Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Regelung der Diplomprüfung im Studiengang Lebensmitteltechnologie an Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Fachprüfungsordnung - FPO - Lebensmitteltechnologie)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Regelung der Diplomprüfung
im Studiengang Lebensmitteltechnologie
an Fachhochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Fachprüfungsordnung
- FPO - Lebensmitteltechnologie)

Vom 25. Juni 1982 (Fn 1)

Aufgrund des § 86 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes (FHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1981 (GV. NW. S. 408), wird verordnet:

§ 1 (Fn 3)
Geltungsbereich der Prüfungsordnung;
Studienordnung

(1) Diese Verordnung gilt als Fachprüfungsordnung (FPO) in Verbindung mit der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung (ADPO) für die Fachrichtung Ingenieurwesen vom 25. Juni 1982 (GV. NW. S. 351 (Fn 2). Sie regelt die Diplomprüfung im Studiengang Lebensmitteltechnologie an Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Studienrichtungen:

a) Technologie der Lebensmittel

b) Technologie der Kosmetika und Waschmittel

Sie regelt ferner die Besonderheiten der Diplomprüfung, wenn der Kandidat sein Studium nach Maßgabe der Studienordnung vertieft hat:

- innerhalb der Studienrichtung Technologie der Lebensmittel -

im Studienschwerpunkt

a) Fleischtechnologie

b) Getränketechnologie

c) Getreidetechnologie

d) Biotechnologie.

(2) Auf der Grundlage der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Fachprüfungsordnung stellt die Fachhochschule eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums für die an der Fachhochschule vertretenen Studienrichtungen unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis.

§ 2 (Fn 3)
Praktische Tätigkeit
als Studienvoraussetzung

(1) Das Grundpraktikum soll dem Praktikanten Einblick in Fertigungsprozesse und ihren organisatorischen Ablauf sowie in den Betriebsablauf gewähren. Die Fertigung kann auf Lebensmittel oder andere Produkte gerichtet sein.

(2) Inhalt des Fachpraktikums sind die Mitwirkung an Prozessen der Lebensmittelherstellung oder der Herstellung von Kosmetika und Waschmitteln sowie die Qualitätskontrolle bei Rohstoffen und Produkten und die Beobachtung typischer Verarbeitungsschritte und der dabei eingesetzten Maschinen.

(3) Studienbewerber, die das Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule für Technik in den Fachrichtungen Chemie, Maschinenbau oder Elektrotechnik erworben haben, müssen ein Fachpraktikum leisten; eine Fachoberschule für Technik mit einer einschlägigen Fachrichtung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 ADPO besteht nicht. Studienbewerber, die das Zeugnis in einer anderen Fachrichtung erworben haben, und alle sonstigen Studienbewerber müssen ein Grund- und ein Fachpraktikum leisten.

(4) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Fachhochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Lebensmitteltechnologie kann von einer anderen Fachhochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden.

(5) Das Nähere über die Ausgestaltung des Grund- und des Fachpraktikums und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die der zuständige Fachbereich erläßt.

§ 3 (Fn 4)
Fachprüfung des Grundstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Grundstudiums:

1. Mathematik

2. Physik

3. Allgemeine, Anorganische und Analytische Chemie

4. Organische Chemie

5. Mikrobiologie

Kandidaten, die den Studienschwerpunkt Fleischtechnologie oder Getränketechnologie oder Getreidetechnologie wählen, müssen zusätzlich folgende Fachprüfung ablegen:

6. Physikalische Chemie

(2) Als Zulassungsvoraussetzung für die in Absatz 1 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Die Regelungen in der Studienordnung erläßt die Fachhochschule insoweit als Teil der Prüfungsordnung; für ihre Genehmigung findet § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 FHG entsprechende Anwendung.

§ 4 (Fn 4)
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung in der Studienrichtung Technologie der Lebensmittel erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Verfahrenstechnik

2. Lebensmittelchemie

3. Spezielle Physikalische Chemie

4. zwei Wahlprüfungsfächer aus folgendem Katalog:

ausgewählte Kapitel der Fleischtechnologie Getränketechnologie Getreidetechnologie Biotechnologie Lebensmitteltechnologie

Hat der Kandidat den Studienschwerpunkt Biotechnologie gewählt, sind anstelle der Fachprüfungen nach Satz 1 Nr. 4 folgende Fachprüfungen abzulegen:

4. Bioverfahrenstechnik

5. Apparate- und Anlagentechnik

Hat der Kandidat den Studienschwerpunkt Fleischtechnologie oder Getränketechnologie oder Getreidetechnologie gewählt, sind anstelle der Fachprüfungen nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 folgende Fachprüfungen abzulegen:

a) 3. Technologie fermentierter Fleischwaren

4. Technologie wärmebehandelter Fleischwaren

oder

b) 3. Technologie der alkoholfreien Getränke

4. Technologie der Weine und Spirituosen

oder

c) 3. Bäckereitechnologie

4. Technologie spezieller Getreideerzeugnisse

(2) Die Diplomprüfung in der Studienrichtung Technologie der Kosmetika und Waschmittel erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Verfahrenstechnik

2. Spezielle Physikalische Chemie

3. Chemie und Analytik der Kosmetika und Waschmittel

4. Technologie der Kosmetika

5. Technologie der Waschmittel.

(3) Die Fachprüfungen in den Wahlprüfungsfächern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 2 Nrn. 3 und 4 bestehen jeweils in einer mündlichen Prüfung. Im übrigen bestehen die Fachprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 in einer schriftlichen Klausurarbeit oder einer mündlichen Prüfung (§ 13 Abs. 3 ADPO).

(4) Als Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Ferner kann die Studienordnung aus fachlichen Gründen die Zulassung zu einzelnen Fachprüfungen von bestimmten Leistungsnachweisen in anderen Fächern abhängig machen. Für die Regelungen in der Studienordnung gilt § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

§ 5
Leistungsnachweise in anderen
als Prüfungsfächern

(1) In Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder durch unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Die Anzahl der Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO darf die Anzahl der Fachprüfungen nicht übersteigen.

(2) Für die Bestimmung von Fächern und Leistungsnachweisen in der Studienordnung findet § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.

§ 6
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen;
Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft.

(2) Eine begonnene Prüfungsleistung der Diplomprüfung oder ein begonnener Versuch zum Erwerb eines Leistungsnachweises im Sinne des § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO wird innerhalb einer vom Prüfungsausschuß festgesetzten Frist nach bisherigem Prüfungsrecht abgeschlossen; die Regelung der §§16 Abs. 5, 20 Abs. 4 Satz 4 ADPO über die mündliche Ergänzungsprüfung findet jedoch Anwendung. Eine nach bisherigem Prüfungsrecht gebildete oder innerhalb der Frist nach Satz 1 zu bildende Fachnote gilt als Note der entsprechenden Fachprüfung im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 ADPO. Im übrigen tritt die ,,Prüfungsordnung für die Fachrichtung Lebensmitteltechnologie an Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 24. 12. 1974 (GABl. NW. 1975, S. 53) mit Änderungen vom 17. 5. 1978 (GABl. NW. S. 305), vom 7. 9. 1978 (GABl. NW. S. 403) und vom 30. 11. 1978 (GABl. NW. 1979, S. 64) mit Ablauf des 31. August 1982 außer Kraft.

(3) Die Studienordnung und der Studienplan bleiben bis zu ihrer Anpassung an die Vorschriften der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Verordnung in Kraft, soweit sie diesen Vorschriften nicht widersprechen. Die erfolgreiche Teilnahme an außerfachlichen Lehrveranstaltungen gemäß § 4 Abs. 4 ADPO kann erstmals von Kandidaten gefordert werden, die ihr Studium im Wintersemester 1982/83 aufnehmen, es sei denn, daß die Studienordnung den Nachweis bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbindlich vorschreibt.

(4) Diese Verordnung behält als Fachprüfungsordnung für den Studiengang Lebensmitteltechnologie so lange Geltung, bis sie durch eine Hochschulprüfungsordnung ersetzt wird (§ 86 Abs. 1 FHG).

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 380, geändert durch Art. II der VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614), Art. VII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 geändert durch Art. VII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn4

§ 3 und § 4 zuletzt geändert durch Art. VII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.



Normverlauf ab 2000: