Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.7.2025
Gesetz über Rechte und Pflichten im förmlichen Disziplinarverfahren der Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Gesetz über Rechte und Pflichten im förmlichen
Disziplinarverfahren
der Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen
Vom 29. Oktober 2024 (Fn 1)
(Artikel 5 des
Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 697))
§ 1
§ 1
(1) Im förmlichen Disziplinarverfahren der Evangelischen
Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen gegen Geistliche sowie Kirchenbeamtinnen
und -beamte sind
1. die kirchlichen Disziplinarbehörden berechtigt, Zeugen
und Sachverständige zu vereidigen,
2. die Amtsgerichte verpflichtet, Rechtshilfeersuchen der
kirchlichen Disziplinarbehörden stattzugeben.
(2) Eine Vollstreckung kirchlicher Disziplinarentscheidungen
findet staatlicherseits nur dann statt, wenn sie von der für den Sitz der
jeweiligen Evangelischen Landeskirche zuständigen Bezirksregierung für
vollstreckbar erklärt werden. Geldstrafen dürfen staatlicherseits nur
vollstreckt werden in der Höhe, wie sie bei den Landesbeamtinnen und -beamten
zulässig ist. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den allgemeinen
Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung von Geldforderungen.
§ 2
§ 2
In Verfahren wegen Verletzung der Lehrverpflichtung findet eine staatliche Mitwirkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 nicht statt.
In Kraft getreten am 1. November 2024 (GV. NRW. S. 697). |
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Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.11.2024 bis heute (aktuelle Seite)