Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Regelung der Diplomprüfung im Studiengang Ton- und Bildtechnik an Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen 'Fachprüfungsordnung - FPO'


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Regelung der Diplomprüfung
im Studiengang Ton- und Bildtechnik
an Fachhochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen
'Fachprüfungsordnung - FPO'

Vom 25. Juni 1982 (Fn 1)

Aufgrund des § 86 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes (FHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964 (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1981 (GV. NW. S. 408), wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich der Prüfungsordnung;
Studienordnung

(1) Diese Verordnung gilt als Fachprüfungsordnung (FPO) in Verbindung mit der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung (ADPO) für die Fachrichtung Ingenieurwesen vom 25. Juni 1982 (GV. NW. S. 351) (Fn 2). Sie regelt die Diplomprüfung im Studiengang Ton- und Bildtechnik an Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Innerhalb des Studiengangs kann der Kandidat durch die Auswahl von Fächern aus Wahlpflichtkatalogen nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung fachliche Schwerpunkte für sein Studium und die Diplomprüfung setzen. In den zu wählenden Fächern sind Fachprüfungen abzulegen (Wahlprüfungsfächer) oder, soweit die Studienordnung dies vorsieht, studienbegleitende Leistungsnachweise zu erbringen. Die Kataloge der möglichen Wahlprüfungsfächer ergeben sich aus der Anlage zu dieser Prüfungsordnung. (Anlage)

(3) Auf der Grundlage der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Fachprüfungsordnung stellt die Fachhochschule eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis.

§ 2
Praktische Tätigkeit und
besondere studiengangbezogene
Eignung als Studienvoraussetzungen

(1) Studienbewerber, die das Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule für Technik in der Fachrichtung Elektrotechnik erworben haben, müssen abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 ADPO als technisches Grundpraktikum mindestens je einen Monat praktische Tätigkeiten in einer Fachwerkstatt und in einem Tonstudio ableisten. Studienbewerber, die das Zeugnis in der Fachrichtung Maschinenbau erworben haben, müssen abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 ADPO das in Satz 1 genannte Grundpraktikum und ein technisches Fachpraktikum von einem Monat leisten. Studienbewerber, die die Qualifikation für das Studium auf andere Weise erworben haben, müssen abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 3 ADPO die technischen Praktika nach den Sätzen 1 und 2 sowie ein zusätzliches technisches Grundpraktikum von einem Monat leisten.

(2) Das technische Grundpraktikum in einer Fachwerkstatt soll Tätigkeiten in einer Reparaturwerkstatt der Rundfunk- und Fernsehtechnik umfassen. Das zusätzliche technische Grundpraktikum soll Tätigkeiten in der Be- und Verarbeitung von Metallen, Holz und Kunststoffen zu Maschinen- und Geräteteilen umfassen. Das technische Fachpraktikum soll Tätigkeiten bei der Herstellung und Prüfung elektronischer Geräte, möglichst der Rundfunk- und Fernsehtechnik, umfassen.

(3) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Fachhochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Ton- und Bildtechnik kann von einer anderen Fachhochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden.

(4) Das Nähere über die Ausgestaltung des Grund- und des Fachpraktikums und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die der zuständige Fachbereich erläßt.

(5) Als weitere Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums im Studiengang Ton- und Bildtechnik wird der Nachweis einer besonderen künstlerischen Eignung und der erfolgreichen Teilnahme an einem künstlerischen Praktikum gefordert (§ 43 Abs. 2 Satz 2 FHG). Die besondere künstlerische Eignung wird aufgrund der Bewertung folgender Kriterien festgestellt:

Vorspiel eines beliebigen Instruments nach Maßgabe des örtlichen Lehrangebots oder Gesangsvortrag nach Wahl des Studienbewerbers;

Beherrschung der musikalischen Elementarlehre;

Prüfung der Hörfähigkeit.

Die Feststellung erfolgt in einem gesonderten Aufnahmeverfahren an einer Musikhochschule durch einen hierfür bestellten Ausschuß von Prüfern. Das künstlerische Praktikum findet ebenfalls an einer Musikhochschule statt. Die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens, der Teilnahme an dem künstlerischen Praktikum und der Feststellung des Erfolgs der Teilnahme regeln die beteiligten Hochschulen in besonderen Ordnungen, die sie als Satzungen erlassen.

§ 3
Fachprüfungen des Grundstudiums;
Leistungsnachweise als
Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Grundstudiums:

1. Mathematik

2. Grundlagen der Elektrotechnik (ohne Meßtechnik)

3. Elektronische Schaltungen und Netzwerke/Bauelemente

4. Musiktheorie

(2) Als Zulassungsvoraussetzung für die in Absatz 1 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Die Regelungen in der Studienordnung erläßt die Fachhochschule insoweit als Teil der Prüfungsordnung; für ihre Genehmigung findet § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 FHG entsprechende Anwendung.

§ 4
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als
Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Akustik

2. Tonstudiotechnik

3. Fernsehstudiotechnik

4. Übertragungstechnik

5. Musikgeschichte und Neue Musik

6. Studioarbeit und Dramaturgie

7. je ein technisches und ein musisches Wahlprüfungsfach aus den Katalogen gemäß der Anlage

(3) Als Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfungen nach Absatz 1 ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Für die Regelung in der Studienordnung gilt § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

§ 5
Leistungsnachweise in anderen
als Prüfungsfächern

(1) In folgenden Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:

1. Physik

2. Instrumentalhauptfach I

3. Instrumentalhauptfach II

4. Elektrische Meßtechnik

5. Sicherheitstechnik elektrischer Anlagen

(2) In weiteren Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, hat der Kandidat Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO zu erbringen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Die Anzahl der Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO darf insgesamt die Anzahl der Fachprüfungen nicht übersteigen.

(3) Für die Bestimmung von Fächern und Leistungsnachweisen in der Studienordnung findet § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.

§ 6
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen;
Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft.

(2) Eine begonnene Prüfungsleistung der Diplomprüfung oder ein begonnener Versuch zum Erwerb eines Leistungsnachweises im Sinne des § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO wird innerhalb einer vom Prüfungsausschuß gesetzten Frist nach bisherigem Prüfungsrecht abgeschlossen; die Regelung der §§ 16 Abs. 5, 20 Abs. 4 Satz 4 ADPO über die mündliche Ergänzungsprüfung findet jedoch Anwendung. Eine nach bisherigem Prüfungsrecht gebildete oder innerhalb der Frist nach Satz 1 zu bildende Fachnote gilt als Note der entsprechenden Fachprüfung im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 ADPO. Im übrigen tritt die ,,Prüfungsordnung für die Fachrichtung Elektrotechnik in Fachhochschulstudiengängen und entsprechenden Studiengängen an Gesamthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 21. 10. 1976 (GABl. NW. S. 529) mit Änderungen vom 17. 5. 1978 (GABl. NW. S. 305), vom 7. 9. 1978 (GABl. NW. S. 401) und vom 30. 11. 1978 (GABl. NW. 1979, S. 64) mit Ablauf des 31. August 1982 außer Kraft.

(3) Die Studienordnung und der Studienplan bleiben bis zu ihrer Anpassung an die Vorschriften der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Verordnung in Kraft, soweit sie diesen Vorschriften nicht widersprechen. Die erfolgreiche Teilnahme an außerfachlichen Lehrveranstaltungen gemäß § 4 Abs. 4 ADPO kann erstmals von Kandidaten gefordert werden, die ihr Studium im Wintersemester 1982/83 aufnehmen, es sei denn, daß die Studienordnung den Nachweis bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbindlich vorschreibt.

(4) Diese Verordnung behält als Fachprüfungsordnung für den Studiengang Ton- und Bildtechnik so lange Geltung, bis sie durch eine Hochschulprüfungsordnung ersetzt wird (§ 86 Abs. 1 FHG).

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 376.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.



Normverlauf ab 2000: