Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaften der wissenschaftlichen Hochschulen einschließlich Gesamthochschulen und der Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Haushalts- und Wirtschaftsführung
der Studentenschaften der wissenschaftlichen
Hochschulen einschließlich Gesamthochschulen
und der Fachhochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 2. April 1979 (Fn 1)

Aufgrund des § 47 k Abs. 1 des Hochschulgesetzes vom 7. April 1970 (GV. NW. S. 254) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 1978 (GV. NW. S. 180), wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister und im Benehmen mit dem Ausschuß für Wissenschaft und Forschung des Landtags verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaften der wissenschaftlichen Hochschulen einschließlich Gesamthochschulen und der staatlichen Fachhochschulen.

§ 2
Zuständigkeit der Organe

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft bestimmt sich nach § 105 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht das Hochschulgesetz oder diese Verordnung Abweichungen zulassen.

(2) Bei der entsprechenden Anwendung des Landeshaushaltsrechts treten an die Stelle

des Landes

die Studentenschaft,

des Landtages

das Studentenparlament,

der Verwaltung, des zuständigen Ministers, des Finanzministers, der Landesregierung

der Allgemeine Studentenausschuß,

der Angehörigen des öffentlichen Dienstes

die Mitglieder und Mitarbeiter des Allgemeinen Studentenausschusses

des Beauftragten für den Haushalt

der Finanzreferent

des Leiters der Verwaltung/Dienststelle

der Vorsitzende des Allgemeinen Studentenausschusses.

(3) An die Stelle von Zuwendungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung treten Zuwendungen an Stellen außerhalb der Studentenschaft.

Zweiter Abschnitt
Haushaltsplan

§ 3
Aufstellen und Inkrafttreten
des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden unter Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs durch den Allgemeinen Studentenausschuß für ein Haushaltsjahr aufgestellt und vom Studentenparlament festgestellt. Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge sollen in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein. Er hat Zuweisungen für die Fachschaften auszuweisen, die nach Maßgabe der Einnahmen unverzüglich den Fachschaften bereitzustellen sind. Bei der Festsetzung der Zuweisungen sind die Aufgaben der einzelnen Fachschaften und die Zahl ihrer Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. Die Zuweisungen für die Fachschaften können als Selbstbewirtschaftungsmittel veranschlagt werden.

(2) Der Entwurf des Haushaltsplans ist spätestens sechs Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres dem Haushaltsausschuß zur Stellungnahme für die Beschlußfassung im Studentenparlament vorzulegen. Für die Stellungnahme ist eine angemessene Frist einzuräumen. Das Nähere regelt die Satzung der Studentenschaft; Sondervoten der Mitglieder des Haushaltsausschusses sind zuzulassen.

(3) Der festgestellte Haushaltsplan ist der Hochschulleitung innerhalb von zwei Wochen vorzulegen; die Stellungnahme des Haushaltsausschusses und etwaige Sondervoten sind beizufügen.

(4) Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge sind unverzüglich nach ihrer Feststellung, frühestens jedoch zwei Wochen nach ihrer Vorlage an die Hochschulleitung (§ 47 k Abs. 4 des Hochschulgesetzes), öffentlich innerhalb der Studentenschaft bekanntzumachen.

(5) Der Haushaltsplan oder Nachträge zum Haushaltsplan treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung, frühestens jedoch mit Beginn des Haushaltsjahres, für das der Haushaltsplan oder die Nachträge aufgestellt worden sind, in Kraft.

§ 4
Haushaltsjahr

Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Die Satzung der Studentenschaft kann eine abweichende Regelung über den Beginn des Haushaltsjahres treffen.

§ 5
Veranschlagung der Einnahmen,
Ausgaben und Stellen

(1) Der Haushaltsplan besteht aus Einnahme- und Ausgabetiteln mit jeweils fester Zweckbestimmung. Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgabennach Zwecken getrennt den Titeln zuzuordnen und soweit erforderlich, zu erläutern. Die Zuordnung ist so vorzunehmen, daß aus dem Haushaltsplan die Erfüllung der Aufgaben der Studentenschaft erkennbar ist. In dem Haushaltsplan sind mindestens gesondert darzustellen:

1. bei den Einnahmen: Studentenschaftsbeiträge, Darlehensrückflüsse, Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung und Entnahme aus Rücklagen,

2. bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Zuwendungen an Stellen außerhalb der Studentenschaft, Ausgaben für wirtschaftliche Betätigung und Zuführung an Rücklagen.

Stellen für Angestellte und Arbeiter sind in den Erläuterungen zu den Bezügen auszuweisen. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, daß Mehr- oder Mindereinnahmen, die in sachlichem Zusammenhang mit bestimmten Ausgaben stehen, die betreffenden Ausgabeansätze erhöhen oder vermindern.

(2) Zuweisungen für die Fachschaften in Form von Selbstbewirtschaftungsmitteln sind getrennt von den anderen Ausgaben zu veranschlagen und durch Haushaltsvermerk ausdrücklich als zur Selbstbewirtschaftung bestimmt zu bezeichnen.

(3) Die Titel sind mit einem Ansatz (Betrag) auszubringen. Die Ansätze sind in ihrer voraussichtlichen Höhe zu errechnen oder - soweit dies nicht aufgrund von Unterlagen möglich ist - sorgfältig zu schätzen. Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Neben dem Ansatz für das Haushaltsjahr, für das der Haushaltsplan gilt, sind auch der Ansatz des Vorjahres und das Rechnungsergebnis des vorvergangenen Haushaltsjahres in den Haushaltsplan aufzunehmen.

§ 6
Überschuß, Fehlbetrag

(1) Ein voraussichtlicher Überschuß des ablaufenden Haushaltsjahres ist im folgenden Haushaltsplan als Einnahme, ein voraussichtlicher Fehlbetrag als Ausgabe zu veranschlagen.

(2) Der tatsächliche Überschuß oder Fehlbetrag aufgrund des Rechnungsergebnisses ist den veranschlagten Beträgen nach Absatz 1 gegenüberzustellen. Weicht die Differenz um mehr als ein vom Hundert von den im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen ab, so ist sie unverzüglich in einen Nachtrag zum Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres einzustellen.

Dritter Abschnitt
Ausführung des Haushaltsplanes

§ 7
Finanzreferent

(1) Ein Mitglied des Allgemeinen Studentenausschusses bewirtschaftet die Einnahmen und Ausgaben (Finanzreferent). Der Finanzreferent kann im Rahmen einer geordneten und jederzeit übersichtlichen Wirtschaftsführung darüber hinaus weitere Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses mit der Wahrnehmung einzelner Befugnisse schriftlich beauftragen. Die Satzung der Studentenschaft kann vorsehen, daß die Beauftragung nach Satz 2 der Einwilligung des Vorsitzenden des Allgemeinen Stundentenausschusses bedarf.

(2) Hält der Finanzreferent durch die Auswirkungen eines Beschlusses des Allgemeinen Studentenausschusses oder des Studentenparlaments die finanziellen oder wirtschaftlichen Interessen der Studentenschaft für gefährdet, so kann er verlangen, daß das Organ, das den Beschluß gefaßt hat, unter Beachtung der Auffassung des Finanzreferenten erneut über die Angelegenheit berät.

§ 8
Kassenanordnungen

(1) Kassenanordnungen sind vom Finanzreferenten zu unterzeichnen. Die Satzung der Studentenschaften kann vorsehen, daß der Finanzreferent die Befugnis nach Satz 1 weiteren Mitgliedern des Allgemeinen Studentenausschusses, denen Befugnisse nach § 7 Abs. 1 Satz 2 zustehen, übertragen kann. Mit der Unterzeichnung der Kassenanordnung übernimmt der Finanzreferent oder das nach Satz 2 bestimmte weitere Mitglied des Allgemeinen Studentenausschusses die Verantwortung dafür, daß

1. offensichtlich erkennbare Fehler in der Kassenanordnung nicht enthalten sind,

2. die sachliche und rechnerische Richtigkeit der in der Kassenanordnung enthaltenen Angaben bescheinigt worden ist (Absatz 2),

3. der Titel richtig bezeichnet ist und

4. Ausgabemittel in der vorgesehenen Höhe zur Verfügung stehen.

Die Kassenanordnung muß gegebenenfalls im Zusammenhang mit den ihr beigefügten Unterlagen Zweck und Anlaß einer Zahlung begründen und eine Prüfung ohne Rückfragen ermöglichen.

(2) Die eine Einnahme oder Ausgabe begründenden Teile einer Kassenanordnung bedürfen der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit. Die Feststellung der sachlichen Richtigkeit obliegt dem Finanzreferenten. Sie kann durch den Finanzreferenten im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Allgemeinen Studentenausschusses einzelnen anderen Mitgliedern des Allgemeinen Studentenausschusses für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich schriftlich übertragen werden. Mit der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit ist ein anderes Mitglied des Allgemeinen Studentenausschusses oder ein Angestellter der Studentenschaft zu beauftragen; der Beauftragte darf nicht zugleich Kassenverwalter sein.

§ 9
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben,
Deckungsfähigkeit

Ausgaben, die über den Ansatz eines Titels hinausgehen oder die unter keine Zweckbestimmung des Haushaltsplans fallen, dürfen erst geleistet werden, wenn ein Nachtrag zum Haushaltsplan in Kraft getreten ist. Dies gilt nicht für unabweisbare Ausgaben, insbesondere für Ausgaben, die zur sparsamen Fortführung der Verwaltung erforderlich sind, sofern die Mehrausgaben an anderer Stelle des Haushalts eingespart werden. Der Finanzreferent hat dem Studentenparlament hiervon unverzüglich, spätestens jedoch rechtzeitig vor Ablauf des Haushaltsjahres schriftlich Kenntnis zu geben. Bei der Aufstellung des Nachtrags zum Haushaltsplan haben diese Ausgaben Vorrang.

§ 10
Eingehen von Verpflichtungen

Maßnahmen, die die Studentenschaft zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn das Studentenparlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder zugestimmt hat. Dies gilt nicht für laufende Geschäfte oder für Verpflichtungen, deren finanzielle Auswirkungen gering sind.

§ 11
Rücklagen

(1) Die Studentenschaft ist zur Unterhaltung von Rücklagen verpflichtet.

(2) Die Studentenschaft hat zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft eine Betriebsmittelrücklage zu unterhalten. Sie beträgt mindestens fünf vom Hundert der im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen der Studenten.

(3) Soweit erforderlich, ist

1. für Vermögensgegenstände von größerem Wert, die nach Alter, Verbrauch oder aus sonstigen Gründen jeweils ersetzt werden, eine Erneuerungsrücklage,

2. für Vermögensgegenstände, deren Bestand nach wachsendem Bedarf erweitert werden muß, sowie für besondere Vorhaben eine Erweiterungs- und Sonderrücklage

anzusammeln. Die Ansammlung von Erweiterungs- und Sonderrücklagen ist erforderlich, wenn die Ausgaben aus Mitteln des Haushalts voraussichtlich nicht bestritten werden können.

(4) Der Gesamtbetrag der Rücklagen darf fünfzig vom Hundert der im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen der Studenten nicht übersteigen.

(5) Die Zuführung zu Rücklagen und die Entnahme aus Rücklagen sind im Haushalt zu veranschlagen.

(6) Die Rücklagen sind in einer Anlage zum Haushaltsplan (Vermögensübersicht) auszuweisen.

(7) Die Rücklagen sind bei mündelsicheren Kreditinstituten auf Sparkonten zu halten, deren Guthaben mit Stichworten zu sichern sind. Die Satzung der Studentenschaft kann vorsehen, daß das Studentenparlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder für die Erneuerungs-, Erweiterungs- und Sonderrücklage eine andere gegen Mißbrauch gesicherte Form der Anlage beschließen kann.

(8) Zinsen aus Rücklagebeständen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen. Sie fließen nicht den Rücklagen zu, sondern sind als Einnahmen nachzuweisen.

§ 12
Kreditaufnahme

(1) Kassenverstärkungskredite dürfen bis zur Höhe von einem Zwölftel der im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen, höchstens jedoch bis zum Betrag von 50 000,- DM in Anspruch genommen werden. Das Studentenparlament kann im Beschluß über die Feststellung des Haushaltsplans eine niedrigere Höchstgrenze festlegen.

(2) Für die Beschaffung von Vermögensgegenständen, für die eine Rücklage nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 nicht in dem benötigten Umfang angesammelt worden ist, und die aus Mitteln des Haushalts nicht bestritten werden können, dürfen Kredite nur dann aufgenommen werden, wenn

1. das Studentenparlament der Kreditaufnahme mit der Mehrheit seiner Mitglieder zugestimmt hat und

2. die Summe der Kreditverpflichtungen für Beschaffungen die Höchstgrenzen nach Absatz 1 nicht übersteigt.

(3) Andere Kredite dürfen nicht aufgenommen werden.

(4) Bürgschaften oder Verpflichtungen in Garantie- oder ähnlichen Verträgen dürfen nicht übernommen werden. Das Studentenparlament kann im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Studentenschaft mit der Mehrheit seiner Mitglieder zur Abwendung einer Mitgliedern der Studentenschaft drohenden oder eingetretenen Notlage die Übernahme von Bürgschaften beschließen, wenn die Satzung der Studentenschaft dies vorsieht.

§ 13
Zustimmung des Studentenparlaments

Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie über- oder außertarifliche Leistungen und Verfügungen über das Vermögen oder Teile des Vermögens bedürfen, soweit sie nicht bereits im Haushaltsplan vorgesehen sind, der vorherigen Zustimmung des Studentenparlaments.

§ 14
Vorläufige Haushaltsführung

(1) Grundlage für die Haushaltsführung vor Inkrafttreten des Haushaltsplans (vorläufige Haushaltsführung) sind die Ansätze des Vorjahres; von diesen darf für jeden Monat der vorläufigen Haushaltsführung ein Zwölftel in Anspruch genommen werden.

(2) Sieht der Entwurf des Haushaltsplans niedrigere Ansätze gegenüber den Ansätzen des Vorjahres vor, so ist bei der vorläufigen Haushaltsführung von diesen auszugehen.

(3) Neue Stellen dürfen erst nach Inkrafttreten des Haushalts in Anspruch genommen werden.

§ 15
Zuweisungen für die Fachschaften

(1) Sind Zuweisungen für die Fachschaften als Selbstbewirtschaftungsmittel (§ 3 Abs. 1) veranschlagt, so gelten sie für die Studentenschaft rechnungsmäßig als abgewickelt, sobald sie als Ausgabe vom entsprechenden Titel an die Fachschaft überwiesen worden sind.

(2) Für die Bewirtschaftung der Mittel durch die Fachschaft sind die Bestimmungen der §§ 7, 8 und 14 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bewirtschaftung ist ein Nachweis zu führen, aus dem sich die Einzahlungen und Auszahlungen ergeben. Die Buchungen sind zu belegen. Am Ende des Haushaltsjahres kassenmäßig nicht verausgabte Mittel sind im Nachweis des neuen Haushaltsjahres als Einnahme zu buchen.

(3) Werden die Zuweisungen für die Fachschaften nicht als Selbstbewirtschaftungsmittel (§ 3 Abs. 1) veranschlagt, so sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Fachschaften nach den Vorschriften des Vierten Abschnitts dieser Verordnung durch die Studentenschaft abzuwickeln.

Vierter Abschnitt
Kassenwesen

§ 16
Kassenführung

(1) Zahlungen dürfen nur vom Kassenverwalter und nur aufgrund schriftlicher Anordnung (Kassenanordnung) angenommen oder geleistet werden. Einzahlungen, die durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (Bargeld, Schecks) entrichtet werden, sind auch dann anzunehmen, wenn eine schriftliche Anordnung nicht vorliegt. Dies gilt auch für überwiesene Beträge. Die Anordnung ist nachträglich zu erteilen.

(2) Über jede Bareinzahlung ist dem Einzahler eine Quittung zu erteilen, soweit der Nachweis der Einzahlung nicht in anderer Form sichergestellt ist. Über jede Barauszahlung ist vom Empfänger eine Quittung zu verlangen. Für Einzahlungsquittungen sind fortlaufend numerierte Quittungsblöcke zu verwenden; die Durchschriften der Quittungen bleiben in den Blöcken. Bei Einnahmen, die nach der Entscheidung des Finanzreferenten listenmäßig erfaßt werden, tritt an die Stelle der Einzelquittung die Unterschrift des Einzahlers in der Liste als Einzahlungsbestätigung. Die Satzung der Studentenschaft kann vorsehen, daß neben dem Kassenverwalter weitere von ihm zu bestimmende Mitglieder der Studentenschaft zur Annahme von Bargeld befugt sind. Dabei ist durch die Satzung der Studentenschaft gleichzeitig das Verfahren der Annahme und der Ablieferung des angenommenen Bargeldes an den Kassenverwalter zu regeln.

(3) Der Kassenverwalter hat dem Finanzreferenten unverzüglich nach Ablauf jedes Monats eine nach dem Haushaltsplan gegliederte Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben vorzulegen.

(4) Der Kassenverwalter wird vom Allgemeinen Studentenausschuß bestellt.

(5) Der Finanzreferent und die nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zur Unterzeichnung von Kassenanordnungen befugten Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses dürfen nicht zugleich Kassenverwalter sein.

§ 17
Zahlungsverkehr

(1) Der Zahlungsverkehr wird bar über die Kasse und über bis zu fünf Konten bei Kreditinstituten (Sparkasse, Bank, Postscheckamt) abgewickelt. Weitere Konten dürfen nur für die kurzfristige Anlage von Festgeldern unterhalten werden.

(2) Das Bargeld darf nicht den Betrag überschreiten, der an den nächsten fünf Tagen für die voraussichtlich zu leistenden Auszahlungen oder als Wechselgeld erforderlich ist.

(3) Zahlungsmittel, Überweisungsaufträge und Scheckhefte sowie Sparbücher sind vom Kassenverwalter unter Verschluß zu halten.

(4) Über die Konten darf der Kassenverwalter nur gemeinsam mit einem weiteren vom Allgemeinen Studentenausschuß zu bestimmenden Unterschriftsberechtigten verfügen, der nicht mit der Unterzeichnung von Kassenanordnungen (§ 8 Abs. 1) betraut sein darf.

(5) Der Kassenverwalter hat den Kassenbestand mindestens einmal monatlich zu ermitteln (Kassenbestandsaufnahme) und dem Kassensollbestand gegenüberzustellen. Es ist ersichtlich zu machen, wie sich der Kassenistbestand aus Bargeld und dem Guthaben auf den Konten zusammensetzt. Der Kassensollbestand ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Summen der gebuchten Einzahlungen und Auszahlungen.

(6) Belege, Kassenbücher, Kontoauszüge und Quittungsblöcke sind nach Abschluß des Haushaltsjahres fünf Jahre lang geordnet und sicher aufzubewahren.

§ 18
Buchführung

(1) Über die Zahlungen ist sowohl nach der Zeitfolge als auch nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung Buch zu führen. Die nach § 16 Abs. 1 angenommenen Beträge, die einem Titel noch nicht zugeordnet werden können, sowie Kassenverstärkungskredite sind als Verwahrungen nachzuweisen. Die Zahlungen sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.

(2) Die Kassenanordnungen sind nach Titeln getrennt fortlaufend zu numerieren und in der Reihenfolge der Buchungen zu ordnen.

(3) Bleibt am Ende des Haushaltsjahres der Gesamtbetrag der Einnahmen hinter dem Gesamtbetrag der Ausgaben zurück, so ist der Fehlbetrag im nächsten Haushaltsjahr als Ausgabe nachzuweisen. Ein Überschuß ist im nächsten Haushaltsjahr als Einnahme zu buchen.

§ 19
Rechnungsergebnis

Innerhalb eines Monats nach Ende des Haushaltsjahres stellt der Kassenverwalter das Rechnungsergebnis auf. Es besteht aus einer Zusammenstellung der Ist-Einnahmen und der Ist-Ausgaben im Haushaltsjahr nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung sowie dem sich daraus ergebenden kassenmäßigen Überschuß oder Fehlbetrag.

§ 20
Kassenprüfung

(1) Die Geschäftsführung des Kassenverwalters unterliegt der Prüfung durch das Studentenparlament. Das Studentenparlament bestellt die Kassenprüfer, die nicht dem Allgemeinen Studentenausschuß angehören dürfen oder nicht mit der Anordnung oder Ausführung von Zahlungen betraut sein dürfen.

(2) Die Kassenprüfung ist mindestens einmal jährlich unvermutet durchzuführen. Sie dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere

1. der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt (Kassenbestandsaufnahme),

2. die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen,

3. die erforderlichen Kassenanordnungen vorhanden sind, und

4. die Vordrucke für Schecks und die Quittungsblöcke vollständig vorhanden sind.

Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die auch der Kassenbestand aufzunehmen ist.

(3) Unverzüglich nach Feststellung des Rechnungsergebnisses (§ 19) ist eine weitere Kassenprüfung als Jahresabschlußprüfung durchzuführen. Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 gilt entsprechend. Die Jahresabschlußprüfung dient darüber hinaus dem Zweck, festzustellen, ob das Rechnungsergebnis richtig aufgestellt worden ist. Die Niederschrift über diese Prüfung ist rechtzeitig dem Haushaltsausschuß als Grundlage für die von diesem gemäß § 47 k Abs. 5 des Hochschulgesetzes abzugebende Stellungnahme vorzulegen.

(4) Die richtige Übertragung des Fehlbetrages oder Überschusses (§ 18 Abs. 3) sowie der nicht abgewickelten Verwahrungen ist von den Kassenprüfern zu bescheinigen.

(5) Einzelheiten der Kassenprüfung, insbesondere des Verfahrens, können in der Satzung der Studentenschaft geregelt werden.

Fünfter Abschnitt
Rechnungsprüfung

§ 21
Rechnungsprüfung

(1) Das Rechnungsergebnis ist mindestens einen Monat vor Beschlußfassung des Studentenparlaments über die Entlastung des Allgemeinen Studentenausschusses dem Haushaltsausschuß zur Stellungnahme vorzulegen und mindestens zwei Wochen vor Beschlußfassung des Studentenparlaments hochschulöffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof und der Vorprüfung durch die zuständigen staatlichen Stellen.

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 22
Bildung der Rücklagen

Die Ansammlung der Betriebsmittelrücklage (§ 11 Abs. 2) kann auf einen Zeitraum von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verteilt werden.

§ 23 (Fn 3)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 232; geändert durch Artikel 101 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 6.10.2005 (GV. NRW. S. 824), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 23 neu gefasst durch Artikel 101 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: