Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Neufassung des Schulpflichtgesetzes (SchpflG)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Neufassung des Schulpflichtgesetzes
(SchpflG)

Vom 2. Februar 1980 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels 30 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform (2. FRG) vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552) wird nachstehend der Wortlaut des Schulpflichtgesetzes (SchpflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1975 (GV. NW. S. 404) unter Berücksichtigung der Änderungen durch

Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Schulverwaltungsgesetzes, des Schulpflichtgesetzes und des Weiterbildungsgesetzes vom 5. Juli 1977 (GV. NW. S. 284),

Artikel I des Gesetzes zur Änderung des Schulpflichtgesetzes und des Schulfinanzgesetzes vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S 479) und

Artikel 17 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform (2. FRG) vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552)

in der vom 1. August 1980 an geltenden Fassung mit neuer Paragraphenfolge bekanntgemacht.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz
über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen
(Schulpflichtgesetz - SchpflG)
in der Fassung der Bekanntmachung
Vom 2. Februar 1980

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1
Schulpflicht

(1) Schulpflichtig ist, wer im Lande Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Die Schulpflicht umfaßt

1. die Pflicht zum Besuch einer Vollzeitschule (Vollzeitschulpflicht),

2. die Pflicht zum Besuch der Berufsschule (Berufsschulpflicht).

(2) Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Über Ausnahmen entscheidet der Kultusminister oder die von ihm durch Rechtsverordnung zu bestimmende Schulaufsichtsbehörde.

(3) Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 2 (Fn 2)
Schuljahr, Unterrichtszeit

(1) Das Schuljahr beginnt in allen Schulen am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Kalenderjahres. Der Kultusminister kann für einzelne Schulstufen, Schulformen oder Schultypen die Gliederung des Schuljahres in Semester (Schulhalbjahre) oder andere Zeitabschnitte zulassen sowie deren Beginn und Ende festlegen.

(2) Der Unterricht kann auf fünf Wochentage verteilt werden, wenn das Regelmaß der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schüler dies im Rahmen einer sachgemäßen Unterrichtsverteilung zuläßt. Die einzelne Schule kann die Fünf-Tage-Woche einführen, wenn der Schulträger nicht aus Gründen äußerer Schulangelegenheiten widerspricht und die Schulaufsichtsbehörde die Einführung genehmigt. Der Kultusminister kann die Fünf-Tage-Woche schrittweise oder für einzelne Schulstufen oder Schulformen einführen, soweit die schulorganisatorischen Verhältnisse dies zulassen.

(3) Schulen können als Ganztagsschulen geführt werden, wenn die personellen, sächlichen und schulorganisatorischer Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Entscheidung trifft die obere Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger.

Abschnitt II
Vollzeitschulpflicht

§ 3 (Fn 15)
Beginn

(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.

(2) Kinder, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit). Die Entscheidung trifft der Schulleiter. Vorzeitig in die Schule aufgenommene Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.

(3) Bei der Anmeldung stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um am Unterricht teilnehmen zu können. Kinder, die nicht über diese erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, kann die Schule zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichten, soweit sie nicht bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend gefördert werden.

(4) Die Erziehungsberechtigten, deren Kinder das vierte Lebensjahr vollendet haben, lädt der Schulträger gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Tageseinrichtungen für Kinder und der Grundschulen zu einer Informationsveranstaltung ein, in der die Erziehungsberechtigten über vorschulische Fördermöglichkeiten beraten werden sollen.

§ 4 (Fn 14)
Zurückstellung

(1) Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage eines Gutachtens des Gesundheitsamtes. Die Erziehungsberechtigten sind anzuhören.

(2) Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen

§ 5
Dauer

Die Vollzeitschulpflicht dauert zehn Schuljahre. Sie endet ausnahmsweise vorher, wenn der Schüler einen der nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehenen Abschlüsse in weniger als zehn Schuljahren erreicht hat. Über die vorzeitige Beendigung entscheidet der Kultusminister oder die von ihm durch Rechtsverordnung zu bestimmende Schulaufsichtsbehörde.

§ 6 (Fn 3)
Erfüllung

(1) Die Vollzeitschulpflicht wird durch den Besuch der öffentlichen Grundschule und einer öffentlichen weiterführenden allgemeinbildenden Schule erfüllt. Die Vollzeitschulpflicht kann auch durch den Besuch einer Versuchsschule erfüllt werden.

(2) Soweit Schulbezirke gebildet sind, hat der Schüler die für seinen Wohnsitz zuständige Schule zu besuchen. § 25 SchOG bleibt unberührt. Hat der Schüler seinen Wohnsitz nicht im Lande Nordrhein-Westfalen, so ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend.

(3) Aus besonderen Gründen kann die vom Kultusminister durch Rechtsverordnung zu bestimmende Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten.

(4) Vom Besuch der Grundschule darf das Schulamt nur befreien, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und für anderweitigen Unterricht hinreichend gesorgt ist.

(5) Die Schulpflicht kann auch durch den Besuch einer genehmigten oder vorläufig erlaubten Ersatzschule erfüllt werden.

(6) § 13 Abs. 2 Nr. 6 findet entsprechende Anwendung.

§ 6 a (Fn 4)
Ausnahme

(1) Der Kultusminister kann in Ausnahmefällen zulassen, daß ein Schulpflichtiger im zehnten Jahr seiner Vollzeitschulpflicht einen Unterricht in einer schulischen oder außerschulischen Einrichtung besucht, in der der Schüler durch besondere Förderungsmaßnahmen seine Allgemeinbildung erweitern kann und auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereitet wird.

Für Sonderschulen im Sinne des § 7 Abs. 7 gilt dies für das elfte Vollzeitschuljahr entsprechend.

(2) Träger und Leiter der außerschulischen Einrichtungen sind verpflichtet, der Schulaufsichtsbehörde Einblick in die Einrichtung zu geben sowie die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise über die persönliche und sächliche Eignung zu erbringen.

§ 7 (Fn 5, 6)
Sonderpädagogische Förderung Schulpflichtiger

(1) Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens im Unterricht einer Grundschule oder einer weiterführenden allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden können, werden ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. Sie erfüllen die Schulpflicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 10 durch den Besuch einer allgemeinen Schule oder durch den Besuch einer Sonderschule.

(2) In der Primarstufe kann mit Zustimmung des Schulträgers die sonderpädagogische Förderung auch in der Grundschule erfolgen, soweit die Grundschule hierfür über die erforderliche personelle und sächliche Ausstattung verfügt. Die sonderpädagogische Förderung in Grundschulen kann auch nach den besonderen Lernzielen einer Sonderschule erfolgen.

(3) In den Sekundarstufen I und II kann mit Zustimmung des Schulträgers die sonderpädagogische Förderung auch in weiterführenden allgemeinen Schulen erfolgen, wenn die Schulaufsichtsbehörde in dem Verfahren nach Absatz 5 feststellt, daß das Bildungsziel der jeweiligen weiterführenden Schule erreicht werden kann und die erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen wird die Unterrichtung Schulpflichtiger mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die voraussichtlich das Bildungsziel der allgemeinen Schulen nicht erreichen können, in weiterführenden allgemeinen Schulen in Schulversuchen erprobt.

(4) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Schule entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort. Vor der Entscheidung sind die Zustimmung des Schulträgers (Absatz 2 und 3) sowie ein sonderpädagogisches Gutachten und ein Gutachten des Gesundheitsamtes einzuholen und die Erziehungsberechtigten zu beteiligen.

(5) Der Kultusminister bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags bedarf, die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Festlegung des Förderortes einschließlich der Beteiligung der Erziehungsberechtigten.

(6) Die Pflicht zum Besuch der Schule für Lernbehinderte und der Schule für Erziehungshilfe endet nach zehn Schuljahren. § 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Schüler der Schule für Lernbehinderte den Hauptschulabschluß erreicht hat.

(7) Die Pflicht zum Besuch einer sonstigen Sonderschule endet nach elf Schuljahren. § 5 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(8) Schüler, die eine Schule für Geistigbehinderte besuchen, sind nach Beendigung der Pflicht zum Schulbesuch der Sonderschule höchstens bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres berechtigt, diese Sonderschule weiter zu besuchen, wenn anzunehmen ist, daß der Schüler in dieser Zeit dem Bildungsziel der Schule für Geistigbehinderte nähergebracht werden kann.

(9) Kinder, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sonderpädagogischer Förderung beim Schulbesuch bedürfen und für diesen Schulbesuch einer besonderen Vorbereitung bedürfen, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach Vollendung des dritten Lebensjahres in den Sonderschulkindergarten aufgenommen werden, wenn ihnen die notwendige fachspezifische Förderung in einer anderen Einrichtung der Behindertenhilfe nicht geboten werden kann oder wenn diese Einrichtung nicht in zumutbarer Weise erreicht werden kann. Die Entscheidung trifft die untere Schulaufsichtsbehörde. Vor der Entscheidung ist ein Gutachten des Gesundheitsamtes einzuholen.

(10) Sonderschulpflichtige sind verpflichtet, Ganztagsschulen zu besuchen, wenn das Bildungsziel der Sonderschule in anderer Weise nicht erreicht werden kann.

§ 8
Anstaltspflege

(1) Sonderschulpflichtige können, wenn das Bildungsziel der Sonderschule in anderer Weise nicht erreicht werden kann, mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in Anstalten, Heimen oder Familienpflege untergebracht werden. Die Entscheidung trifft die vom Kultusminister durch Rechtsverordnung zu bestimmende Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Jugendamt.

(2) Verweigern die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung, so ist eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes nach §§ 1666, 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuches herbeizuführen.

Abschnitt III
Berufsschulpflicht

§ 9
Beginn

Mit der Beendigung der Vollzeitschulpflicht beginnt die Berufsschulpflicht.

§ 10
Unterrichtsformen

Der Berufsschulunterricht wird in Teilzeitform oder in zusammenhängenden Abschnitten in Vollzeitform (Blockunterricht) erteilt. An die Stelle des Teilzeitunterrichts tritt der Blockunterricht, soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Kultusminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Einführung, die Form und den Umfang des Blockunterrichts zu treffen.

§ 11 (Fn 7)
Dauer

(1) Die Berufsschulpflicht dauert für Jugendliche und Erwachsene in der Regel, solange ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begonnen worden ist.

(2) Die Berufsschulpflicht dauert für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem der Schüler das achtzehnte Lebensjahr vollendet. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann einen Berufsschulpflichtigen, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, vom weiteren Besuch der Berufsschule befreien. Die Berufsschulpflicht endet vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nach insgesamt elf Schuljahren, wenn der Berufsschulpflichtige ein berufsbildendes Vollzeitschuljahr besucht hat. Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Die Berufsschulpflicht endet vor den in Absätzen 1 und 2 festgelegten Zeitpunkten, wenn der Kultusminister oder die von ihm durch Rechtsverordnung zu bestimmende Schulaufsichtsbehörde feststellt, daß die bisherige Ausbildung den weiteren Besuch der Berufsschule entbehrlich macht.

(4) Wer nach Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, die Berufsschule zu besuchen, solange das Berufsausbildungsverhältnis besteht.

§ 12 (Fn 7)
Berufsgrundschuljahr

(1) Zur Vermittlung einer beruflichen Grundbildung kann die Berufsschule das Berufsgrundschuljahr in Vollzeitform und innerhalb eines Ausbildungsverhältnisses den schulischen Teil eines kooperativen Berufsgrundbildungsjahres anbieten.

(2) Der Kultusminister bestimmt im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich zuständigen Minister durch Rechtsverordnung die Berufsfelder und Schuleinzugsbereiche, in denen die Berufsschulfplicht im ersten Jahr durch den Besuch des Berufsgrundschuljahres zu erfüllen ist.

§ 13
Erfüllung

(1) Der Berufsschulpflichtige hat die für die Ausbildungsstätte zuständige öffentliche Berufsschule zu besuchen; der Berufsschulpflichtige ohne Berufsausbildungsverhältnis hat die für den Wohnort zuständige öffentliche Berufsschule zu besuchen. Der Besuch einer vergleichbaren berufsbildenden Ersatzschule ist zulässig. Die vom Kultusminister durch Rechtsverordnung zu bestimmende Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Schulträger bei Vorliegen besonderer Gründe den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten.

(2) Die Pflicht zum Besuch der Berufsschule ruht

1. während des Besuchs einer öffentlichen weiterführenden allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in Vollzeitform oder einer vergleichbaren Ersatzschule,

2. während des Besuchs einer Hochschule,

3. während des Dienstes als Polizeivollzugsbeamter oder als Soldat bei der Bundeswehr oder eines entsprechenden Dienstes,

4. während der Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres, sofern der Träger dem Berufsschulpflichtigen einen dem Berufsschulunterricht entsprechenden Unterricht erteilt,

5. während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, in das der Berufsschulpflichtige nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres eingetreten ist, wenn der Kultusminister festgestellt hat, daß der Berufsschulpflichtige durch regelmäßigen Unterricht den Bildungsstand erreichen kann, der dem Ziel der Berufsschule entspricht,

6. vor und nach der Niederkunft in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes,

7. wenn der Nachweis geführt wird, daß durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes des Berufsschulpflichtigen gefährdet wäre,

8. für eine vom Kultusminister festzusetzende Zeit, wenn der Berufsschulpflichtige an einem von einer Schule veranstalteten sechs- bis achtwöchigen Lehrgang mit Vollzeitunterricht teilgenommen hat, soweit dieser Unterricht nach Inhalt und Umfang dem Berufsschulunterricht entspricht.

§ 14
Sonderklasse, Sonderschule

(1) Schulpflichtige, die am Unterricht der Berufsschule nicht teilnehmen können oder durch ihn nicht hinreichend gefördert werden, sind zum Besuch einer ihrer Behinderung entsprechenden Sonderklasse oder Sonderschule verpflichtet. Die vom Kultusminister durch Rechtsverordnung zu bestimmende Schulaufsichtsbehörde entscheidet darüber, welche Sonderklasse oder Sonderschule der Schulpflichtige zu besuchen hat. Vor der Entscheidung kann ein Gutachten des Gesundheitsamtes eingeholt werden; die Erziehungsberechtigten sind zu hören.

(2) Der Kultusminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Dauer des Besuchs einer Sonderklasse oder einer Sonderschule zu erlassen. Dabei sind die Behinderung und der Beruf des Schulpflichtigen zu berücksichtigen.

Abschnitt IV
Gemeinsame Bestimmungen

§ 15 (Fn 8)
Ruhen der Schulpflicht

Die Schulpflicht ruht für Kinder und Jugendliche, von denen anzunehmen ist, daß sie in einer Sonderschule nicht zu sinnvoller Tätigkeit oder ausreichender sozialer Anpassung geführt werden können. In Zweifelsfällen soll ein geeigneter Probeunterricht in einer Sonderschule durchgeführt werden, der in der Regel sechs Monate dauert; in Ausnahmefällen darf er ein Jahr dauern. Die Entscheidung über das Ruhen der Schulpflicht trifft die Schulaufsichtsbehörde. Vor der Entscheidung ist ein Gutachten des Gesundheitsamtes einzuholen; die Erziehungsberechtigten sind zu hören.

§ 16 (Fn 8)
Überwachung der Schulpflicht

(1) Die Erziehungsberechtigten haben den Schulpflichtigen bei der zuständigen Schule an- oder abzumelden.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, daß der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 obliegen auch dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber.

(4) Die Erziehungsberechtigten haben den Schulpflichtigen für den Schulbesuch ordnungsgemäß auszustatten.

§ 17
Erziehungsberechtigte

Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Eltern oder diejenigen Personen und Stellen, denen anstelle der Eltern die Erziehung der Schulpflichtigen ganz oder teilweise obliegt.

§ 18
Einwirkung der Schule

Lehrer und Schulleiter sind verpflichtet, Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten und auf die Erziehungsberechtigten sowie auf die in § 16 Abs. 3 näher bezeichneten Personen entsprechend einzuwirken.

§ 19 (Fn 9)
Schulzwang

Bleibt die Einwirkung nach § 18 erfolglos, so werden die Schulpflichtigen der Schule zwangsweise zugeführt. Die zwangsweise Zuführung erfolgt auf schriftliches Ersuchen des Schulleiters. Auf sie finden die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NW) über die Anwendung des unmittelbaren Zwanges Anwendung.

§ 20 (Fn 9)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Erziehungsberechtigter, als Ausbildender oder als Arbeitgeber nicht dafür Sorge trägt, daß der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt (§ 16 Abs. 2 und 3),

2. als Schüler seine Berufsschulpflicht nicht erfüllt (§§ 9, 11, 13 und 14).

3. seiner Berufsschulpflicht entgegen § 1 und §§ 9 bis 14 nicht genügt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Nach der Entlassung des Schulpflichtigen aus der Schule ist die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 unzulässig.

Abschnitt V
Übergangsvorschriften

§ 21 (Fn 10)

§ 22 (Fn 11)
Ergänzungsschulen

(1) Während der Dauer der Vollzeitschulpflicht kann ein Schulpflichtiger eine Ergänzungsschule besuchen, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde festgestellt hat, daß an ihr das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden kann.

(2) Während der Dauer der Berufsschulpflicht kann ein Schulpflichtiger, der sich nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis nach § 25 Berufsbildungsgesetz oder nach § 25 Handwerksordnung befindet, eine Ergänzungsschule besuchen, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde festgestellt hat, daß an ihr

a) das Bildungsziel der Berufsschule erreicht werden kann oder

b) allgemeinbildender oder berufsbildender Vollzeitunterricht erteilt wird, der den Besuch der Ergänzungsschule anstelle der Berufsschule vertretbar macht.

Abschnitt VI
Schlußvorschriften

§ 23
Durchführungsbestimmungen

Der Kultusminister erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften.

§ 24
Inkrafttreten (Fn 12, 13)

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Zusatz:
Befristung von Vorschriften

Artikel 17 des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413): Die Vorschriften dieses Gesetzes treten fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1980 S. 164, geändert durch Art. 36 d. 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370), Art. I d. Gesetzes v. 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 288), Art. 2 d. Ergänzungsschulgesetzes v. 8. 3. 1994 (GV. NW. S. 118), Art. 1 d. Gesetzes zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Schulen v. 24. 4. 1995 (GV. NW. S. 376), Art. II d. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 408); Art. 1 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413).

Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

§ 2 Abs. 2 geändert durch Art. 36 d. 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Fn 3

§ 6 Abs. 1 geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 288); in Kraft getreten am 1. August 1986.

Fn 4

§ 6 a eingefügt durch Art. I des Gesetzes v. 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 288); in Kraft getreten am 1. August 1986.

Fn 5

§ 7 Abs. 2 und 3 geändert durch Art. I des Gesetzes v. 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 288); in Kraft getreten am 1. August 1986.

Fn 6

§ 7 Abs. 1, 6, 7 und 9 geändert und Abs. 2 bis 5 eingefügt durch Art. 1 d. Gesetzes v. 24. 4. 1995 (GV. NW. S. 376); in Kraft getreten am 19. Mai 1995.

Fn 7

§§ 11 und 12 neugefaßt durch Art. I des Gesetzes v. 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 288); in Kraft getreten am 1. August 1986.

Fn 8

§ 15, § 16 geändert durch Art. 36 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Fn 9

§ 19, § 20 Abs. 1 geändert durch Art. 36 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Fn 10

§ 21 gestrichen mit Wirkung vom 1. August 1986 durch Art. I d. Gesetzes v. 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 288).

Fn 11

§ 22 neugefaßt durch Art. 2 d. Gesetzes v. 8. 3. 1994 (GV. NW. S. 118); in Kraft getreten am 31. März 1994.

Fn 12

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 14. Juni 1966. Die vom Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Neufassung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 13

Das Inkrafttreten des Gesetzes in der vorstehenden Neufassung ergibt sich aus Artikel V des Gesetzes zur Änderung des Schulpflichtgesetzes und des Schulfinanzgesetzes vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 479), der bestimmt:

,,1. Dieses Gesetz tritt am 1. August 1980 in Kraft.

2. Schulpflichtige, die vor dem 1. August 1980 die Schule nach neun Schuljahren verlassen und anschließend ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind vom Besuch des zehnten Vollzeitschuljahres befreit. Sonderschulpflichtige mit elfjähriger Vollzeitschulpflicht sind entsprechend vom Besuch des elften Vollzeitschuljahres befreit. Die nach Satz 1 und 2 befreiten Schulpflichtigen sind zum Besuch der Berufsschule (§ 10 SchpflG) verpflichtet."

Fn 14

§ 4 zuletzt geändert durch Gesetz v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 1. August 2004.

Fn 15

§ 3 geändert durch Art. 1 v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.



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