Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Regelung der Diplomprüfung im Studiengang Chemieingenieurwesen an Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen 'Fachprüfungsordnung - FPO'


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Regelung der Diplomprüfung
im Studiengang Chemieingenieurwesen
an Fachhochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen
'Fachprüfungsordnung - FPO'

Vom 25. Juni 1982 (Fn 1)

Aufgrund des § 86 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes (FHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1981 (GV. NW. S. 408), wird verordnet:

§ 1 (Fn 3)
Geltungsbereich der Prüfungsordnung;
Studienordnungen

(1) Diese Verordnung gilt als Fachprüfungsordnung (FPO) in Verbindung mit der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung (ADPO) für die Fachrichtung Ingenieurwesen vom 25. Juni 1982 (GV. NW. S. 351) (Fn 2). Sie regelt die Diplomprüfung im Studiengang Chemieingenieurwesen an Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Studienrichtungen:

a) Chemie,

b) Technische Chemie,

c) Textilchemie.

Sie regelt ferner die Besonderheiten der Diplomprüfung, wenn der Kandidat sein Studium nach Maßgabe der Studienordnung vertieft hat

1. innerhalb der Studienrichtung Chemie im Studienschwerpunkt

a) Instrumentelle Analytik,

b) Nuklearchemie oder

c) Biotechnologie,

2. innerhalb der Studienrichtung Technische Chemie im Studienschwerpunkt

a) Kunststofftechnologie,

b) Chemische Verfahrenstechnik oder

c) Lacke und Anstrichtechnik.

(2) Auf der Grundlage der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Fachprüfungsordnung stellt die Fachhochschule eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums für die an der Fachhochschule vertretenen Studienrichtungen unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis. Besonderheiten in der Gliederung der Fachhochschule sind zu berücksichtigen.

§ 2
Praktische Tätigkeit
als Studienvoraussetzung

(1) Das Grundpraktikum soll die Praktikanten mit Fragen der Betriebsorganisation und des Arbeitsablaufs industrieller Be- und Verarbeitungsweisen bei der Herstellung von Produkten oder mit den Grundlagen der Labortechnik vertraut machen.

(2) Das Fachpraktikum soll die Praktikanten mit Fragen der technologischen und organisatorischen Abläufe sowie der Funktion von typischen Einrichtungen, insbesondere Apparaturen, Maschinen und Reaktoren, in chemischen Laboratorien und Betrieben vertraut machen.

(3) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Fachhochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Chemieingenieurwesen kann von einer anderen Fachhochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden.

(4) Das Nähere über die Ausgestaltung des Grund- und des Fachpraktikums und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die der zuständige Fachbereich erläßt.

§ 3
Fachprüfungen des Grundstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Grundstudiums:

1. Mathematik

2. Physik

3. Allgemeine und Anorganische Chemie

4. Organische Chemie

5. Physikalische Chemie

(2) Als Zulassungsvoraussetzung für die in Absatz 1 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Ferner kann die Studienordnung bestimmen, daß bei der Meldung zur Fachprüfung in Allgemeiner und Anorganischer Chemie die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Analytischer Chemie nachzuweisen ist; die Studienordnung kann auch vorsehen, daß für einen solchen Leistungsnachweis § 19 Abs. 5 ADPO entsprechend anzuwenden ist. Die Regelungen in der Studienordnung erläßt die Fachhochschule insoweit als Teil der Prüfungsordnung; für ihre Genehmigung findet § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 FHG entsprechende Anwendung.

§ 4 (Fn 4)
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung in der Studienrichtung Chemie erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Grundoperationen der Chemischen Verfahrenstechnik

2. Grundgebiete der Instrumentellen Analytik

3. als Wahlprüfungsfach:

Spezielle Anorganische Chemie

oder

Spezielle Organische Chemie

oder

Spezielle Physikalische Chemie

Hat der Kandidat einen Studienschwerpunkt gewählt, sind folgende Fachprüfungen abzulegen:

- im Studienschwerpunkt Instrumentelle Analytik:

1. Grundoperationen der Chemischen Verfahrenstechnik

2. Instrumentelle Analytik

3. Spezielle Instrumentelle Analytik

- im Studienschwerpunkt Nuklearchemie:

1. Grundoperationen der Chemischen Verfahrenstechnik

2. Grundgebiete der Instrumentellen Analytik

3. Nuklearchemie

- im Studienschwerpunkt Biotechnologie:

1. Grundoperationen der chemischen Verfahrenstechnik

2. Grundgebiete der instrumentellen Analytik

3. Biotechnologie

(2) Die Diplomprüfung in der Studienrichtung Technische Chemie erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Grundoperationen der Chemischen Verfahrenstechnik

2. Chemische Reaktionstechnik

3. Angewandte Physikalische Chemie

Hat der Kandidat einen Studienschwerpunkt gewählt, sind folgende Nachprüfungen abzulegen:

- im Studienschwerpunkt Kunststofftechnologie:

1. Grundoperationen der Chemischen Verfahrenstechnik

2. Makromolekulare Chemie

3. Kunststofftechnologie

- im Studienschwerpunkt Chemische Verfahrenstechnik:

1. Grundoperationen der Chemischen Verfahrenstechnik

2. Anlagentechnik

3. Angewandte Physikalische Chemie

- im Studienschwerpunkt Lacke und Anstrichtechnik:

1. Grundoperationen der Chemischen Verfahrenstechnik

2. Lack- und Anstrichtechnik

3. Meßtechnik und Rheologie

(3) Die Diplomprüfung in der Studienrichtung Textilchemie erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Grundoperationen der textilchemischen Verfahrenstechnik

2. Angewandte Physikalische Chemie

3. Textilchemie

(4) Als Zulassungsvoraussetzung für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Ferner kann die Studienordnung bestimmen, daß die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den folgenden Fächern bei der Meldung zu den nachstehend genannten Fachprüfungen nachzuweisen ist:

1. in Apparate- und Werkstoffkunde, in Regelungstechnik sowie in Strömungs- und Wärmelehre für die Fachprüfung in Grundoperationen der Chemischen Verfahrenstechnik,

2. in Physikalischer Chemie für die Fachprüfungen in Angewandter Physikalischer Chemie und in Makromolekularer Chemie,

3. in Prozeßkunde für die Fachprüfung in Chemischer Reaktionstechnik,

4. in Apparate- und Werkstoffkunde und in Optimierung textilchemischer Verfahren für die Fachprüfung in Grundoperationen der textilchemischen Verfahrenstechnik;

die Studienordnung kann auch vorsehen, daß für einen solchen Leistungsnachweis § 19 Abs. 5 ADPO entsprechend anzuwenden ist. Im übrigen gilt § 3 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.

§ 5
Leistungsnachweise in anderen
als Prüfungsfächern

(1) In Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder durch unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Die Anzahl der Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO darf insgesamt die Anzahl der Fachprüfungen nicht übersteigen.

(2) Für die Bestimmung von Fächern und Leistungsnachweisen in der Studienordnung findet § 3 Abs. 2 Satz 4 entsprechende Anwendung.

§ 6
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen;
Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft.

(2) Eine begonnene Prüfungsleistung der Diplomprüfung oder ein begonnener Versuch zum Erwerb eines Leistungsnachweises im Sinne des § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO wird innerhalb einer vom Prüfungsausschuß festgesetzten Frist nach bisherigem Prüfungsrecht abgeschlossen; die Regelung der §§ 16 Abs. 5, 20 Abs. 4 Satz 4 ADPO über die mündliche Ergänzungsprüfung findet jedoch Anwendung. Eine nach bisherigem Prüfungsrecht gebildete oder innerhalb der Frist nach Satz 1 zu bildende Fachnote gilt als Note der entsprechenden Fachprüfung im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 ADPO. Im übrigen tritt die ,,Prüfungsordnung für die Fachrichtung Chemieingenieurwesen an Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 12. 3. 1975 (GABl. NW. S. 169) mit Änderungen vom 17. 5. 1978 (GABl. NW. S. 304) und vom 30. 11. 1978 (GABl. NW. S. 63) mit Ablauf des 31. August 1982 außer Kraft.

(3) Studienordnungen und Studienpläne bleiben bis zu ihrer Anpassung an die Vorschriften der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Verordnung in Kraft, soweit sie diesen Vorschriften nicht widersprechen. Sofern in einer Studienordnung eine über die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 hinausgehende Anzahl von Leistungsnachweisen vorgesehen ist, wird diese Vorschrift erst mit Inkrafttreten einer nach § 5 Abs. 2 genehmigten Regelung in der Studienordnung verbindlich. Die erfolgreiche Teilnahme an außerfachlichen Lehrveranstaltungen gemäß § 4 Abs. 4 ADPO kann erstmals von Kandidaten gefordert werden, die ihr Studium im Wintersemester 1982/83 aufnehmen, es sei denn, daß Studienordnungen den Nachweis bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbindlich vorschreiben.

(4) Diese Verordnung behält als Fachprüfungsordnung für den Studiengang Chemieingenieurwesen an der jeweiligen Fachhochschule so lange Geltung, bis sie durch eine Hochschulprüfungsordnung ersetzt wird (§ 86 Abs. 1 FHG).

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 368, geändert durch Art. IV der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 1 Abs. 1 geändert durch Art. IV der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn4

§ 4 Abs. 1 geändert durch Art. IV der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.



Normverlauf ab 2000: