Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz (VOzLFG)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil
nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz
(VOzLFG)

Vom 24. März 1982 (Fn 1)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Lernmittelfreiheitsgesetzes (LFG) vom 18. Dezember 1973 (GV. NW. S. 567) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732), - insoweit im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister und mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung, des Ausschusses für Kommunalpolitik und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags - und aufgrund des § 5 Abs. 3 des Schulmitwirkungsgesetzes vom 13. Dezember 1977 (GV. NW. S. 448) (Fn 3) ), wird verordnet:

§ 1
Durchschnittsbetrag, Eigenanteil

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Durchschnittsbeträge bestimmen unter Einschluß des Eigenanteils der Erziehungsberechtigten und der volljährigen Schüler die durchschnittlichen Aufwendungen je Schüler für die Beschaffung der in einem Schuljahr erforderlichen Lernmittel.

(2) Der Eigenanteil beträgt ein Drittel des jeweiligen Durchschnittsbetrages; der Eigenanteil bemisst sich nach der Sonderregelung des § 5 LFG. Er ist für jedes Schuljahr möglichst in voller Höhe geltend zu machen; preisbedingte Unterschreitungen sind zulässig.

Die Entscheidung darüber, welche Lernmittel in Höhe des Eigenanteils zu beschaffen sind, trifft die Schulkonferenz.

(3) Für berufsbildende Schulen sind die Durchschnittsbeträge auf den gesamten Bildungsgang bezogen. Der Eigenanteil kann auf die einzelnen Schuljahre eines Bildungsganges verteilt werden.

(4) Für Sonderschulen bestimmt sich der Eigenanteil nach den Eigenanteilsbeträgen für die entsprechenden allgemeinen Schulen.

(5) Bei der Auswahl der Lernmittel ist der Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten. Die Durchschnittsbeträge sind grundsätzlich Höchstbeträge. Sie dürfen nur in dem Umfang ausgeschöpft werden, in dem Lernmittel tatsächlich benötigt werden. Es soll versucht werden, die Durchschnittsbeträge zu unterschreiten.

§ 2 (Fn 4)
Allgemeinbildende Schulen

Für die allgemeinbildenden Schulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

1. Primarstufe

Schulkindergarten

bis zu 24 €

Grundschule

bis zu 36 €

2. Sekundarstufe I

Hauptschule, Realschule,
Gymnasium, Gesamtschule


bis zu 78 €

3. Sekundarstufe II

Gymnasiale Oberstufe

bis zu 71 €.

§ 3 (Fn 5)
Berufskolleg

(1) Für die Berufskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

1. Berufsschule

Fachklassen duales System

- grundsätzlich

bis zu 75 €

- Stufenausbildung

bis zu 116 €

- neugeordnete Berufe (1994/95)

bis zu 116 €

- Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis


bis zu 54 €

- Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr

bis zu 78 €

- Berufsgrundschuljahr

bis zu 109 €

2. Berufsfachschule

- einjährig

bis zu 95 €

- zweijährig

bis zu 163 €

- dreijährig

bis zu 234 €

3. Fachoberschule

bis zu 150 €

4. Fachschule

bis zu 224 €

- Aufbaubildungsgang

bis zu 60 €

5. Lehrgänge

bis zu 60 €.

(2) Für Bildungsgänge, die neben einer beruflichen Qualifikation den Erwerb eines allgemeinbildenden Abschlusses der Sekundarstufe II ermöglichen, wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 109 € festgesetzt.

§ 4 (Fn 6)
Sonderschulen

(1) Für die Sonderschulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

1. Sonderschulkindergarten

bis zu 24 €

2. Schule für Lernbehinderte, Schule für Erziehungshilfe

Klassen 1 bis 4

bis zu 36 €

Klassen 5 bis 10

bis zu 78 €

3. Schule für Geistigbehinderte

bis zu 37 €

4. Schule für Blinde

Klassen E und 1 bis 4

bis zu 116 €

Klassen 5 bis 10

bis zu 272 €

5. Schule für Sehbehinderte

Klassen E und 1 bis 4

bis zu 51 €

Klassen 5 bis 10

bis zu 150 €

6. Schule für Gehörlose, Schule für Schwerhörige, Schule für Körperbehinderte, Schule für Sprachbehinderte

Klassen E und 1 bis 4

bis zu 36 €

Klassen 5 bis 10

bis zu 78 €.

(2) Für Sonderschulklassen, die in den Bildungsbereichen der Realschule, des Gymnasiums und der berufsbildenden Schulen geführt werden, gelten die entsprechenden Beträge dieser Schulformen. Die Beträge werden bei der Schule für Blinde auf den fünffachen, bei der Schule für Sehbehinderte auf den dreifachen Betrag festgesetzt; der Eigenanteil wird nicht erhöht.

(3) Für die Schüler der Schule für Kranke gelten die Sätze derjenigen Schulen, in deren Bildungsbereich die Schüler unterrichtet werden.

§ 5 (Fn 7)
Weiterbildungskollegs

Für die Weiterbildungskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

1. Abendrealschule

bis zu 106 €

- Vorkurs

bis zu 38 €

2. Abendgymnasium

bis zu 75 €

- Vorkurs

bis zu 38 €

3. Kolleg

bis zu 105 €

- Vorkurs

bis zu 46 €.

§ 6 (Fn 7)
Sonderfälle

(1) Für Versuchsschulen sind die entsprechenden Beträge der §§ 2 bis 5 maßgebend. Bei Schulversuchen kann das für den Schulbereich zuständige Ministerium abweichende Durchschnittsbeträge festsetzen.

(2) Für die Teilnahme am Unterricht in Deutsch als Zweitsprache wird ein zusätzlicher Betrag von bis zu 44 € festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.

(3) Für die Teilnahme am Muttersprachlichen Unterricht wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 17 € festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.

§ 7 (Fn 8)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Die Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft. Das Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung und berichtet spätestens bis zum 31. Dezember 2009 dem Kabinett über das Ergebnis der Überprüfung.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Zusatz:
künftige Regelungen

Zum 1. August 2005 treten in Kraft:

Artikel 13 des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413) mit der Maßgabe, dass nach Wahl der Schule die Klassen 1 und 2 bereits vorher als Schuleingangsphase geführt werden können.

In § 2 Nr. 1 wird die Angabe "Schulkindergarten bis zu 24 €," gestrichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 166, geändert durch VO v. 6. 3. 1985 (GV. NW. S. 306), 13. 4. 1989 (GV. NW. S. 231); Artikel 10 d. Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 1. August 2003; Artikel 104 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 12.4.2005 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 1. August 2005.

Fn 2

jetzt Neufassung vom 24. 3. 1982 (GV. NW. S. 165/SGV. NW. 223).

Fn 3

SGV. NW. 223.

Fn 4

§ 2 neu gefasst durch Artikel 10 d. Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 1. August 2003.

Fn 5

§ 3 neu gefasst durch Artikel 10 d. Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 1. August 2003.

Fn 6

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 10 d. Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 1. August 2003..

Fn 7

§§ 5 und 6 neu gefasst durch Artikel 10 d. Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 1. August 2003.

Fn 8

§ 7 (alt § 9) umbenannt durch Artikel 10 d. Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 1. August 2003; neu gefasst durch Artikel 104 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: