Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über den Ausbau der Universitäten Bielefeld und Düsseldorf sowie die Erstellung klinischer Einrichtungen an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen, an dem Klinikum Essen, der Ruhruniversität Bochum und an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (Hochschulbaugesetz)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über den Ausbau der Universitäten Bielefeld und
Düsseldorf sowie die Erstellung klinischer Einrichtungen
an der Rheinisch-Westfälischen Technischen
Hochschule Aachen, an dem Klinikum Essen, der
Ruhruniversität Bochum und an der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster (Hochschulbaugesetz)

Vom 30. September 1969 (Fn 1)

§ 1

(1) Das Land beauftragt die Nordrhein-Westfälische Hochschulbau- und Finanzierungsgesellschaft mbH. mit dem Ausbau der Universitäten Bielefeld und Düsseldorf sowie der Erstellung klinischer Einrichtungen an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen, an dem Klinikum Essen, der Ruhruniversität Bochum und an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster nach Maßgabe des Vertragsentwurfs und des Ausbauprogramms, die diesem Gesetz als Anlagen beigefügt sind.

(2) Das Gesamtvolumen des Ausbauprogramms von 924 Millionen DM (Amtlicher Preisindex April 1969) sowie die im Programm ausgewiesenen Gesamtkosten dürfen nicht überschritten werden, sofern nicht der Haushalts- und Finanzausschuß des Landtags auf Antrag der Landesregierung der Überschreitung zustimmt. Die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses ist auch erforderlich zu Änderungen des Ausbauprogramms, die die Landesregierung zur Anpassung an die gemeinsame Rahmenplanung nach dem Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556) vornimmt.

§ 2

§ 14 der Reichshaushaltsordnung findet bei den in § 1 genannten Bauvorhaben, soweit sie von der Nordrhein-Westfälischen Hochschulbau- und Finanzierungsgesellschaft mbH. durchgeführt werden, keine Anwendung.

§ 3

Die Landesregierung legt zum 30. September eines jeden Jahres, erstmalig zum 30. September 1970, den von der Nordrhein-Westfälischen Hochschulbau- und Finanzierungsgesellschaft mbH. für das jeweils folgende Jahr aufgestellten Wirtschaftsplan dem Landtag zur Kenntnisnahme vor. Die Wirtschaftspläne für die Jahre 1969 und 1970 sind dem Landtag binnen eines Monats nach Zugang bei der Landesregierung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

§ 4

(1) Die Mittel, die der Nordrhein-Westfälischen Hochschulbau- und Finanzierungsgesellschaft mbH. zur Durchführung der ihr nach § 1 übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden, sind im Landeshaushalt als Zuweisung zu veranschlagen. Im Jahre 1969 ist der Gesellschaft der Überschuss der Haushaltsrechnung 1968 außerplanmäßig zuzuweisen.

(2) Die Mittel gelten mit der Auszahlung an die Gesellschaft als haushaltsrechtlich verwendet.

§ 5

Der Jahresabschluß der Nordrhein-Westfälischen Hochschulbau- und Finanzierungsgesellschaft mbH. ist von der Landesregierung alsbald nach Feststellung durch die Gesellschafterversammlung zusammen mit dem Geschäftsbericht der Geschäftsführer und der Stellungnahme des Aufsichtsrats dem Landtag zur Kenntnisnahme vorzulegen.

§ 6

Für den Erwerb, den Tausch und die Belastung von Grundstücken, die bei der Durchführung der Bauvorhaben nach § 1 durch die Nordrhein-Westfälische Hochschulbau- und Finanzierungsgesellschaft mbH. bewirkt werden, bedarf es der vorherigen Zustimmung des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen nicht.

§ 7 (Fn 2)

(1) Für die bauaufsichtliche Genehmigung, Überwachung und Abnahme sowie die Entgegennahme von Bauanzeigen der Bauvorhaben nach § 1, soweit sie von der Nordrhein-Westfälischen Hochschulbau- und Finanzierungsgesellschaft mbH durchgeführt werden, ist der Regierungspräsident in Düsseldorf zuständig. Der Bauantrag ist schriftlich bei dem Regierungspräsidenten in Düsseldorf einzureichen. Die Gemeinde ist zu dem Bauvorhaben zu hören.

(2) Der Regierungspräsident in Düsseldorf ist ferner für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorhaben auch über seinen sonstigen örtlichen Zuständigkeitsbereich hinaus obere Bauaufsichtsbehörde nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 Landesbauordnung (BauO NW) (Fn 3) sowie höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 und des § 31 Abs. 2 Bundesbaugesetz (BBauG) sowie des § 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG, soweit es sich um die Fälle des § 35 Abs. 2 BBauG handelt.

§ 8

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft (Fn 4).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 703, geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1975 (GV. NW. S. 706).
Aufgehoben durch Artikel 95 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

§ 7 geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1975 (GV. NW. S. 706); in Kraft getreten am 1. Januar 1976.

Fn 3

SGV. NW. 232.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 14. Oktober 1969.



Normverlauf ab 2000: