Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Regelung der Diplomprüfung im Studiengang Druckereitechnik an Fachhochschulen und in dem entsprechenden Studiengang an Universitäten - Gesamthochschulen - des Landes Nordrhein-Westfalen (Fachprüfungsordnung - FPO - Druckereitechnik)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Regelung der Diplomprüfung
im Studiengang Druckereitechnik
an Fachhochschulen und in dem entsprechenden
Studiengang an Universitäten
- Gesamthochschulen -
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Fachprüfungsordnung - FPO -
Druckereitechnik)

Vom 25. Juni 1982 (Fn 1)

Aufgrund des § 86 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes (FHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1981 (GV. NW. S. 408), wird verordnet:

§ 1 (Fn 3)
Geltungsbereich der Prüfungsordnung;
Studienordnung

(1) Diese Verordnung gilt als Fachprüfungsordnung (FPO) in Verbindung mit der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung (ADPO) für die Fachrichtung Ingenieurwesen vom 25. Juni 1982 (GV. NW. S. 351) (Fn 2). Sie regelt die Diplomprüfung im Studiengang Druckereitechnik an Fachhochschulen und in dem entsprechenden Studiengang an Universitäten - Gesamthochschulen - des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Studienrichtungen:

a) Produktionstechnik,

b) Produktionsorganisation und Betriebswirtschaft.

(2) Innerhalb der Studienrichtungen kann der Kandidat durch die Auswahl von Fächern aus Wahlpflichtkatalogen fachliche Schwerpunkte für sein Studium und die Diplomprüfung setzen. In den zu wählenden Fächern sind Fachprüfungen abzulegen (Wahlprüfungsfächer) oder studienbegleitende Leistungsnachweise zu erbringen. Die Kataloge der Wahlpflichtfächer ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 zu dieser Prüfungsordnung. (Anlage 1 und 2)

(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 4 ADPO kann im Prüfungsausschuß an die Stelle des fachpraktischen Mitarbeiters eine Lehrkraft für besondere Aufgaben treten, die mindestens die entsprechende Diplomprüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat.

(4) Gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 ADPO kann auch eine Lehrkraft für besondere Aufgaben die Betreuung von Studenten während des Praxissemesters übernehmen. In diesem Fall erkennt die Lehrkraft für besondere Aufgaben die erfolgreiche Teilnahme am Praxissemester bei Vorliegender Voraussetzungen durch eine Bescheinigung gemäß §22 Abs. 6 ADPO an.

(5) Auf der Grundlage der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Fachprüfungsordnung stellt die Hochschule eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums für die an der Hochschule vertretenen Studienrichtungen unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis.

§ 2
Praktische Tätigkeit
als Studienvoraussetzung

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 ADPO müssen Studienbewerber, die die Qualifikation für das Studium durch ein Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule für Technik oder durch ein Zeugnis der Hochschulreife erworben haben, ein Grundpraktikum und ein Fachpraktikum von je drei Monaten leisten; alle übrigen Studienbewerber müssen ein Praktikum von zwölf Monaten leisten. Das Praktikum von zwölf Monaten ist abweichend von § 3 Abs. 4 ADPO vor Aufnahme des Studiums abzuleisten.

(2) Die praktische Ausbildung nach Absatz 1 soll möglichst zu gleichen Teilen in den folgenden Bereichen stattfinden:

- Satzverfahren;

- Druckvorlagenherstellung;

- Druckformherstellung;

- Druckverfahren;

- Druckweiterverarbeitung.

(3) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Hochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Druckereitechnik kann von einer anderen Hochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden.

(4) Das Nähere über die Ausgestaltung des Grund- und des Fachpraktikums und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die der zuständige Fachbereich erläßt.

§ 3
Fachprüfungen des Grundstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Grundstudiums:

1. Mathematik

2. Physik

3. Werkstoffkunde

4. Maschinentechnische Grundlagen

5. Reproduktionsverfahren

(2) Als Zulassungsvoraussetzung für die in Absatz 1 genannten Fachprüfungen ist durch je einen unbenoteten Leistungsnachweis die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Die Regelungen in der Studienordnung erläßt die Hochschule insoweit als Teil der Prüfungsordnung; für ihre Genehmigung findet § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 FHG entsprechende Anwendung.

§ 4
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Produktionstechnik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Satzverfahren

2. Druckverfahren

3. Druckverarbeitung

4. Messen und Prüfen

5. als Wahlprüfungsfach:

a) Allgemeine Betriebstechnik,

b) Verpackungstechnik oder

c) Druckmaschinen

(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Produktionsorganisation und Betriebswirtschaft auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Druckverfahren

2. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre

3. Fertigungskalkulation

4. Produktionsplanung und -steuerung

5. als Wahlprüfungsfach:

a) Allgemeine Betriebstechnik,

b) Leistungs- und Kostenrechnung Druck oder

c) Marketing

(3) Als Zulassungsvoraussetzung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fachprüfungen ist durch je einen unbenoteten Leistungsnachweis die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Für die Regelung in der Studienordnung gilt § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

§ 5
Leistungsnachweise in anderen
als Prüfungsfächern

(1) In folgenden Fächern der Studienrichtung Produktionstechnik, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder durch unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:

1. Chemie

2. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre

3. Leistungs- und Kostenrechnung

4. Produktionsplanung und -steuerung

5. Elektrotechnik/Elektronik

6. Regelungstechnik

7. Datenverarbeitung

8. Fertigungskalkulation

9. drei Wahlpflichtfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 1

(2) In folgenden Fächern der Studienrichtung Produktionsorganisation und Betriebswirtschaft, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder durch unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:

1. Chemie

2. Elektrotechnik/Elektronik

3. Satzverfahren

4. Messen und Prüfen

5. Datenverarbeitung

6. Druckverarbeitung

7. Druckmaschinen

8. Verpackungstechnik

9. drei Wahlpflichtfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 2

(3) Ferner hat der Kandidat in den nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 5 nicht für eine Fachprüfung gewählten beiden Fächern je einen Leistungsnachweis gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO zu erbringen.

§ 6
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen;
Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft.

(2) Eine begonnene Prüfungsleistung der Diplomprüfung oder ein begonnener Versuch zum Erwerb eines Leistungsnachweises im Sinne des § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO wird innerhalb einer vom Prüfungsausschuß gesetzten Frist nach bisherigem Prüfungsrecht abgeschlossen; die Regelung der §§ 16 Abs. 5, 20 Abs. 4 Satz 4 ADPO über die mündliche Ergänzungsprüfung findet jedoch Anwendung. Eine nach bisherigem Prüfungsrecht gebildete oder innerhalb der Frist nach Satz 1 zu bildende Fachnote gilt als Note der entsprechenden Fachprüfung im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 ADPO. Im übrigen tritt die ,,Prüfungsordnung für die Fachrichtung Druckereitechnik in Fachhochschulstudiengängen und entsprechenden Studiengängen an Gesamthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 4. 7. 1979 (GABl. NW. S. 404) mit Änderung vom 6. 5. 1981 (GABl. NW. S. 182) mit Ablauf des 31. August 1982 außer Kraft.

(3) Die Studienordnung und der Studienplan bleiben bis zu ihrer Anpassung an die Vorschriften der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Verordnung in Kraft, soweit sie diesen Vorschriften nicht widersprechen. Die erfolgreiche Teilnahme an außerfachlichen Lehrveranstaltungen gemäß § 4 Abs. 4 ADPO kann erstmals von Kandidaten gefordert werden, die ihr Studium im Wintersemester 1982/83 aufnehmen, es sei denn, daß die Studienordnung den Nachweis bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbindlich vorschreibt.

(4) Diese Verordnung behält als Fachprüfungsordnung für den Studiengang Druckereitechnik so lange Geltung, bis sie durch eine Hochschulprüfungsordnung ersetzt wird (§ 86 Abs. 1 FHG).

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 370, geändert durch Art. V der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 1 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. V der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.



Normverlauf ab 2000: