Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitwirkungsgesetz (SchMG) -


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die Mitwirkung im Schulwesen
- Schulmitwirkungsgesetz (SchMG) -

Vom 13. Dezember 1977 (Fn 1)

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Mitwirkung und Mitwirkungsberechtigte

§ 2

Organisation und Geltungsbereich der Mitwirkung

§ 3

Grenzen der Mitwirkung

Zweiter Teil
Mitwirkung in der Schule

§ 4

Schulkonferenz

§ 5

Aufgaben der Schulkonferenz

§ 6

Lehrerkonferenz

§ 7

Fachkonferenzen

§ 8

Lehrerrat

§ 9

Klassenkonferenz

§ 10

Schulpflegschaft

§ 11

Klassenpflegschaft, Jahrgangsstufenpflegschaft

§ 12

Schülervertretung

§ 13

Schulleiter

§ 14

Besondere Formen der Mitwirkung

Dritter Teil
Mitwirkung beim Schulträger und
beim Kultusminister

§ 15

Mitwirkung beim Schulträger

§ 16

Mitwirkung beim Kultusminister

Vierter Teil
Verfahrensvorschriften

§ 17

Wählbarkeit, Beendigung der Mitgliedschaft

§ 18

Einberufung, Beschlussfähigkeit, Beschlüsse, Teilnahme

§ 18 a

Unterstützung, Finanzierung der Schulmitwirkung

Fünfter Teil
Schlussbestimmungen

§ 19

Ausführungsvorschriften

§ 20

Änderung von Rechtsvorschriften

§ 21

Inkrafttreten

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 (Fn 2)
Mitwirkung und Mitwirkungsberechtigte

(1) Ziel der Mitwirkung ist es, die Eigenverantwortung in der Schule zu fördern und das notwendige Zusammenwirken aller Beteiligten in der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zu stärken.

(2) Die Mitwirkung umfaßt die Entscheidung, die Beteiligung sowie die dazu erforderliche Information. Die Beteiligung umfaßt Anhörungs-, Beratungs-, Anregungs- und Vorschlagsrechte. Die Organe der Schulmitwirkung haben gegenüber der Schulleitung ein Auskunfts- und Beschwerderecht sowie Anspruch auf eine schriftliche, mit einer Begründung versehene Antwort.

(3) Lehrer, Erziehungsberechtigte und entsprechend ihrer altersgemäßen Urteilsfähigkeit die Schüler sowie die sonstigen am Schulwesen Beteiligten wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Gestaltung des Schulwesens mit.

§ 2
Organisation und Geltungsbereich
der Mitwirkung

(1) Die Mitwirkung in der Schule erfolgt in der Schulkonferenz, der Lehrerkonferenz, der Fachkonferenz, dem Lehrerrat, der Klassenkonferenz, der Schulpflegschaft und der Klassenpflegschaft, der Versammlung der Erziehungsberechtigten, dem Schülerrat und der Schülerversammlung sowie in der Klasse und im Kurs. Soweit der Klassenverband nicht besteht, treten an die Stelle der Mitwirkungsorgane der Klasse die der Jahrgangsstufe.

(2) Organisatorisch zusammengefaßte Schulen, die von einem Schulleiter geleitet werden, gelten als eine Schule.

(3) Die Mitwirkung beim Schulträger erfolgt durch die Beteiligung der betroffenen Schule.

(4) Die Mitwirkung beim Kultusminister erfolgt durch die Beteiligung folgender Verbände und Organisationen:

1. die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande im Sinne von § 106 LBG,

2. die auf Landesebene für mindestens eine Schulform oder Schulstufe organisierten Verbände der Erziehungsberechtigten von erheblicher Bedeutung,

3. die auf Landesebene organisierten Zusammenschlüsse der Schülervertretungen von erheblicher Bedeutung,

4. die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-Westfalen, der Westdeutsche Handwerkskammertag und die Kirchen sowie die überörtlichen Zusammenschlüsse der Träger der Ersatzschulen von erheblicher Bedeutung,

5. die kommunalen Spitzenverbände.

(5) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 SchVG. § 13 SchVG bleibt unberührt.

(6) Auf die nach § 37 SchOG genehmigten oder vorläufig erlaubten Ersatzschulen findet dieses Gesetz sinngemäß Anwendung. Die Schulträger von Ersatzschulen können von diesem Gesetz abweichende gleichwertige Formen der Mitwirkung einführen.

§ 3
Grenzen der Mitwirkung

(1) Die Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft für die Gestaltung des Schulwesens wird durch dieses Gesetz nicht eingeschränkt. Die Aufsicht des Landes über das Schulwesen bleibt unberührt. Die an der Mitwirkung Beteiligten sind bei ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsorganen verpflichtet, die Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften zu beachten. Zu den Verwaltungsvorschriften gehören insbesondere die Richtlinien für den Unterricht, die Lehrpläne, die Stundentafeln sowie die allgemeinverbindlichen Richtlinien über den Schulbau und das Schulbauprogramm.

(2) Die Lehrer unterrichten und erziehen die Schüler in Freiheit und Verantwortung im Rahmen der geltenden Vorschriften und der Konferenzbeschlüsse. Die Konferenzbeschlüsse dürfen die Freiheit und Verantwortung der Lehrer bei der Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung nicht unzumutbar einschränken.

(3) Das Recht der kommunalen Selbstverwaltung sowie die durch Rechtsvorschriften begründeten Rechte der Personalräte und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände bleiben unberührt.

(4) Entscheidungen der Mitwirkungsorgane dürfen nur ausgeführt werden, soweit die personellen, sachlichen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind.

Zweiter Teil
Mitwirkung in der Schule

§ 4 (Fn 3)
Schulkonferenz

(1) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Die Schulkonferenz hat bei Schulen

bis zu

200 Schülern

6 Mitglieder,

bis zu

500 Schülern

12 Mitglieder,

bis zu

1 000 Schülern

24 Mitglieder,

über

1 000 Schüler

36 Mitglieder.

Bei Schulen mit weniger als drei Lehrerstellen hat die Schulkonferenz doppelt so viele Mitglieder wie Lehrerstellen. Läßt sich die Zahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten und Schüler nicht gemäß Absatz 2 aufteilen, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder bis zu der Zahl, die im Verhältnis der Zahlen nach Absatz 2 aufteilbar ist.

(2) Mitglieder der Schulkonferenz sind Vertreter der Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler im Verhältnis

Leh-
rer

Erzie-
hungs-
be-
rech-
tigte

Schü-
ler

a) an Schulen der Primarstufe

1

:

1

:

0

b) an Schulen der Sekundarstufe I sowie Schulen mit Primar- und Sekundarstufe I

3

:

2

:

1

c) an Schulen der Sekundarstufe II

3

:

1

:

2

d) an Schulen mit Sekundarstufe I und II

2

:

1

:

1

e) an besonderen Einrichtungen des Schulwesens gemäß § 4 a SchVG

1

:

0

:

1

Stehen für die Schulkonferenz an einer Schule der Sekundarstufe II Vertreter der Erziehungsberechtigten nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl zur Verfügung, so kann anstelle der fehlenden Vertreter der Erziehungsberechtigten eine entsprechende Zahl von zusätzlichen Schülervertretern gewählt werden.

(3) Die Vertreter der Lehrer werden von der Lehrerkonferenz, die Vertreter der Erziehungsberechtigten von der Schulpflegschaft und die Vertreter der Schüler vom Schülerrat für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Lehramtsanwärter sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Lehrerkonferenz, Schulpflegschaft und Schülerrat wählen eine der Zahl der Vertreter gleiche Anzahl von Stellvertretern in festzulegender Reihenfolge. Der Vorsitzende der Schulpflegschaft und der Schülersprecher sind jeweils - unter Anrechnung auf die Zahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten und der Schüler gemäß Absatz 1 und 2 - geborene Mitglieder der Schulkonferenz, sofern sie dies nicht ablehnen. Die von der Lehrerkonferenz gewählten Vertreter der Lehrer sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, daß ein wichtiger Grund vorliegt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Vertreter der Lehrer nehmen ihre Aufgaben in der Schulkonferenz im Hauptamt wahr.

(4) In der Schulkonferenz können nur Schüler von der siebten Klasse an Mitglied sein.

(5) Der Schulkonferenz an berufsbildenden Schulen gehören zusätzlich zur Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 je zwei weitere Mitglieder als Vertreter der Ausbildenden und der Auszubildenden an. Die Vertreter der Ausbildenden werden von der zuständigen Stelle gemäß § 56 des Berufsbildungsgesetzes, die Vertreter der Auszubildenden von den im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung benannt. Sind für die in einer berufsbildenden Schule vertretenen Fachrichtungen mehrere Kammern oder mehrere sonstige Einrichtungen zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder bestehen für die in einer berufsbildenden Schule vertretenen Fachrichtungen mehrere Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern, so steht das Benennungsrecht den beiden Kammern oder sonstigen Einrichtungen zu, die für die Fachrichtung der größten Zahl der Schüler zuständig sind, und den beiden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern, die die Fachrichtung der größten Zahl der Schüler vertreten. Die Vertreter der Ausbildenden und Auszubildenden haben in der Schulkonferenz beratende Stimme.

(6) Der Schulleiter ist Vorsitzender der Schulkonferenz. Er hat die Verhandlungsführung, kann Anträge stellen und Sachbeiträge leisten. Er hat jedoch, ebenso wie im Falle seiner Verhinderung sein ständiger Vertreter, in der Schulkonferenz kein Stimmrecht. Abweichend hiervon gibt bei Stimmengleichheit in der Schulkonferenz seine Stimme oder die seines ständigen Vertreters den Ausschlag.

(7) Der ständige Vertreter des Schulleiters nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teil. Verbindungslehrer können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teilnehmen.

(8) Vertreter des Schulträgers können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teilnehmen. Der Schulträger ist zu allen Sitzungen der Schulkonferenz einzuladen; er hat das Recht, Anträge zu stellen.

(9) Besteht an einer Schule ein Schulkinderhaus, so nehmen dessen Leiterin oder dessen Leiter mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teil. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen.

§ 5 (Fn 17)
Aufgaben der Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz berät im Rahmen des § 3 über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der einzelnen Schule. Sie empfiehlt Grundsätze

1. zur Ausgestaltung der Unterrichtsinhalte und zur Anwendung der Methoden,

2. zur Unterrichtsverteilung und zur Einrichtung von Kursen,

3. zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften über die Leistungsbewertung, Beurteilung, Prüfung und Versetzung,

4. zu Fragen der Erziehung.

(2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen des § 3 in folgenden Angelegenheiten der einzelnen Schule:

1. Festlegung von Grundsätzen zur zeitlichen Koordinierung von Hausaufgaben und Leistungsüberprüfungen,

2. Beschlussfassung bei Beteiligung nach § 15 sowie sich darauf beziehende Vorschläge und Anregungen an den Schulträger,

3. Einrichtung zusätzlicher Lehrveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften,

4. Planung von Veranstaltungen der Schule außerhalb des planmäßigen Unterrichts,

5. Gestaltung der Beratung in der Schule,

6. Einführung von Lernmitteln an der Schule sowie Ausleihe oder Übereignung von Lernmitteln,

7. Vorschläge zur Behebung allgemeiner Erziehungsschwierigkeiten,

8. Verteilung des Unterrichts auf fünf oder sechs Wochentage,

9. Regelung für den Unterrichtsbesuch der Erziehungsberechtigten und der durch Gesetz oder Vertrag für die Berufserziehung Mitverantwortlichen sowie für die Durchführung des Elternsprechtages,

10. Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Mittel im Rahmen des im Haushalt festgelegten Verwendungszwecks,

11. Anregung zur Besetzung der Stelle des Schulleiters und des ständigen Vertreters,

12. Zusammenarbeit mit anderen Schulen,

13. Zusammenarbeit mit örtlichen Verbänden, Religionsgemeinschaften und Organisationen sowie mit örtlichen Einrichtungen, die mit Fragen der Berufsberatung, der Berufsbildung und der Berufspraktika befasst sind,

14. Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge, dem schulpsychologischen Dienst und der Verkehrswacht,

15. Erlaß einer eigenen Schulordnung,

16. Anträge anderer Mitwirkungsorgane,

17. Vorschläge und Anregungen an die Schulaufsichtsbehörde,

18. Festlegung der beweglichen Ferientage,

19. Einrichtung besonderer Organisationsformen der Mitwirkung nach diesem Gesetz an Sonderschulen, an besonderen Einrichtungen des Schulwesens, an berufsbildenden Schulen und an Kollegschulen,

20. Einrichtung von Fachkonferenzen gemäß § 7,

21. Aufstellung des Schulprogramms,

22. Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen zwischen Schule, Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten.

(3) Der Kultusminister wird ermächtigt, der Schulkonferenz durch Rechtsverordnung weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur Entscheidung zu übertragen.

(4) Die Schulkonferenz kann für besondere Aufgabengebiete Teilkonferenzen einrichten. Sie legt die Zusammensetzung der Teilkonferenzen fest. Die Teilkonferenz berät über das ihr zugewiesene Aufgabengebiet und bereitet Beschlüsse der Schulkonferenz vor. In einzelnen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs nach Absatz 2 kann die Schulkonferenz widerruflich, zeitlich begrenzt, längstens für die Dauer des Schuljahres die Entscheidungsbefugnis auf eine Teilkonferenz oder den Schulleiter übertragen. Die Schulkonferenz kann eine auf Grund dieser Bestimmung getroffene Entscheidung einer Teilkonferenz oder des Schulleiters aufheben, soweit nicht schon durch die Ausführung des Beschlusses Rechte anderer entstanden sind. Die Beschlüsse nach Satz 1, 2 und 4 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Auf Verlangen der Mitglieder der Gruppe der Lehrer, Erziehungsberechtigten oder Schüler in der Schulkonferenz gehört ein Vertreter der entsprechenden Gruppe der Teilkonferenz an.

(5) Für Teilkonferenzen an berufsbildenden Schulen und Kollegschulen, denen berufsfeldbezogene Aufgaben übertragen werden, sind, soweit nicht bereits in der Schulkonferenz vertreten, zusätzlich je ein Vertreter der in dem betreffenden Berufsfeld Ausbildenden und Auszubildenden als Mitglieder zu berufen. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. In die Teilkonferenzen können auch Lehrer, Erziehungsberechtigte und Schüler berufen werden, die nicht der Schulkonferenz angehören.

(6) Die Schulkonferenz kann als Teilkonferenz einen Vertrauensausschuss bilden oder eine Vertrauensperson bestellen, die bei Konflikten vermitteln und mit den Beteiligten einvernehmliche Lösungen herbeiführen soll.

(7) In Angelegenheiten der Schulkonferenz, die keinen Aufschub dulden, entscheidet der Schulleiter gemeinsam mit je einem von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Vertreter der in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Schulleiters den Ausschlag. Die Mitglieder der Schulkonferenz sind darüber unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist der Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Diese kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht schon durch die Ausführung des Beschlusses Rechte anderer entstanden sind.

§ 6 (Fn 4) (Fn 6)
Lehrerkonferenz

(1) Mitglieder der Lehrerkonferenz einer Schule sind die hauptamtlich und hauptberuflich, die nebenamtlich und nebenberuflich tätigen Lehrer sowie die sozialpädagogischen Fachkräfte. Lehramtsanwärter sind stimmberechtigt, wenn sie selbständig Unterricht erteilen; andernfalls haben sie beratende Stimme. Die Leiterin oder der Leiter eines mit der Schule verbundenen Schulkinderhauses nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Lehrerkonferenz teil. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen.

(2) Die Lehrerkonferenz kann weitere Mitarbeiter, die an der pädagogischen Arbeit beteiligt sind, zu ihren Sitzungen einladen.

(3) Die Lehrerkonferenz berät über die fachliche und pädagogische Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule; sie fördert die Zusammenarbeit der Lehrer bei der Gestaltung und Durchführung des Unterrichts und unterstützt den einzelnen Lehrer und den Schulleiter bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule.

(4) Die Lehrerkonferenz entscheidet über folgende Angelegenheiten:

1. Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden- und Aufsichtsplänen,

2. Richtlinien für die Vertretung von Lehrern,

3. Grundsätze der Verteilung der Sonderaufgaben an Lehrerinnen und Lehrer auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,

4. Grundsätze für die Lehrerfortbildung auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,

5. Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen und Lehrer auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,

6. Vorschläge zur Einführung sowie zur Ausleihe und Übereignung von Lernmitteln,

7. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe sowie die Androhung der Entlassung und die Entlassung eines Schülers von der Schule,

8. weitere Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Lehrer betreffen.

(5) Der Schulleiter ist Vorsitzender der Lehrerkonferenz.

(6) Die Lehrerkonferenz kann Teilkonferenzen einrichten und ihnen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ganz oder teilweise übertragen. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend

§ 7 (Fn 5)
Fachkonferenzen

(1) Die Schulkonferenz hat Fachkonferenzen einzurichten, wenn mindestens zwei Lehrer die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder darin unterrichten. In berufsbildenden Schulen können Fachkonferenzen statt für einzelne Fächer für Fachbereiche oder Bildungsgänge eingerichtet werden. In Grundschulen, in Schulen für Geistigbehinderte und für die Primarstufe der Schule für Lernbehinderte kann auf die Einrichtung von Fachkonferenzen verzichtet werden. Werden Fachkonferenzen nicht eingerichtet, übernimmt deren Aufgaben die Lehrerkonferenz. Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

(2) Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrer, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder darin unterrichten. Der Vorsitzende der Fachkonferenz und sein Stellvertreter werden für die Dauer des Schuljahres von den Mitgliedern aus deren Mitte gewählt. Je zwei Vertreter der Erziehungsberechtigten und der Schüler, an berufsbildenden Schulen und Kollegschulen zusätzlich je zwei Vertreter der Ausbildenden und der Auszubildenden, können mit beratender Stimme an Fachkonferenzen teilnehmen. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. Auch Teilnehmer, denen kein Stimmrecht zusteht, können eigene Anträge stellen.

(3) Die Fachkonferenzen entscheiden in ihrem Fach insbesondere über folgende Angelegenheiten:

1. Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit sowie zur Leistungsbewertung,

2. Anregungen an die Lehrerkonferenz zur Einführung von Lernmitteln und Anschaffung von Lehrmitteln,

3. Vorschläge für den Aufbau von Sammlungen sowie für die Einrichtung von Fachräumen und Werkstätten.

§ 8 (Fn 4)
Lehrerrat

(1) An Schulen bis zu acht hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrern kann die Lehrerkonferenz einen Lehrerrat wählen, an Schulen mit mindestens neun hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrern ist von der Lehrerkonferenz ein Lehrerrat zu wählen. Die Wahl erfolgt jeweils für die Dauer eines Schuljahres. Dem Lehrerrat sollen mindestens drei oder höchstens fünf hauptamtliche oder hauptberufliche an der Schule tätige Lehrer angehören.

(2) Der Vorsitzende des Lehrerrats und sein Vertreter werden von den Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt.

(3) Der Lehrerrat berät den Schulleiter in Angelegenheiten der Lehrer und vermittelt auf Wunsch in dienstlichen Angelegenheiten der Lehrer und in Angelegenheiten der Schüler. Wenn Zweifel bestehen, ob es sich um eine beteiligungspflichtige Angelegenheit nach dem Landespersonalvertretungsgesetz handelt, ist der betroffene Lehrer an den Personalrat zu verweisen. Der Lehrerrat hat das Recht, kurzfristig vom Schulleiter gehört zu werden.

(4) Bei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts ist die Zustimmung des Lehrerrates erforderlich. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Lehrerrat der Maßnahme nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung unter Angabe der Gründe schriftlich widersprochen hat. Stimmt der Lehrerrat nicht zu, ist der Personalrat abweichend von § 94 Abs. 4 LPVG zu beteiligen.

§ 9 (Fn 7)
Klassenkonferenz

(1) Die Lehrer der Klasse bilden die Klassenkonferenz. Vorsitzender der Klassenkonferenz ist der Klassenlehrer, im Falle seiner Verhinderung der dienstälteste Lehrer.

(2) Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer ist berechtigt, an den Sitzungen der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorsitzende der Klassenpflegschaft sowie ein weiterer von der Klassenpflegschaft benannter Erziehungsberechtigter und ab Klasse sieben der Klassensprecher sowie ein weiterer von der Klasse benannter Schüler nehmen an den Sitzungen der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teil; dies gilt nicht, soweit es um die Beurteilung eines Schülers oder die Bewertung seiner Leistung geht.

(3) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse. Sie berät über den Leistungsstand der Schüler und trifft die Entscheidungen nach der Versetzungsordnung. Leistungsbeurteilungen fallen in die Verantwortung der einzelnen Lehrer; sie sind auf Wunsch eines Betroffenen mit diesem zu erörtern.

(4) Soweit der Klassenverband nicht besteht, finden die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 auf die an die Stelle der Klassenkonferenz tretende Jahrgangsstufenkonferenz entsprechende Anwendung.

(5) Zusammensetzung, Vorsitz, Stimmberechtigung und Verfahren der Konferenzen nach den Absätzen 1 und 4 in Zeugnis- und Versetzungsangelegenheiten bestimmt der Kultusminister durch Rechtsverordnung. Über Ordnungsmaßnahmen, die in die Zuständigkeit der Klassen- bzw. Jahrgangsstufenkonferenz fallen, entscheidet jeweils ein Ausschuss dieser Konferenzen, dem als Mitglieder die Lehrer angehören, die den Schüler unterrichten. Die Vertreter der Erziehungsberechtigten und Schüler gemäß Absatz 2 Satz 2 nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ausschusses teil, soweit der betroffene Schüler oder seine Erziehungsberechtigten nicht widersprechen.

§ 10
Schulpflegschaft

(1) Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften und die weiteren Vertreter der Jahrgangsstufen gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2. Die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflegschaft teilnehmen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Schulpflegschaft für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Wählbar sind die Mitglieder der Schulpflegschaft sowie die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften. Werden stellvertretende Vorsitzende der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden gewählt, werden sie Mitglieder der Schulpflegschaft. Der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter soll an den Sitzungen der Schulpflegschaft teilnehmen.

(2) Inhalt und Umfang der Mitwirkung der Erziehungsberechtigten ergeben sich aus deren Erziehungsauftrag und aus dem Auftrag der Schule. Die Erziehungsberechtigten werden durch die Schulpflegschaft vertreten.

(3) Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit und fördert den Bildungs- und Erziehungsauftrag in der Schule. Sie kann über die damit im Zusammenhang stehenden, insbesondere auch über die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Angelegenheiten, beraten. Sie wählt die Vertreter der Erziehungsberechtigten und die Stellvertreter für die Fachkonferenzen.

(4) Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung der Erziehungsberechtigten einberufen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben zweckmäßig ist.

§ 11 (Fn 8)
Klassenpflegschaft, Jahrgangsstufenpflegschaft

(1) Die Zusammenarbeit der Erziehungsberechtigten, der Schüler und der Lehrer wird in Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften verwirklicht.

(2) Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse, mit beratender Stimme der Klassenlehrer und ab Klasse sieben der Klassensprecher und sein Stellvertreter.

(3) Mitglieder der Jahrgangsstufenpflegschaft sind die Erziehungsberechtigten der Schüler der Jahrgangsstufe; mit beratender Stimme der mit der Organisation der Jahrgangsstufe beauftragte Lehrer und ab Jahrgangsstufe sieben der Jahrgangsstufensprecher, sein Stellvertreter und die weiteren Schülervertreter gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2.

(4) An berufsbildenden Schulen und Kollegschulen können die durch Gesetz oder Vertrag für die Berufserziehung Mitverantwortlichen an den Sitzungen der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaft mit beratender Stimme teilnehmen. Klassenpflegschaften und Jahrgangsstufenpflegschaften können zusammengelegt oder auf der Ebene größerer Organisationseinheiten gebildet werden; es entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Schulpflegschaft.

(5) Die Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft wählt aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten mit Beginn des Schuljahres für dessen Dauer einen Vorsitzenden und den Stellvertreter. Hat eine Jahrgangsstufe mehr als zwanzig Schüler, wählt die Jahrgangsstufenpflegschaft für die diese Zahl übersteigende Schülerzahl je zwanzig Schüler einen weiteren Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie den Stellvertreter für die Schulpflegschaft.

(6) Die Pflegschaft ist an der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Klasse oder Jahrgangsstufe beteiligt. Die Beteiligung an der Bildungs- und Erziehungsarbeit umfaßt mit Ausnahme der Leistungsbeurteilungen insbesondere die Beratungen über:

1. Art und Umfang der Hausaufgaben,

2. Durchführung der Leistungsüberprüfungen,

3. Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften,

4. Schulveranstaltungen außerhalb der Schule,

5. Anregungen zur Einführung von Lernmitteln,

6. Bewältigung von Erziehungsschwierigkeiten.

(7) Die Pflegschaft ist im Rahmen der Lehrplanrichtlinien bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Dazu sollen ihr zu Beginn des Schulhalbjahres die nach den Lehrplanrichtlinien in Betracht kommenden Unterrichtsinhalte bekanntgegeben und begründet werden. Anregungen zur Auswahl der Unterrichtsinhalte werden in der Pflegschaft beraten. Hierbei sollen die gemäß § 12 Abs. 4 von den Schülern gegebenen Anregungen mit in die Überlegungen einbezogen werden.

(8) Die Erziehungsberechtigten haben in der Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft für jeden von ihnen vertretenen Schüler gemeinsam eine Stimme. Die Erziehungsberechtigten können über die Bildungs- und Erziehungsarbeit auch unter sich beraten.

(9) Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer und die übrigen Lehrer der Klasse oder Jahrgangsstufe sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, die zwanzig vom Hundert der Gesamtzahl der Schüler vertreten, sollen die Lehrer der Klasse oder Jahrgangsstufe an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung der Bildungs- und Erziehungsarbeit erforderlich ist. Unbeschadet der Rechte volljähriger Schüler können deren Eltern sowie Personen, denen die gesetzliche Vertretung bis zum Eintritt der Volljährigkeit zugestanden hat, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(10) Die Erziehungsberechtigten sind berechtigt, am Unterricht und an Schulveranstaltungen der Klassen, die ihre Kinder besuchen, teilzunehmen; Entsprechendes gilt für die durch Gesetz oder Vertrag für die Berufserziehung Mitverantwortlichen. Über die Durchführung des Unterrichtsbesuchs, insbesondere den Termin der Besuchszeit, ist in der Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft mit den Lehrern der Klasse oder Jahrgangsstufe eine Absprache herbeizuführen; Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Schulveranstaltungen. Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung kann der Lehrer in der Grundschule und in den Sonderschulen mit Zustimmung der Klassenpflegschaft und des Schulleiters in hierfür geeigneten Unterrichtsbereichen die Mitarbeit von Erziehungsberechtigten vorsehen. Gleiches gilt bei außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen und Angeboten im Ganztagsbereich in allen Schulformen und Schulstufen.

(11) Im Rahmen der Arbeit der Klassenpflegschaft oder Jahrgangsstufenpflegschaft werden von den Lehrern Elternsprechstunden abgehalten. Zur persönlichen Beratung der Erziehungsberechtigten soll je Schulhalbjahr ein Elternsprechtag durchgeführt werden.

(12) Die volljährigen Schüler können mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit mit beratender Stimme an den Sitzungen der Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaften teilnehmen.

§ 12
Schülervertretung

(1) Inhalt und Umfang der Mitwirkung der Schülervertretung ergeben sich aus dem Auftrag der Schule. Die Schülervertretung hat im Rahmen des Auftrags der Schule insbesondere folgende Aufgaben:

1. Vertretung der Interessen der Schüler bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit,

2. Förderung der fachlichen, kulturellen, sportlichen, politischen und sozialen Interessen der Schüler.

(2) Schülervertreter und Schülervertretungen können im Rahmen des Auftrags der Schule schulpolitische Belange wahrnehmen.

(3) Die Schüler einer Schule werden durch den Schülerrat vertreten. Mitglieder des Schülerrats sind die Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen und die weiteren Vertreter der Jahrgangsstufen gemäß Absatz 5. Der Vorsitzende (Schülersprecher) und die Stellvertreter werden vom Schülerrat aus seiner Mitte für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Auf Antrag von zwanzig vom Hundert der Gesamtzahl der Schüler wählen die Schüler von der fünften Klasse an den Vorsitzenden des Schülerrats und die Stellvertreter. Der Schülerrat wählt die Vertreter der Schüler und die Stellvertreter für die Fachkonferenzen und die Teilkonferenzen.

(4) Von der fünften Klasse an sind die Schüler im Rahmen der Lehrplanrichtlinien bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Dazu gibt ihnen der Fachlehrer zu Beginn des Schulhalbjahres die nach den Lehrplanrichtlinien in Betracht kommenden Unterrichtsinhalte bekannt und begründet sie. Anregungen zur Auswahl der Unterrichtsinhalte werden mit den Schülern der Klasse oder des Kurses beraten. Hierbei sollen die gemäß § 11 Abs. 7 von der Pflegschaft gegebenen Anregungen mit in die Überlegungen einbezogen werden.

(5) Von der fünften Klasse oder Jahrgangsstufe an wählen die Schüler jeder Klasse oder Jahrgangsstufe mit Beginn des Schuljahres für dessen Dauer den Klassen- oder Jahrgangsstufensprecher und den Stellvertreter. Hat eine Jahrgangsstufe mehr als zwanzig Schüler, wählt die Jahrgangsstufe für die diese Zahl übersteigende Schülerzahl je zwanzig Schüler einen weiteren Schülervertreter sowie den Stellvertreter; dazu können die Fachkurse Vorschläge machen. Der Sprecher und die weiteren Schülervertreter vertreten die Interessen ihrer Klasse oder Jahrgangsstufe.

(6) Auf Antrag des Schülerrats oder von zwanzig vom Hundert der Gesamtzahl der Schüler ist eine Schülerversammlung einzuberufen. Mitglieder der Schülerversammlung und antragsberechtigt gemäß Satz 1 sind die Schüler von der fünften Klasse oder Jahrgangsstufe an. Die Schülerversammlung läßt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten oder berät über diese. Zwei Schülerversammlungen im Schuljahr können während der allgemeinen Unterrichtszeit stattfinden.

(7) Für Versammlungen der Schüler der Klassen oder Jahrgangsstufen gilt Absatz 6 entsprechend.

(8) Der Schülerrat wählt unter Berücksichtigung der Größe der Schule bis zu drei Lehrer der Schule für die Dauer eines Schuljahres als Verbindungslehrer. Der Verbindungslehrer unterstützt die Schülervertretung bei der Planung und Durchführung ihrer Aufgaben.

(9) Den Schülern der Klassen oder Jahrgangsstufen 5 bis 13 der Vollzeitschulen ist im Monat eine Stunde während der allgemeinen Unterrichtszeit für Angelegenheiten der Schülervertretung (SV-Stunde), den Schülern der Teilzeitschulen eine SV-Stunde im Quartal zu gewähren. Der Schülerrat kann während der allgemeinen Unterrichtszeit zusammentreten; dabei ist auf die Unterrichtsveranstaltungen Rücksicht zu nehmen. Zusammenkünfte von Organen der Schülervertretung auf dem Schulgelände sowie die SV-Stunde sind Schulveranstaltungen. Sonstige Veranstaltungen der Schülervertretung auf dem Schulgelände oder außerhalb des Schulgeländes sind Schulveranstaltungen, wenn der Schulleiter vorher zugestimmt hat.

(10) Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsorganen weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Auf Antrag des Schülers ist diese Tätigkeit im Zeugnis zu vermerken.

(11) An Grundschulen sollen Lehrer im Benehmen mit den Erziehungsberechtigten Vorformen einer Mitwirkung der Schüler entsprechend deren Einsichts- und Urteilsfähigkeit erproben, um diese auf ihre künftigen Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes vorzubereiten.

§ 13
Schulleiter

(1) Der Schulleiter leitet die Schule gemäß § 20 SchVG.

(2) Der Schulleiter bereitet die Beschlüsse der Schulkonferenz vor und führt sie aus. Er entscheidet ferner in den Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Schulkonferenz nach § 5 Abs. 4 Satz 4 übertragen worden sind.

(3) Der Schulleiter entscheidet nach Beratung mit dem ständigen Vertreter in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, sofern eine rechtzeitige Entscheidung nach § 5 Abs. 6 nicht möglich ist. § 5 Abs. 6 Satz 4 und 5 findet Anwendung.

(4) Der Schulleiter hat Beschlüsse der Schul-, Lehrer-, Fach-, Klassen-, Jahrgangsstufen- oder Teilkonferenz, die gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, gegenüber der Konferenz unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu begründen. Wird durch die Konferenz nicht in der nächsten Sitzung innerhalb von weiteren zwei Wochen nach dem Zugang der schriftlichen Begründung Abhilfe geschaffen, hat der Schulleiter unverzüglich eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeizuführen. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschluss nicht ausgeführt werden.

§ 14 (Fn 9) (Fn 10) (Fn 11) (Fn 18)
Besondere Formen der Mitwirkung

(1) Für Sonderschulen können eigene Formen der Mitwirkung von Lehrern, Erziehungsberechtigten und Schülern entwickelt werden, um den besonderen pädagogischen Gegebenheiten dieser Schulen Rechnung zu tragen. Diese Mitwirkungsformen sollen den eigenständigen pädagogischen Auftrag der Schule, die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit der Schüler, die Mitwirkungsmöglichkeiten der Erziehungsberechtigten sowie die besondere Verantwortung der Lehrer und des sonstigen Personals angemessen berücksichtigen. Dazu kann von § 4 Abs. 2, § 10 und § 12 Abs. 3 bis 9 abgewichen werden. Darüber hinaus kann festgelegt werden, daß Bedienstete aus dem Bereich des nichtlehrenden Personals Mitglieder der Lehrerkonferenz sind oder daß ihnen Stimmrecht in der Schulkonferenz eingeräumt wird. Diese Mitwirkungsformen werden von der Schulkonferenz beschlossen.

(2) An Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife) kann die Schulkonferenz für die Größe und die Aufgaben der Schulkonferenz (§ 4 Abs. 1 und § 5) und die Zusammensetzung der Fachkonferenzen (§ 7 Abs. 2) sowie der Klassenkonferenz (§ 9) weitergehende Formen der Mitwirkung beschließen, um den besonderen Gegebenheiten der Bildungsarbeit mit Erwachsenen Rechnung zu tragen.

(3) An berufsbildenden Schulen und Kollegschulen kann die Schulkonferenz Konferenzen, Schulpflegschaften und Schülerräte auf Ebenen einrichten, die der Organisationsstruktur der Schule besser entsprechen, und ihnen Aufgaben übertragen.

(4) Werden an einer Grundschule außerunterrichtliche Angebote durch Zusammenarbeit mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, vorgehalten (Offene Ganztagsschule), sind mit der Schule auch besondere Regelungen zur Mitwirkung der pädagogischen Betreuungskräfte der Kooperationspartner zu vereinbaren.

Dritter Teil
Mitwirkung beim Schulträger
und beim Kultusminister

§ 15
Mitwirkung beim Schulträger

Schule und Schulträger wirken bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten zu beteiligen; hierzu gehören insbesondere:

1. Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule,

2. Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen,

3. Festlegung von Schulbezirken und Schuleinzugsbereichen,

4. räumliche Unterbringung der Schule,

5. schulische Baumaßnahmen,

6. Schulwegsicherung und Schülerbeförderung,

7. Zusammenarbeit von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen,

8. Umstellung auf die Ganztagsschule,

9. Anträge auf Einbeziehung in Schulversuche.

§ 16
Mitwirkung beim Kultusminister

In schulischen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung sind die Verbände und Organisationen nach § 2 Abs. 4 vom Kultusminister zu beteiligen.

Dies gilt insbesondere für:

1. Entwicklung von Richtlinien und Lehrplänen,

2. Änderung der Struktur und Organisation des Schulwesens,

3. Ausbildungs-, Prüfungs- und Versetzungsordnungen,

4. Schulversuche,

5. Richtlinien für den Schulbau nach § 31 SchVG,

6. Richtlinien über die Auswahl von Lehr- und Lernmitteln,

7. Allgemeine Schulordnung,

8. Abstimmung zwischen schulischer und betrieblicher Ausbildung.

Vierter Teil
Verfahrensvorschriften

§ 17 (Fn 9) (Fn 12)
Wählbarkeit, Beendigung der Mitgliedschaft

(1) In die Mitwirkungsorgane kann nicht gewählt werden, wer infolge Richterspruch die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen herzuleiten, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt. Als Vertreter der Erziehungsberechtigten ist außerdem nicht wählbar, wer gemäß § 6 Abs. 1 Mitglied der Lehrerkonferenz ist, sowie das nichtlehrende Personal der Schule.

(2) Die Mitgliedschaft in den Mitwirkungsorganen endet mit dem ersten Zusammentreten des neugewählten Organs. Sie endet ferner:

a) wenn vom jeweiligen Wahlorgan mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden ein Nachfolger gewählt wird,

b) bei Ausschluss infolge grober Verletzung der dem Mitglied obliegenden Pflichten durch die Schulaufsichtsbehörde,

c) wenn einer der in Absatz 1 aufgeführten Tatbestände während der Wahlperiode eintritt,

d) bei Lehrern,

aa) wenn sie nicht mehr in der Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichten oder an der Schule Dienst tun,

bb) bei Anerkennung eines wichtigen Grundes; § 4 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend,

e) bei Erziehungsberechtigten und Schülern,

aa) bei Niederlegung des Mandats,

bb) wenn der Schüler die Klasse, Jahrgangsstufe oder Schule verläßt,

f) bei Erziehungsberechtigten, wenn der Schüler volljährig wird, jedoch bei den Mitgliedern der Schulkonferenz, Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft mit dem ersten Zusammentreten des neugewählten Organs.

(3) Scheidet ein Mitglied der Schulkonferenz vorzeitig aus, so wird für die restliche Dauer der Wahlperiode der in der Reihenfolge nächste Stellvertreter ordentliches Mitglied. Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a bleibt unberührt.

§ 18 (Fn 13)
Einberufung, Beschlussfähigkeit,
Beschlüsse, Teilnahme

(1) Der Vorsitzende beruft das Mitwirkungsorgan bei Bedarf ein. Er hat es einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt.

(2) Die Mitwirkungsorgane sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist; bei Klassenpflegschaftsversammlungen ist maßgebend die Zahl der Stimmen (§ 11 Abs. 8 Satz 1). Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt das Mitwirkungsorgan als beschlussfähig. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit vertagt worden und wird zur Verhandlung über denselben Gegenstand erneut eingeladen, so ist das Mitwirkungsorgan ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Einladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei Entscheidungen nach der Versetzungsordnung ist Stimmenthaltung unzulässig.

(4) Die Sitzungen der Mitwirkungsorgane sind nicht öffentlich. Die Schulöffentlichkeit kann für einzelne Angelegenheiten hergestellt werden. Dies gilt nicht für Beratungen in Angelegenheiten, die einzelne Lehrer, Erziehungsberechtigte, Schüler oder Angehörige des nichtlehrenden Personals der Schule persönlich betreffen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(5) Soweit in den Mitwirkungsorganen Angelegenheiten aus dem Aufgabengebiet des nichtlehrenden Personals der Schule beraten werden, sollen dazu Vertreter des nichtlehrenden Personals hinzugezogen werden.

(6) Die Sitzungen der Mitwirkungsorgane dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen während der allgemeinen Unterrichtszeit durchgeführt werden. Bei der Terminierung ist auf die Berufstätigkeit der Mitglieder Rücksicht zu nehmen.

(7) Die Tätigkeit der Lehrer in den Mitwirkungsorganen gehört zu den dienstlichen Obliegenheiten. Der Schulleiter kann nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Lehrkräfte auf Antrag von der Teilnahme an Sitzungen der Lehrerkonferenz befreien. Satz 2 gilt für die Fachkonferenz entsprechend. Die Befugnis, aus besonderen Gründen Dienstbefreiung zu erteilen, bleibt unberührt.

(8) Erziehungsberechtigte und Schüler, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen und ein Mandat in einem Mitwirkungsorgan ausüben, sind ehrenamtlich tätig. Als Ehrenamt gilt auch die Tätigkeit, die sie auf Veranlassung des Landes für Aufgaben in den Verbänden nach § 2 Abs. 4 wahrnehmen; § 85 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung.

(9) Die Mitglieder und Teilnehmer der Mitwirkungsorgane sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt nicht gegenüber den Mitgliedern der anderen Mitwirkungsorgane, es sei denn, es handelt sich um Beratungen in Angelegenheiten, die einzelne Lehrer, Erziehungsberechtigte, Schüler oder Angehörige des nichtlehrenden Personals der Schule persönlich betreffen. Der Wortlaut der Beschlüsse unterliegt nicht der Pflicht zur Verschwiegenheit. Ausgenommen sind Beschlüsse über Beratungsgegenstände im Sinne von Absatz 4 Satz 3 oder solche, deren Vertraulichkeit beschlossen wurde.

§ 18 a (Fn 14)
Unterstützung, Finanzierung der Schulmitwirkung

(1) Kultusministerium, Schulaufsichtsbehörden und Schulen sollen die Arbeit der Verbände nach § 2 Abs. 4 unterstützen und ihnen insbesondere die erforderlichen Informationen geben.

(2) Für Verbände nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 darf für Zwecke ihrer Mitwirkungsaufgaben in den Schulen gesammelt werden. Dabei sind die Grundsätze der Freiwilligkeit der Spende, der Anonymität des Spenders und der Gleichbehandlung der Verbände zu gewährleisten.

Fünfter Teil
Schlussbestimmungen

§ 19
Ausführungsvorschriften

(1) Der Kultusminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

1. die Wahlordnung, die das Verfahren und den Zeitpunkt der Wahl der Mitglieder in den Mitwirkungsorganen und der Stellvertreter bestimmt, sowie wer zur jeweils ersten Sitzung einlädt, ferner, ob und in welchem Verhältnis Lehrer, Erziehungsberechtigte und Schüler von Stufen oder Abteilungen einer Schule in den Mitwirkungsorganen vertreten sein müssen,

2. die Wahl der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Mitwirkungsorgane sowie deren vorzeitige Abwahl durch Neuwahl,

3. den Ausschluss eines Mitwirkungsberechtigten von der Mitwirkung in Angelegenheiten, die ihn selbst, seinen Ehegatten, seine Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade betreffen.

(2) Der Kultusminister erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 20 (Fn 15)
Änderung von Rechtsvorschriften

§ 21
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1978 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 9 Abs. 5 und § 19 am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 16).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Kultusminister

Zusatz:
Befristung von Vorschriften

Artikel 17 des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413): Die Vorschriften dieses Gesetzes treten fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 448, geändert durch Art. 37 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370), Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343), Artikel 2 d. Schulentwicklungsgesetzes v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811); Art. 3 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 4 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

§ 1 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 3

§ 4 zuletzt geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 4

§ 6 und § 8 zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811); in Kraft getreten am 8. 12.2001.

Fn 5

§ 7 Abs. 1 und 2, geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 6

§ 6 Abs. 6 eingefügt durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 7

§ 9 Abs. 5 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 8

§ 11 Abs. 4 und 10 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 9

§ 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 10

§ 14 Abs. 2 zuletzt geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 11

§ 14 Abs. 3 eingefügt durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 12

§ 17 Abs. 2 geändert durch Art. 37 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Fn 13

§ 18 Abs. 8 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 14

§ 18 a eingefügt durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 15

§ 20 entfällt; Änderungs- und Aufhebungsvorschriften.

Fn 16

GV. NW. ausgegeben am 22. Dezember 1977.

Fn 17

§ 5 zuletzt geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 18

§ 14 Abs. 4 angefügt durch Art. 3 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.



Normverlauf ab 2000: