des hessischen Teils der Erzdiözese Paderborn, des Bistums Aachen und Artikel 705 Abs. 2 der Synodalstatuten der Diözese Essen von 1961 (SSE) erhält folgende Fassung:

„Artikel 2 Erster und zweiter Stellvertreter

      Der Kirchenvorstand wählt beim turnusmäßigen Wechsel seines Mitgliederbestandes aus seiner Mitte einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden. Der erste stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in den Fällen der Verhinderung. Der zweite stellvertretende Vorsitzende tritt bei gleichzeitiger Verhinderung des Vorsitzenden und des ersten stellvertretenden Vorsitzenden in die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden ein. Die Ämter des ersten und des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden enden mit dem nächsten turnusmäßigen Wechsel des Mitgliederbestandes. Der Vorsitzende hat die Namen des ersten und des zweiten Stellvertreters unverzüglich nach der Wahl der (Erz-) Bischöflichen Behörde anzuzeigen.“

Artikel 705 Abs. 2 der Synodalstatuten der Diözese Essen von 1961 enthält keine auf den ersten und zweiten Stellvertreter des Kirchenvorstandsvorsitzenden hinweisende Überschrift.

2.   Die Geschäftsanweisungen für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln, des nordrhein-westfälischen und des hessischen Teils der Erzdiözese Paderborn und des Bistums Aachen wird nach Artikel 2 ein Artikel 2 a eingefügt und erhält folgende Fassung:

„Artikel 2a Geschäftsführenden Vorsitzender

(1) Unbeschadet des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens (VVG) kann im besonderen Fall auf Antrag des Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit und der Wahlperiode des Kirchenvorstandes der Kirchenvorstand den stellvertretenden Vorsitzenden mit dem geschäftsführenden Vorsitz betrauen. Der Beschluss bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die (Erz-)Bischöfliche Behörde.

(2) In dieser Eigenschaft übernimmt der Stellvertreter den Vorsitz im Kirchenvorstand mit allen Rechten und Pflichten. Der geschäftsführende Vorsitzende ist verpflichtet, den Pfarrer, der Vorsitzender des Kirchenvorstandes bleibt, über alle Angelegenheiten des Kirchenvorstandes zu unterrichten, die Tagesordnung und die Sitzungstermine mit ihm abzustimmen und ihn über die Beratungsergebnisse aufgrund des Protokolls zu informieren.

(3) Sofern der Pfarrer an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teilnimmt, hat er den Vorsitz inne.“

§ 2

Der bisherige Artikel 2 der Geschäftsanweisungen für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln, des nordrhein-westfälischen und des hessischen Teils der Erzdiözese Paderborn und des Bistums Aachen und Artikel § 705 Abs. 2 der Synodalstatuten der Diözese Essen 1961 (SSE) entfallen.

§ 3

Die Änderungen traten in Kraft in der Erzdiözese Köln am 1. August 2005, in der Erzdiözese Paderborn und im Bistum Aachen am 1. Oktober 2005, im Bistum Essen am 28. Januar 2006.

§ 4

Das nach §§ 21 und 27 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (PrGS. S. 585) erforderliche Benehmen mit der Staatsbehörde ist hergestellt.

§ 5

Die Änderungen sind veröffentlicht in dem Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 1. August 2005, Nr. 210 (Änderung der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln), im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn vom 27. September 2005, Nr. 152 (Verwaltungsverordnung zur Änderung der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn vom 31. März 2003 (KA 2003, Nr. 79, S. 65-67), im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Oktober 2005, Nr. 170 (Änderung der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des Bistums Aachen) und im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen vom 27. Januar 2006, Nr. 4 (Änderung der Synodalstatuten, Artikel 705 SSE).

Köln, den 7. Juli 2005

Joachim  Card. M e i s n e r

Erzbischof von Köln

Paderborn, den 10. August 2005

Alfons  H a r d t

Generalvikar
des Erzbischofs von Paderborn

Aachen, den 24. August 2005

Heinrich  M u s s i n g h o f f

Bischof von Aachen

Essen, den 8. Dezember 2005

Felix  G e n n

Bischof von Essen

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 384, ausgegeben am 16. August 2006.

Diese Änderung ist in der aktuellen Gesamtfassung der Geschäftsanweisungen in der aktuellen SGV. NRW. enthalten.